Historische Fassung Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2015 gemäß § 5 LHO (Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2015 - HWR 2015)
Historische Fassung
0. Einleitung
Auch die Haushaltswirtschaft 2015 wird von dem Bestreben des Landes Brandenburg geprägt sein, einen ausgeglichenen Haushalt sowohl in der Planung als auch im Vollzug zu erreichen. Vor diesem Hintergrund wird auch beim Vollzug des Haushaltsplans für 2015 ein besonders strenger Maßstab an die Notwendigkeit der Leistung von Ausgaben angelegt werden.
1. Rechtsgrundlagen
Die Haushaltswirtschaft 2015 richtet sich nach dem Haushaltsgesetz 2015/2016 (HG 2015/2016) und dem damit verbundenen Haushaltsplan. Daneben sind die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Landeshaushaltsordnung (LHO1), die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO), die Regelungen des MdF-Erlasses 01/08 zum NFM vom 18.09.2008 und die Erlasse der jeweiligen obersten Landesbehörde zu beachten.
2. Verteilung der Haushaltsmittel
Die Verteilung der Haushaltsmittel auf die nachgeordneten Dienststellen oder Behörden anderer Geschäftsbereiche, z. B. die ZBB, richtet sich nach VV Nr. 1 zu § 34 LHO. Der Landesrechnungshof ist von der Verteilung der Haushaltsmittel in Kenntnis zu setzen, sofern er nicht allgemein oder im Einzelfall auf diese Unterrichtung verzichtet hat. Soweit die Zuweisungen von Haushaltsmitteln auch Bestimmungen über die Mittelbewirtschaftung oder Verfahrensvorschriften enthalten, sind dem Landesrechnungshof davon Durchschriften zu übersenden. Ändern sich die zugeteilten Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres oder werden die bewirtschaftenden Stellen ermächtigt, Verpflichtungen über ein Haushaltsjahr hinaus einzugehen, so ist dem Landesrechnungshof von diesen Verfügungen ebenfalls eine Durchschrift zu übersenden.
3. Annahme von Spenden
Die Annahme von Geld- und Sachspenden kann Verpflichtungen für das Land zur Folge haben. Über die Annahme ist nach Maßgabe wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Sinne des § 7 LHO zu entscheiden. Die Annahme scheidet grundsätzlich aus, wenn kein Bedarf für eine Verwendung oder keine Möglichkeit der Verwertung besteht oder durch die Erfüllung des vom Spender festgelegten Verwendungszwecks unverhältnismäßig hohe Folgekosten oder Mitfinanzierungsverpflichtungen aus Landesmitteln entstehen würden.
4. Berichte an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen
4.1 Allgemeine Berichte
Berichte auf besondere Anforderung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen sind dem MdF nach dem Muster der Anlage 1 zu übersenden. Die in den Tz. 4.2 bis 4.7 genannten Berichte bitte ich ebenso wie die Prognosen zum voraussichtlichen Jahresabschluss (vgl. Tz. 23) grundsätzlich nur noch in elektronischer Form zu übersenden und an die Adresse
referat21@mdf.brandenburg.de
zu richten.
4.2 Bericht zur Umsetzung der EU-Fonds
Die von den zuständigen Ressorts zur Erfüllung der Berichtspflichten gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 HG 2015/2016 zur Umsetzung der EU-Fondsprogramme beizubringenden Zuarbeiten sind dem MdF zu den in Tz. 25 enthaltenen Terminen zu übersenden. Die Berichtserfüllung gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen wird zentral vom MdF wahrgenommen. Die Grundlage bilden die von den jeweiligen Ressorts entsprechend der in der Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der EU-Strukturfonds Ziel-1 (EFRE/ESF) sowie der Förderung des ländlichen Raumes (ELER) in den Förderperioden 2007 - 2013 sowie 2014 - 2020 zugeleiteten Berichte.
