Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung § 3 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung - Maßgebender Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2016

Historische Fassung

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) ist zuletzt durch die Verordnung vom 18. November 2015 (BGBl. I S. 2075) geändert worden.

Die maßgebenden Sachbezugswerte betragen hiernach ab 1. Januar 2016:

  1. für Gemeinschaftsunterkunft
    Da die Sachbezugswerte für eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nach § 2 Absatz 3 SvEV für das Jahr 2016 unverändert bleiben, gelten die mit Rundschreiben - 45-FD 2794.3-2014#001 - vom 4. Dezember 2014 (ABl. S. 1698) bekannt gegebenen Sachbezugswerte auch für das Jahr 2016.
  2. für Verpflegung
    in Euro
    pro Tag
    volle Tagesverpflegung7,87
    für Frühstück1,67
    für Mittag- oder Abendessen je3,10

Die Sachbezugswerte haben Auswirkungen auf die Anwendung folgender Vorschriften:

1. Trennungsgeldverordnung - TGV -

Das Trennungstagegeld beträgt gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 TGV ab dem 1. Januar 2016

täglich 7,87 Euro,

für Berechtigte im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis c TGV

täglich 11,81 Euro.

Die Tagessätze des Trennungsgeldes und die Einbehaltungsbeträge bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 TGV können der beigefügten Übersicht - Stand 1. Januar 2016 - entnommen werden.

2. Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg an den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg gegen angemessenes Entgelt

In dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 27. November 1996 (ABl. S. 1158), das zuletzt durch das Rundschreiben - 45-FD 2794.3-2014#001 - vom 4. Dezember 2014 (ABl. S. 1698) geändert worden ist, treten die vorgenannten geänderten Sachbezugswerte für das Jahr 2016 an die Stelle der dort in Nummer 2 und in der als Anlage beigefügten Muster-Vereinbarung genannten Beträge.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 8. Dezember 2015 ABl./16, [Nr. 1], S. 14
am 31.12.2016 außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 5. Dezember 2016 ABl./16, [Nr. 54], S. 1596

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