Historische Fassung Rundschreiben 1/16 (RS 1/16)
Historische Fassung
Fortgeltung von Rundschreiben im Geschäftsbereich Bildung, Jugend und Sport
Die in Anlage 1 enthaltenen Rundschreiben gelten nach dem 1. Januar 2016 fort, sofern sie nicht durch andere Regelungen oder durch Fristablauf außer Kraft treten.
Die in Anlage 2 aufgeführten Rundschreiben sind ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr anzuwenden. Sie können als Arbeitsmaterial für die Fortführung der Verwaltungspraxis weiter Arbeitsgrundlage sein, sofern andere Regelungen dem nicht entgegenstehen.
Dieses Rundschreiben tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 29. Februar 2016 | Abl. MBJS/16, [Nr. 6], S. 85 | |
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