4.3 Bericht zum Stand der Bewilligungen in den HGr. 6 und 8 sowie zur Inanspruchnahme der Ausgabereste
Die nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 3 HG 2015/2016 erforderliche Berichterstattung erfolgt zentral über das MdF an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen (AHF). Ich bitte mir hierzu die Beiträge der Ressorts für die Berichterstattung zu den in Tz. 25 enthaltenen Terminen unter Verwendung der Muster gemäß Anlage 2 zu übersenden. Bei der Ermittlung des Stands der Bewilligungen in den HGr. 6 und 8 ist darauf zu achten, dass
- sämtliche Titel ab der Betragsgrenze von 1 Mio. € (maßgeblich ist der Ansatz lt. Haushalts- bzw. Nachtragshaushaltsplan) einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob es sich in zuwendungsrechtlichem Sinne um eine „Bewilligung“ handelt und
- die zweite Berichterstattung nicht zum Stichtag 31.12.2015 sondern zum „Jahresabschluss“ erfolgt. Ihre Zuarbeiten zum Stand „Jahresabschluss“ erbitte ich daher bis zum 12.02.2016 auf der Basis des vorläufigen Jahresabschlusses.
4.4 Bericht über die Besetzung der Planstellen und Stellen
Für die erforderlichen Berichte der Ressorts nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 HG 2015/2016 zur Besetzung der Planstellen und Stellen zum 31.05.2015, bitte ich um die Ressortbeiträge zu dem in Tz. 25 enthaltenen Termin gemäß der diesem Schreiben beigefügten Anlagen 5a und 5b in der aktuellen Fassung. Die Ist-Werte sind dabei mit zwei Nachkommastellen anzugeben.
Auf Wunsch des AHF ist bei der Angabe der besetzten Planstellen eine Differenzierung nach Beamten und Beschäftigten eingefügt. Auf die Angabe der beamteten Hilfskräfte kann verzichtet werden. Zusätzlich zu der bisherigen Berichterstattung ist in der Meldung darzustellen, im welchen Umfang Planstellen für sog. Verzahnungsämter genutzt werden.
4.5 Bericht über Entgeltzahlungen an die ILB
Die Angaben für die Berichterstattung gem. § 18 Abs. 3 HG 2015/2016 zum Stand der Entgeltzahlungen an die ILB im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung bitte ich mir entsprechend der Anlage 6 zu den in Tz. 25 enthaltenen Terminen zu übersenden.
4.6 Bericht zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
Die Zuarbeiten zur Berichterstattung gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2 HG 2015/2016 über die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen sind unter Verwendung der Anlage 4 dem MdF zu den in Tz. 25 enthaltenen Terminen zuzuleiten.
4.7 Berichte der Einzelpläne 01, 13 und 14
Eine Berichtspflicht für die Einzelpläne 01, 13 und 14 besteht nicht. Zum Zweck einer vollständigen Übersicht bitte ich dennoch um entsprechende Zuarbeiten zu den genannten Terminen.
5. Anträge auf Freigabe von gesperrten Ausgaben
Anträge auf Freigabe von qualifiziert gesperrten Ausgaben sowie von Planstellen und Stellen durch den AHF bitte ich mir rechtzeitig zu übersenden, spätestens aber 10 Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung des Ausschusses.
6. Grundsätze der Bewirtschaftung
6.1 Leistung von Ausgaben
Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 LHO). Er enthält jedoch keine Verpflichtung, die veranschlagten Ausgaben zu leisten und die Verpflichtungsermächtigungen tatsächlich und in voller Höhe in Anspruch zu nehmen. Die Ausgaben sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller notwendigen Ausgaben im Laufe des Haushaltsjahres ausreichen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 LHO). Rechtliche Verpflichtungen des Landes sind pünktlich zu erfüllen; Zahlungen dürfen jedoch grundsätzlich nicht vor Fälligkeit erfolgen. Skonti und Rabatte sind in Anspruch zu nehmen. Der Fälligkeitsgrundsatz ist auch für Zahlungen z. B. an kaufmännisch wirtschaftende Landesbetriebe anzuwenden.
