Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg gem. § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen (Erlass Nr. 04/2015 im Aufenthaltsrecht - Landesaufnahmeanordnung)

Historische Fassung

Erlass Nr. 04/2015

Aufenthaltsrecht;
Anordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg gem. § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen

hier: Verlängerung der Antragsfrist und Änderung des Mindestaufenthalts

1. Mein Erlass Nr. 09/2013 vom 20.09.2013; Az: 21-802-20
2. Meine Information Nr. 71/2013 vom 28.10.2013; Az: 21-802-20
3. Mein Erlass Nr. 03/2014 vom 28.02.2014; Az: 21-802-20
4. Mein Erlass Nr. 02/2015 vom 03.03.2015; Az: 21-802-20

Angesichts der weiterhin bestehenden dramatischen Lage für die syrischen Flüchtlinge hat sich das MIK in Abstimmung mit dem MASGF dazu entschlossen, die landesrechtliche Aufnahmeanordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen, über den 30.09.2015 hinaus zu verlängern.

Um dem bisherigen Zeitablauf gerecht zu werden und in jüngerer Zeit eingereisten syrischen Staatsangehörigen die Inanspruchnahme der Landesaufnahmeanordnung zu ermöglichen, wird nun der Mindestaufenthalt der im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten dynamisiert.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ergeht daher folgenden Änderungsanordnung:

Nr. II.1.2.2. wird durch folgenden Text ersetzt:

„syrische Staatsangehörige, die im Besitz eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sind und sich zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet aufhalten, handelt.“

Nr. II.7 wird durch folgenden Text ersetzt:

„Visaanträge müssen bis zum 31. März 2016 bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorliegen.

Diese Frist wird auch mit einer vollständigen Interessenbekundung (einschließlich der abgegebenen Verpflichtungserklärung) des in Deutschland lebenden Gastgebers gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde gewahrt.“

Der Erlass Nr. 09/2013 vom 20.09.2013 und die Information Nr. 71/2013 vom 28.10.2013 in Form der Änderungen durch den Erlass Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 haben weiterhin Bestand.

Eine aktuelle Lesefassung der Landesaufnahmeanordnung wird zur besseren Übersichtlichkeit mit übersandt.

Der Erlass Nr. 02/2015 vom 03.03.2015 verliert mit Ablauf des 30.09.2015 seine Gültigkeit.

Im Auftrag

Keinath

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. September 2015

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