Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Netzwerke Gesunde Kinder (RL-NGK)

Historische Fassung

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Zuwendungen zur Förderung der Netzwerke Gesunde Kinder. Die Zuwendungen des Landes werden in Form von Zuweisungen oder Zuschüssen gewährt.

1.2 Ziel der Förderung ist es, allen Familien überall im Land Brandenburg die Möglichkeit zu geben, in ein Netzwerk Gesunde Kinder aufgenommen zu werden. Die Zuwendung dient insbesondere der:

  • angemessenen und bedarfsgerechten Grundausstattung der regionalen Netzwerkkoordination und -verwaltung, im Bereich der Personal- und Sachkosten, um die Qualität und Wirksamkeit der Netzwerkarbeit zu sichern und zu verbessern.
  • Sicherung der längerfristigen Mitarbeit von qualifizierten, ehrenamtlichen Familienpatinnen und -paten im Netzwerk.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Je Landkreis ist strukturell ein Netzwerk mit einem Träger vorgesehen, das sich an mehreren Standorten organisieren kann. Bestehen zwei Netzwerke in einem Landkreis, sind die Träger bzw. Netzwerke angehalten ihre Angebote abzustimmen und zu kooperieren (z. B. gemeinsame Lenkungsgruppe). Es obliegt der Bewilligungsbehörde, in einem Landkreis zwei Träger für förderfähig zu erklären. In den kreisfreien Städten ist ein Netzwerk vorzusehen.

2.1 Personalkosten

Gefördert werden Personalausgaben der regionalen Netzwerke Gesunde Kinder, insbesondere für die Koordination und Begleitung der ehrenamtlichen Familienpatinnen und -paten, sowie zur Organisation und Durchführung von Angeboten eines Netzwerkes.

Darüber hinaus ist der Einsatz weiterer entsprechend qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z. B. Netzwerkassistenz für Organisation und Administration, Familienhebammen, Familiengesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger) zur Umsetzung der Konzeption förderfähig. Honorarkosten sind keine Personalkosten; sie können als Sachkosten in den Ausgabeansätzen nach Nr. 2.2 bis 2.5 geltend gemacht werden.

2.2 Geschäftskosten

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für das laufende Geschäft, Ausgaben für die Ausstattung der Netzwerk-Büros sowie für weitere projektbezogene Räume zur Umsetzung der Konzeption (z. B. für Ausbildung und Weiterbildungen der Familienpatinnen und -paten sowie Elternbildung und Familienangebote).

2.3 Patenarbeit

Gefördert werden Ausbildungskosten der angehenden Familienpatinnen und -paten nach dem standardisierten Schulungscurriculum (siehe Ziffer 6.6 RL-NGK) sowie Kosten für Weiterbildungen.

Um Menschen für die Netzwerkarbeit zu gewinnen und deren Mitarbeit im Netzwerk nachhaltig zu sichern, sind Ausgaben zur Förderung und Würdigung ehrenamtlichen Engagements förderfähig.

2.4 Elternbildung und Familienangebote

Gefördert werden Elternbildung und Familienangebote zur Umsetzung der Konzeption.

2.5 Öffentlichkeitsarbeit

Gefördert werden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit insbesondere eigene Veranstaltungen und die Teilnahme an Veranstaltungen (bspw. Stadt- und Regionalfeste).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt ist ein durch die Bewilligungsbehörde anerkannter Träger eines Netzwerks Gesunde Kinder im Land Brandenburg. Dazu zählen insbesondere Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (z. B. eine Klinik) in Trägerschaft einer gemeinnützigen Körperschaft (gGmbH, eingetragener Verein, Verband). Übernimmt ein Träger der örtlichen Daseinsvorsorge (Stadt- oder Kreisverwaltung) oder ein freier Träger die Trägerschaft, soll die Kooperation mit einer regionalen Einrichtung des Gesundheitswesens angestrebt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen müssen erfüllt sein.

4.2 Der Antragsteller erarbeitet entsprechend der Anlage 1 ein Konzept, das nach Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde Grundlage der Netzwerkarbeit ist.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Die maximale Zuwendungshöhe je Netzwerk beträgt in Abhängigkeit von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben 165.000 EUR je Haushaltsjahr. In kreisfreien Städten sowie in Landkreisen, in denen zwei Netzwerke gefördert werden, beträgt die maximale Zuwendungshöhe in Abhängigkeit von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je Netzwerk 90.000 EUR je Haushaltsjahr.