6.2 Wirtschaftlichkeit
Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen (§ 7 Abs. 2 LHO), d. h. bei Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist die nach den Erfordernissen einfachste und wirtschaftlichste Methode anzuwenden (VV-Nr. 2.3.1 zu § 7 LHO). Handelt es sich um neue Maßnahmen oder Programme, ist das Ministerium der Finanzen rechtzeitig vor der Einleitung zu beteiligen (§ 40 LHO). Die durch § 7 Abs. 2 Satz 2 LHO eingeräumte Möglichkeit, in geeigneten Fällen Interessenbekundungsverfahren durchzuführen, ist verstärkt zu nutzen. Das Ergebnis von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Interessenbekundungsverfahren wird vom Ministerium der Finanzen als wesentliches Entscheidungskriterium bei der Prüfung von Anträgen auf über- und außerplanmäßige Bewilligungen herangezogen.
6.3 Entwertung zahlungsbegründender Unterlagen
DerLandesrechnungshof (LRH) hat wiederholt die Belegführung der Mittel bewirtschaftenden Stellen kritisiert. Es wird in diesem Zusammenhang nochmals auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften insbesondere die Verpflichtung zur Herstellung eines eindeutigen Zusammenhanges zwischen Anordnung und den dazugehörigen begründenden Unterlagen nach VV Nr. 2.1.6 der Anlage 3 zu Nr. 9.2 der VV zu §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO sowie die Regelungen zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach VV Nr. 2.2 ff der Anlage 3 zu Nr. 9.2 der VV zu §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO hingewiesen.
6.4 Einsatz des sog. Überhangs
Zur Erreichung der Ziele der Personalbedarfsplanung ist es erforderlich, die Verwendung von Personal des sog. Überhangs in weit stärkerem Maße als bislang in die Aufgabenplanung bzw. -erledigung auch Ressort übergreifend einzubeziehen. Das betrifft sowohl strukturelle, dauerhafte Nachbesetzungsbedarfe als auch befristete Aufgabenstellungen. Hierzu sind entsprechende Prüfungen erforderlich, die vor der Verfügung über veranschlagte Haushaltsmittel durchzuführen sind. Vor diesem Hintergrund behält sich das Ministerium der Finanzen vor, im Einzelfall haushaltswirtschaftliche Sperren nach § 41 Abs. 2 LHO auszusprechen und deren Aufhebung von dem Nachweis abhängig zu machen, dass die betreffende Aufgabe nicht durch Überhangkräfte des Landes wahrgenommen werden kann.
6.5 Deckungsfähigkeit
Auch bei der Verstärkung eines Titels im Wege der Deckungsfähigkeit gilt der Grundsatz, dass eine spezielle Regelung vorgeht. Soweit ein Titel durch einen speziellen Haushaltsvermerk z. B. in den Deckungskreis einer Titelgruppe einbezogen wird, schließt dies die Anwendung weiterer Deckungsmöglichkeiten, z. B. im Rahmen des Verwaltungsbudgets oder auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes grundsätzlich aus.
6.6 Ausnahmen nach § 72 Abs. 6 LHO
Grundsätzlich sind alle Zahlungen nach § 72 Abs. 2 LHO für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind. In den Fällen, bei denen für eine erwartete Einnahme eine Annahmeanordnung erst für das Folgejahr ausgefertigt wurde, die Zahlung aber tatsächlich bereits im laufenden Jahr eingeht, erfolgt die Verbuchung im SAP-System abweichend von dem genannten Grundsatz automatisch zu Lasten das Folgejahres. Eine Änderung der SAP-Software ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Eine den Vorschriften entsprechende Umbuchung ist nur mit manuellem Aufwand möglich. Aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wird unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 LHO für Einzelfälle bis zu 100.000 € eine Ausnahme nach § 72 Abs. 6 LHO zugelassen, so dass von einer manuellen Umbuchung abgesehen werden kann. Bei Einnahmen ab 100.000 € bleibt es bei der Notwendigkeit einer manuellen Umbuchung.
