Landesregierung Brandenburg

Baupreisindexzahl für 2016

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 6 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, macht das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung als oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt:

  1. Die Baupreisindexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Brandenburgischen Baugebührenordnung, mit der die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,094.
  2. Die sich daraus ergebenden fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte werden in der nachstehenden Tabelle veröffentlicht.

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

gültig ab 1. Juni 2016

Nr.GebäudeartanrechenbareBauwertein Euro/m³
1Wohngebäude124
2Wochenendhäuser108
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen166
4Schulen157
5Kindertageseinrichtungen141
6Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten, Gaststätten, Kantinen141
7Hotels, Heime, Sanatorien über 60 Betten164
8Krankenhäuser184
9Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos141
10Hallenbäder152
11eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 5 000 m³ Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1 und mit nicht geringen Einbauten269
Bauart schwer160
sonstige Bauart52
11.2der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³
Bauart schwer1 und mit nicht geringen Einbauten260
Bauart schwer152
sonstige Bauart43
11.3der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³
Bauart schwer1 und mit nicht geringen Einbauten252
Bauart schwer143
sonstige Bauart33
11.4der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1 und mit nicht geringen Einbauten2

43

Bauart schwer133
sonstige Bauart24
12andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten93
13andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude83
14mehrgeschossige Verkaufsstätten126
15mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude109
16eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen91
17mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen109
18Tiefgaragen168
19Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude44
20Gewächshäuser
20.1bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt33
20.2der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt19

Zuschlag für Hallenbereiche 49 Euro/m².

1 Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden

2 Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 31. Mai 2016 ABl./16, [Nr. 23], S. 623
Nummer 11 der Anlage berichtigt durch Bekanntmachung des MIL vom 27. Juli 2016 ABl./16, [Nr. 32], S. 834

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