5.4.2 Die Höhe der Zuwendung aus Landesmitteln in Form eines Zuschusses/einer Zuweisung beträgt bis zu 80 v. H. an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4.3 Förderfähige Ausgabeansätze sind:

Angemessene projektbezogene Ausgaben nach 2.1 insbesondere für die Aufgabenwahrnehmung der Netzwerkkoordination sowie ggf. weitere Personalkosten, Fortbildungskosten, Fahrtkosten, Supervision.

Je Netzwerk sind in kreisfreien Städten sowie in Landkreisen, in denen zwei Netzwerke gefördert werden, mindestens 1,0 und in den anderen Landkreisen 2,0 Personalstellen für die Netzwerkkoordination vorzusehen. Die Vergütung erfolgt mindestens in Anlehnung an das Grundentgelt in der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Angemessene projektbezogene Ausgaben nach 2.2 pauschal bis zu 25 v. H. der beantragten Personalkosten gemäß 2.1.

Angemessene projektbezogene Ausgaben nach 2.3 insbesondere Kosten für Patenausbildung, Weiterbildung, Supervision, Fahrtkosten der Paten, Ehrungsgeschenke (ausgenommen sind Bargeld und Schecks), Ehrungsveranstaltungen einschließlich Bewirtungs- und Verpflegungskosten.

Alternativ können Aufwandspauschalen für die ehrenamtlichen Tätigkeiten der Familienpatinnen und Familienpaten wie folgt zum Einsatz kommen:

  • Für jeden nachgewiesenen/abgerechneten Familien-Besuch können bis zu 20,00 € pauschal gezahlt werden. Damit sind alle Aufwendungen (Fahrtkosten, Telefonkosten etc.) abgegolten.
  • Für jede zusätzlich besuchte/abgerechnete Weiterbildung, Supervision oder Teilnahme am Patenstammtisch können pro Tag bis zu 6,00 € pauschal gezahlt werden. Die Aufwendungen der Patinnen und Paten im Rahmen der Grundausbildung sind nicht förderfähig. Fahrtkosten können gemäß Bundesreisekostengesetz in Höhe von bis zu 0,30 € zusätzlich abgerechnet werden.

Im Falle einer Auszahlung einer Aufwandspauschale wird der Kostenansatz für zusätzliche Ehrungsveranstaltungen und -geschenke auf max. 5.000,00 € festgesetzt. Für besondere Herausforderungen oder spezielle Entwicklungen (z. B. besonders hohe Zahl an neuen Patinnen und Paten) können im begründeten Einzelfall seitens der Bewilligungsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.

Angemessene projektbezogene Ausgaben nach 2.4 insbesondere Kosten für Elternbildung (z. B. Erste-Hilfe-Kurs bei Babys und Kleinkindern, Gesunde Ernährung, Unfallprävention) und Familienangebote (z. B. Kontakt zu anderen Eltern/Familien im Rahmen von Stillcafés oder Krabbelgruppen).

Angemessene projektbezogene Ausgaben nach 2.5 insbesondere Kosten für Layout und Druck von Printmaterialien, Internetseite, sonstige Kosten zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungen bzw. Teilnahme an öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich inhaltlich und konzeptionell an dem Konzept der Landesregierung zur Verbesserung der Qualität und zur Stärkung und Verstetigung der Netzwerke Gesunde Kinder vom 05.01.2016 (DS 6/3272) zu orientieren.

6.2 Die Förderfähigkeit von Honorarkosten richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der „Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Vergütung für Honorarkräfte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport“ (VV Honorare MBJS).

6.3 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung wie folgt festzusetzen:

Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, sind zu inventarisieren und 5 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden.

6.4 Die Nutzung der zentralen Datenbank-Anwendung der Netzwerke Gesunde Kinder zur Organisation der Netzwerkarbeit und Evaluation ist für alle Zuwendungsempfänger bindend und nur im begründeten Einzelfall mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde fakultativ.

6.5 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderung beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Plant der Zuwendungsempfänger eigene Evaluationen ist eine mögliche Zuwendung mit der Bewilligungsbehörde im Einzelfall abzustimmen.

6.6 Alle Familienpatinnen und -paten erhalten vor ihrem Einsatz eine Schulung nach dem standardisierten Schulungs-Curriculum der Netzwerke Gesunde Kinder. Die Landeskoordinierungsstelle Netzwerk Gesunde Kinder stellt die Unterlagen zur Verfügung.