6.7 Entnahmen aus der Rücklage des Verwaltungs- und des Personalbudgets
Sofern Entnahmen aus der Rücklage des Verwaltungs- bzw. des Personalbudgets mit dem Ziel der Einhaltung der Eckwertvorgaben veranschlagt wurden, sind die Rücklagen entsprechend den Regelungen der Verwaltungsvorschrift zur Bildung von Rücklagen beim Jahresabschluss 2014 - VV Rücklagen 2014 - durch das jeweilige Ressort zu vereinnahmen. Über diese Rücklagenentnahme darf in Höhe der veranschlagten Einnahme nicht durch das Ressort verfügt werden. D. h., es dürfen weder Ausgaben geleistet werden noch dürfen diese Mittel beim Jahresabschluss 2015 erneut der Rücklage zugeführt werden. Bei anderen, mit dem gleichen Ziel veranschlagten Rücklagenentnahmen ist in analoger Weise zu verfahren.
6.8 Zuführungen an den Versorgungsfonds
Nach § 5 Abs. 12 HG 2015/2016 sind die im Festtitel 919 35 veranschlagten Zuführungen an den Versorgungsfonds einzelplanübergreifend deckungsfähig. Um die reibungslose Bewirtschaftung dieser Mittel sicherzustellen, werden die Ausgaben grundsätzlich nicht durch das jeweilige Ressort sondern durch das MdF bzw. die ZBB bewirtschaftet.
6.9 Vermieter-Mieter-Modell
Die beim Titel 518 25 veranschlagten Ausgaben für Mietzahlungen an den BLB sind auf der Grundlage der geschlossenen Mietverträge (Einzelnutzungsvereinbarungen) zu zahlen.
6.10 Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei der Inanspruchnahme der Leistungen von Landesbetrieben
Bei der Bewirtschaftung des Haushalts sind insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Hierbei kann in der Praxis ein scheinbarer Widerspruch zwischen den Belangen eines einzelnen Ressorts und denen des Gesamthaushaltes auftreten. Dies mag z. B. dann der Fall sein, wenn zwischen der Inanspruchnahme von Leistungen des zentralen Fahrzeugpools und dem Angebot eines unabhängigen Unternehmens auszuwählen ist. Aus gegebenem Anlass wird daher auf die Regelung von Nr. 5.1 VV zu § 9 LHO hingewiesen, wonach der BdH bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch die Gesamtbelange des Landeshaushalts zur Geltung zu bringen hat. Danach ist in der Regel die Inanspruchnahme der Leistung eines Landesbetriebes oder einer anderen vom Land maßgeblich mitfinanzierten Einrichtung wie dem Amt für Statistik oder dem Landeslabor selbst dann für das Land wirtschaftlicher, wenn dies für das betreffende Ressort mit höheren Ausgaben verbunden ist. Daher sind Leistungen von Landesbetrieben grundsätzlich in Anspruch zu nehmen.
6.11 Prüfung der Abrechnungen von Leistungen der Landesbetriebe
In einer Vielzahl von Fällen werden den Ressorts durch den die Leistung erbringenden Landesbetrieb „Rechnungen“ gestellt. Durch die Begleichung der Rechnung werden keine Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung vergütet. So werden z. B. die Betriebskosten im Rahmen des Vermieter-Mieter-Modells (VMM) durch den BLB direkt gegenüber dem Energieversorger abgerechnet und bezahlt. Vor der Begleichung dieser Rechnung hat der BLB u. a. auch deren sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen und übernimmt hierfür die mit der Bestätigung verbundene Verantwortung. Die nachgelagerte „Rechnungslegung“ des BLB gegenüber den am VMM teilnehmenden Ressorts dient lediglich der landesinternen Verrechnung der bereits geleisteten Zahlungen. Vor diesem Hintergrund ist die Praxis, Betriebskostenabrechnungen des BLB durch das jeweilige Ressort zu prüfen, entbehrlich.
7. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Die Einwilligung in die Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben wird nur nach kritischer Prüfung der Unvorhergesehenheit und der Unabweisbarkeit erteilt. Dabei wird grundsätzlich auf einen zeitgleichen Ausgleich im jeweiligen Einzelplan bestanden. In Höhe der Ausgleichsverpflichtung ist eine titelscharfe Ausgleichssperre (§ 41 Abs. 2 LHO) auszubringen. Dem steht die grundsätzliche Möglichkeit nicht entgegen, den Ausgleich im Zuge des Jahresabschlusses zu verlagern. Für die Notwendigkeit über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen siehe auch Tz. 21.
8. Inanspruchnahme von Ausgaberesten
Ausgabereste dürfen gemäß § 45 Abs. 3 LHO im Allgemeinen nur in Anspruch genommen werden, wenn veranschlagte Ausgaben an anderer Stelle in gleicher Höhe bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht geleistet werden (Deckung). Das MdF wird seine Einwilligung in die Inanspruchnahme eines Ausgaberestes grundsätzlich nur erteilen, wenn in Höhe des erforderlichen Ausgleichs titelscharfe Ausgleichssperren (§ 41 Abs. 2 LHO) ausgesprochen werden. Auf die grundsätzlich bestehende zeitliche Begrenzung der Verfügbarkeit von Ausgaberesten wird hingewiesen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 LHO).
9. Globale Minderausgaben (GMA)
Die Erwirtschaftung der in den Einzelplänen ausgebrachten GMA ist im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss und der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2015 nachzuweisen. Eine Erwirtschaftung durch Mehreinnahmen ist grundsätzlich nur zulässig, soweit dies durch entsprechenden Haushaltsvermerk zugelassen ist.
10. Komplementärmittel
Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen (VE), die nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter für die im Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind entsprechend § 8 Abs. 3 HG 2015/2016 gesperrt und können somit auch grundsätzlich nicht als Ausgleich für Mehrausgaben an anderer Stelle oder zur Erwirtschaftung einer im Haushalt veranschlagten globalen Minderausgabe herangezogen werden.
11. Bewirtschaftung der Personalausgaben
11.1 Personalbudgets
Die ggf. durch Zuweisung von Verstärkungsmitteln und Verwendung von zweckgebundenen Mehreinnahmen fortgeschriebenen Personalbudgets (vgl. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 HG 2015/2016) sind bis zum Jahresabschluss verbindlich einzuhalten. Die Möglichkeiten der Stellenpläne können nicht mehr ausgenutzt werden, wenn aufgrund ressortinterner Hochrechnungen und Prognosen zu erwarten ist, dass die Personalausgaben des Einzelplans bis zum Jahresabschluss 2015 überschritten werden oder das Personalbudget für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung nicht eingehalten werden wird. In diesem Fall müssen rechtzeitig Personalbewirtschaftungsmaßnahmen eingeleitet werden. Sofern trotz aller Bewirtschaftungsmaßnahmen und unter Anrechnung der Rücklage aus Vorjahren am Jahresende das Personalbudget eines Ressorts überzogen wird, wirkt sich dieser Vorgriff durch die Ist-Buchung im Folgejahr mindernd auf das Personalbudget aus. Eine zwingende Verpflichtung, diesen Vorgriff bereits vollständig im Folgejahr auszugleichen, besteht nicht. Soweit aus Drittmitteln oder zweckgebundenen Sonderabgaben gedeckte Personalausgaben vom Personalbudget ausgenommen werden sollen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 5 HG 2015/2016), ist ein entsprechender Antrag an das zuständige Spiegelreferat zu stellen.
11.2 Zulässige personalwirtschaftliche Maßnahmen
Hinsichtlich möglicher Beschränkungen bei personalwirtschaftlichen Maßnahmen wird auf die neuen Regelungen im Haushaltsgesetz 2015/2016 hingewiesen.
