Historische Fassung Richtlinie zur Durchführung des Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg
Historische Fassung
Präambel
Die Aufgaben der Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes sind geprägt durch die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten. Sie sollen daher grundsätzlich nur von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen werden (Artikel 33 Absatz 4 GG). Eine befristete Einstellung von Tarifbeschäftigten für den allgemeinen Vollzugsdienst ist ausnahmsweise zulässig, um Bewerberinnen und Bewerbern die Möglichkeit zu geben, verschiedene Bereiche des Justizvollzuges kennenzulernen und ihre Entscheidung über eine dauerhafte Tätigkeit zu prüfen.
Um den hohen Anforderungen an eine Tätigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst gerecht zu werden, ist ein qualifiziertes Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren für den Beschäftigten- und den Beamtenbereich gleichermaßen unerlässlich.
I.
1 Eignungsfeststellungsverfahren
1.1 Der Entscheidung über die Einstellung von Tarifbeschäftigten sowie von Anwärterinnen und Anwärtern (im Folgenden: Bewerberinnen und Bewerber) geht ein einheitliches Eignungsfeststellungsverfahren voraus, in dem die charakterliche, geistige und körperliche Eignung für die angestrebte Tätigkeit festgestellt werden soll.
1.2 Das Eignungsfeststellungsverfahren wird von der für Aus- und Fortbildung im Justizvollzug zuständigen Einrichtung (im Folgenden: Aus- und Fortbildungsstätte) vorbereitet und durchgeführt.
1.3 Die Entscheidung über die Eignungsfeststellung obliegt der von der Aus- und Fortbildungsstätte im Einvernehmen mit dem für Justizvollzug zuständigen Ministerium eingerichteten Eignungsfeststellungskommission (im Folgenden: Kommission).
1.4 Die Entscheidung über die Einstellung obliegt der Leitung der Justizvollzugsanstalt (JVA), der die Bewerbung gilt.
2 Besetzung und Bestellung der Eignungsfeststellungskommission
2.1 Den Vorsitz der Kommission hat die Leitung der Aus- und Fortbildungsstätte oder eine Bedienstete oder ein Bediensteter des höheren Dienstes mit Erfahrung in leitenden Funktionen im Justizvollzug inne. Zu weiteren Mitgliedern werden zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter unterschiedlicher Fachdienste sowie eine Bedienstete oder ein Bediensteter des allgemeinen Vollzugsdienstes bestellt. Mindestens ein Kommissionsmitglied muss gleichen Geschlechts wie die Bewerberin oder der Bewerber sein. Weitere Mitglieder werden hinzugezogen, wenn es sich aus dem Verfahren oder sonstigen Gründen als notwendig oder geboten erweist. Zu weiteren Kommissionsmitgliedern werden nur Bedienstete bestellt, die über umfassende Berufserfahrung verfügen und nach ihren Kenntnissen sowie Fähigkeiten für die Tätigkeit in der Kommission besonders geeignet sind.
2.2 Die Besetzung der Kommission bedarf der Zustimmung des für den Justizvollzug zuständigen Ministeriums.
3 Inhalt des Eignungsfeststellungsverfahrens
Der erste Teil des Verfahrens beinhaltet
- einen Sporttest,
- einen Schulleistungstest,
- einen psychologischen Test sowie
- einen Persönlichkeitstest.
Der zweite Teil des Verfahrens beinhaltet
- ein strukturiertes Interview durch die Kommission,
- ein Gruppengespräch sowie
- ein Abschlussgespräch mit der Kommission.
4 Prüfungsverfahren
4.1 Der erste Teil beginnt mit einer Einführung der Bewerberinnen und Bewerber in den Sinn des Eignungsfeststellungsverfahrens und in die Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes.
4.2 Danach wird der Sporttest durchgeführt. Besteht die Bewerberin oder der Bewerber den Sporttest nicht, wird sie oder er aus dem Eignungsfeststellungsverfahren entlassen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn erkennbar ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes ihre oder seine Leistungen so weit verbessern kann, dass diese den Anforderungen genügen.
4.3 Im Anschluss werden der Schulleistungstest, der psychologische Test und der Persönlichkeitstest durchgeführt. Besteht die Bewerberin oder der Bewerber die Tests nicht, wird sie oder er aus dem Eignungsfeststellungsverfahren entlassen.