6.7 Die Netzwerkkoordination hat sich vor dem ersten Einsatz ihrer Familienpatinnen und -paten das erweiterte Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 2 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen und diese Maßnahme im Sinne des Kinderschutzes nach 5 Jahren zu wiederholen.

6.8 Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, bei allen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit angemessen auf die Förderung durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hinzuweisen und das verbindliche Gestaltungsmanual zum Corporate Design der Netzwerke Gesunde Kinder zu verwenden. Die Landeskoordinierungsstelle Netzwerk Gesunde Kinder stellt die Unterlagen zur Verfügung.

6.9 Die Weitergabe einer Zuweisung von kommunalen Trägern an örtliche freie Träger ist grundsätzlich möglich, wenn die Einhaltung der Zweckbindung durch den Dritten sichergestellt ist. Erfolgt die Weitergabe der Zuweisung an mehrere Träger, sind diese angehalten, ihre Angebote abzustimmen und zu kooperieren (z. B. gemeinsame Lenkungsgruppe). Die Weitergabe muss im Zuwendungsbescheid von der Bewilligungsbehörde zugelassen sein.

6.10 Die Zusammenarbeit mit den Netzwerken Frühe Hilfen und Familienhebammen sowie Kinderschutz mit einer verbindlichen Kooperation soll angestrebt werden.

6.11 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Zuwendungsgegenstand aus anderen öffentlichen Zuschüssen oder Förderprogrammen des Landes, des Bundes oder der EU bezuschusst wird.

7 Verfahren

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Förderung im Jahr 2017 sind schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung mittels Antragsformular entsprechend der Anlage 2 bis zum 31.01.2017 zu stellen.

7.1.2 Für Träger, deren Netzwerke bereits im Jahr 2016 gefördert worden sind, wird der vorläufige Maßnahmebeginn ab 01.01.2017 zugelassen, allerdings besteht auch dann kein Anspruch auf eine Förderung.

7.1.3 Anträge auf Förderung für das Haushaltsjahr 2018 sind schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung mittels Antragsformular entsprechend der Anlage 2 bis zum 30.09.2017 zu stellen.

7.1.4 Neu gegründete Netzwerke sind an die Antragsfristen unter 7.1.1 und 7.1.3 nicht gebunden.

7.1.5 Der Antragsteller muss folgende Unterlagen beibringen:

  • ein Konzept gemäß der Anlage 1,
  • einen Finanzierungsplan,
  • Nennung der Qualifikation aller für die Förderung vorgesehenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Netzwerks sowie deren Bestätigung des Antragstellers und Vorlage der Arbeitsverträge,
  • Kooperationsvereinbarungen mit mindestens zwei regionalen Akteuren, darunter mindestens einer aus dem Bereich des Gesundheitswesens (z. B. Geburtskliniken, Schwangerschaftsberatung, Hebammen, Frauenärzte),
  • entsprechend der Rechtsform des Trägers aktuelle Versionen von: Vereins- oder Handelsregistereintrag, Satzung, Umsatzsteuerfreistellungsbescheinigung.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und der LHO. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung in Form von Zuweisungen/Zuschüssen an den Zuwendungsempfänger erfolgt entsprechend der Nr. 1.4.4 der ANBest-G/Nr. 1.4 ANBest-P (VV/VVG zu § 44 LHO). Die Mittelabrufe sind mit den entsprechenden Nachweisen der Bewilligungsbehörde zu übergeben.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde bis zum 30.11. des lfd. Förderjahres einen Sachbericht gemäß Anlage 3 vor, der sich auf die im Antrag formulierten Jahresziele und geplanten Maßnahmen bezieht und deren Erfolg darstellt. Die Daten der Datenbank (siehe Ziffer 6.4 RL-NGK) sind für die Erfolgskontrolle zu verwenden.

7.4.2 Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 30.06. des Folgejahres entsprechend Nr. 7 ANBest-G/Nr. 6 ANBest-P (VV/VVG zu § 44 LHO) den zahlenmäßigen Verwendungsnachweis gemäß Anlage 4.

7.4.3 Jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

7.5.2 Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 88 Absatz 1 und 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen einer Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren sowie alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2018.

Potsdam, den 01.12.2016

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Günter Baaske

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2018 durch Zeitablauf vom 1. Dezember 2016 Abl. MBJS/16, [Nr. 35], S. 534
Ursprüngliche Fassung vom 1. Dezember 2016 Abl. MBJS/16, [Nr. 35], S. 534

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