Anwärterinnen und Anwärter im Landesdienst sollten grundsätzlich nur dann eingestellt werden, wenn
- absehbar ist, dass zum Zeitpunkt des geplanten Abschlusses der Ausbildung ein Bedarf für die Neueinstellung in dem betroffenen Bereich, insbesondere unter Berücksichtigung der Erreichung der Zielzahlen laut Personalbedarfsplanung, besteht und
- nach der mittelfristigen Finanzplanung zu erwarten ist, dass zum Zeitpunkt der Übernahme die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Einstellung vorliegen.
Die Ausbildung von Nachwuchskräften über den eigentlichen Bedarf hinaus erscheint dann mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar, wenn aufgrund z. B. langjähriger Erfahrungen davon ausgegangen werden kann, dass
- eine signifikante Anzahl von Anwärterinnen und Anwärtern die Ausbildung vorzeitig abbrechen sowie
- die Anwendung der sog. Bestenauslese bei der Übernahme positive Auswirkungen auf das Leistungsniveau haben dürfte,
so dass die Besetzung von Planstellen insgesamt positiv beeinflusst werden dürfte. Aus Gründen der Fürsorgepflicht sollte den Anwärterinnen und Anwärtern jedoch vor Beginn ihrer Ausbildung vermittelt werden, dass für eine Übernahme in den Landesdienst ein gewisses Leistungsniveau nicht unterschritten werden darf, das über das bloße Bestehen der Laufbahnprüfung hinaus geht. Von der Zusicherung einer Übernahmegarantie ist grundsätzlich abzusehen.
Um auch zukünftig eine ausschließlich bedarfsgerechte und finanzierbare Übernahme von Auszubildenden sicherzustellen, wird auf das Rundschreiben des MI vom 01.07.2013 zur Neufassung des § 19 TVA-L-BBiG verwiesen.
Soweit Beschlüsse des Landtages oder der Landesregierung personellen Mehrbedarf für neue oder besondere Aufgaben begründen oder personeller Mehrbedarf aufgrund oder infolge bundesgesetzlicher Regelungen begründet wird, ist eine dadurch notwendige Erhöhung der Personal- und Stellenausstattung eines Ressorts durch entsprechende strukturelle Personal- und Stelleneinsparungen, vorrangig in demselben Einzelplan, soweit dies nicht möglich ist, anteilig von allen Ressorts auszugleichen.
11.3 Zusammenfassung der kw-Vermerke
Die mit kw-Vermerken versehenen Planstellen und Stellen sind grundsätzlich in der Titelgruppe 79 des jeweiligen Kapitels mit Leertiteln veranschlagt. Die Ausgaben sind entsprechend den Erläuterungen im Haushaltsplan innerhalb des jeweiligen Personalbudgets zu erwirtschaften und das Ist in der Titelgruppe 79 nachzuweisen, sofern die kw-Vermerke konkreten Planstellen oder Stellen und Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern zugeordnet wurden. Buchungen in der Titelgruppe 79 müssen nur in dem Maße vorgenommen werden, in dem diese Zuordnung erfolgt ist.
11.4 Arbeitsverträge mit außertariflichem Entgelt
Bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten, mit denen ein außertarifliches Entgelt vereinbart werden soll, sind die in den Rundschreiben des MI vom 11. und 12 Juni 2014 (Gz.: 37-716-36 ) vorgegebenen Kriterien und Beträge (in der jeweils geltenden Höhe) einzuhalten. Sofern von den Vorgaben für den Vertrag aus den besonderen Gründen eines Einzelfalles abgewichen werden soll, sind diese Änderungen dem Tarifreferat des MIK zur Zustimmung vorzulegen, das die Einwilligung des MdF nach § 40 Abs. 1 LHO einholt.