4.4 Bei Eignung nach dem ersten Teil erfolgt die Einladung zum zweiten Teil des Eignungsfeststellungsverfahrens.
4.5 Von der Reihenfolge der abzulegenden Tests kann aus wichtigen Gründen im Einvernehmen mit dem für Justizvollzug zuständigen Ministerium abgewichen werden.
4.6 In der Beratung über alle Leistungen der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers soll grundsätzlich eine einvernehmliche Entscheidung erzielt werden. Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Eignung stimmt die Kommission ab. Bei Stimmengleichheit ist die Bewerberin oder der Bewerber als ungeeignet zu beurteilen. Die oder der Vorsitzende der Kommission eröffnet der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens mit Begründung.
4.7 Über das mit der Bewerberin oder dem Bewerber durchgeführte Eignungsfeststellungsverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen. In diese sind die Ergebnisse der Tests, des Interviews und des Abschlussgesprächs mit der Kommission aufzunehmen. Weiterhin sind aufzunehmen die Beurteilung durch die Kommission und die für die Entscheidung maßgeblichen (sonstigen) Gründe.
Über vorzeitig aus dem Verfahren ausgeschiedene Bewerberinnen und Bewerber ist ebenfalls eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich die Gründe des vorzeitigen Ausscheidens ergeben.
4.8 Die gefertigten Testunterlagen und Niederschriften der als geeignet befundenen Bewerberinnen und Bewerber werden zur Durchführung des Auswahlverfahrens der Justizvollzugsanstalt zugeleitet, der die Bewerbung gilt. Den in das Auswahlverfahren zu Ziff. 5 nicht einzubeziehenden Bewerberinnen und Bewerbern sind die üblichen Absageschreiben zu erteilen. Die Untersuchungsunterlagen und Niederschriften sowie ggfs. die entsprechenden Bewerbungen sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu vernichten.
5 Auswahlverfahren
5.1 Die Leitung der JVA führt sodann das Auswahlverfahren unter Beteiligung der Gremien (Ziff. 7) durch.
5.2 Der Auswahlkommission gehören neben der Anstaltsleitung weitere Mitglieder an, die von der Anstaltsleitung bestellt werden. Ein Mitglied der Auswahlkommission muss als Ausbildungsleitung oder Praxisanleitung in der Ausbildung des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt sein.
5.3 Den Bewerberinnen und Bewerbern soll Gelegenheit zur Besichtigung der Justizvollzugsanstalt gegeben werden.
5.4 Im Ergebnis des Auswahlverfahrens sind die Einstellungszusagen sowie Absagen zu erteilen.
6 Weiteres Verfahren
6.1 Der Leitung der Aus- und Fortbildungsstätte ist eine Abschlussmitteilung über das Auswahlverfahren zuzuleiten.
6.2 Die Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber (Bewerbungsunterlagen, Niederschrift und Beurteilung der Kommission zu Ziff. 4.8), die im Ergebnis des Auswahlverfahrens für eine aktuelle Einstellung nicht in Frage kommen, jedoch an einer Einstellung zu einem späteren Zeitpunkt oder bei einer anderen JVA interessiert sind, sind unverzüglich an die Leitung der Aus- und Fortbildungsstätte zurückzugeben.
Die Unterlagen sind entweder im folgenden Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren zu berücksichtigen oder - sofern die Bewerberin oder der Bewerber zustimmt - anderen Justizvollzugsanstalten für ein Auswahlverfahren zuzuleiten. Die Eignungsfeststellung nach Ziff. 1.3 ist anzuerkennen.
Bewerbungsunterlagen der Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Einstellung nicht mehr interessiert sind, sind unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfristen in der JVA aufzubewahren und zu vernichten.
7 Rechte der Gleichstellungsbeauftragten, der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung
Der Gleichstellungsbeauftragten, der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung ist Gelegenheit zur Teilnahme am Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren zu geben. Ihre Rechte nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.
II.
Diese Rundverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Rundverfügung des Ministers der Justiz vom 9. September 2009 (2440-IV.1) außer Kraft.
Potsdam, den 22. Februar 2017
Der Staatssekretär im Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
Dr. Ronald Pienkny
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 22. Februar 2017 | JMBl/17, [Nr. 3], S. 20 | |
| Außer Kraft getreten am 16. August 2018 durch Rundverfügung vom 27. Juli 2018 | JMBl/18, [Nr. 8], S. 67 | |
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