11.5 Dienstvereinbarungen
Die Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluss von Dienstvereinbarungen, welche die Stellen- und Personalanpassungen der Landesverwaltung tangieren und/oder finanzielle Auswirkungen haben (z. B. Leistungsentgelte), sind mit der Stabsstelle Personalbedarfsplanung (StP) abzustimmen. Die Zuständigkeit des Tarifreferates im MIK für über- und außertarifliche Maßnahmen bleibt davon unberührt. Im Übrigen wird auf das Rundschreiben des MIK „Hinweise zu Dienstvereinbarungen und Vereinbarungen mit den Gewerkschaften“ - III/7-718-01 - vom 03.07.2013 hingewiesen.
11.6 Umsetzung von Ausgaben nach § 50 LHO
Die Einwilligung des MdF zu Umsetzungen von Ausgaben ist grundsätzlich durch das aufnehmende Ressort bei dem für seinen Einzelplan zuständigen Spiegelreferat, nach vorheriger Abstimmung mit dem abgebenden Ressort, zu stellen (zur Umsetzung von Planstellen und Stellen s. Tz. 22.7).
11.7 Umsetzungen nach § 50 Abs. 1 LHO bei Landesbetrieben
Die Ermächtigung zur Umsetzung von Ausgaben, Planstellen und Stellen bei einem Aufgabenübergang von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung ist auch auf Landesbetriebe anzuwenden. Sofern es sich bei der „aufnehmenden“ Verwaltung um einen Landesbetrieb handelt, dessen Finanzierung nicht über pauschalierte Betriebskostenzuschüsse sondern leistungsbezogene Nutzungsentgelte erfolgt - wie zum Beispiel der BLB beim Vermieter-Mieter-Modell - kann die Anwendung nur in analoger Weise erfolgen.
Bezogen auf die „abgebende“ Verwaltung bedeutet dies, dass die Personalausgaben, Planstellen und Stellen, die bislang für die Bewirtschaftung der genutzten Liegenschaft erforderlich waren, nach Abschluss der Einzelnutzungsvereinbarung zum BLB umzusetzen sind. Die abgebende Verwaltung hat ab diesem Zeitpunkt entsprechende Ausgaben für die Miete der weiterhin genutzten Räume in ihrem Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan vorzusehen.
Im Wirtschaftsplan des BLB erhöhen die nach § 50 Abs. 1 LHO umgesetzten Ausgaben, Planstellen und Stellen für die neu übernommenen Liegenschaften die bisherigen Ansätze und Ausgabeermächtigungen. Die höheren Ausgaben sind auch erforderlich, um die neu übernommene Liegenschaft bewirtschaften zu können. Die einnahmeseitige Deckung dieser Ausgaben erfolgt über die entsprechenden Mieteinnahmen vom Vertragspartner.
Die Stellenumsetzung von einem Landesbetrieb zu einer kapitelveranschlagten Einrichtung kann ebenfalls nur in analoger Weise erfolgen. Die entsprechenden anteiligen Personalausgaben werden in der Weise umgesetzt, dass die Mittel ggf. im Wirtschaftsplan des Landesbetriebes gesperrt und die Ausgaben des Personalbudgets verstärken werden. Sie können im Rahmen der Rücklagenbildung als Sollzugang gebucht werden. Die Buchung einer Einnahme im aufnehmenden Kapitel bzw. Einzelplan erfolgt nicht.
11.8 Umsetzung des Sabbaticals im Haushalt
Die mit Schreiben des MdF - 21-HH 001/009.P - vom 14.03.2000 getroffenen Regelungen zur Umsetzung des Sabbaticals sind mit dem HWR 2014 aufgehoben worden. Die darin getroffenen Regelungen sind mit der Einführung der Personalbudgets entbehrlich geworden.
11.9 Regelungen im Zusammenhang mit Langzeitkonten
Mit dem Rundschreiben des MIK - 37-714-12 - zum Pilotprojekt zur Einführung von Langzeitkonten nach § 10 Abs. 6 TV-L in der Landesverwaltung vom 30.10.2014 wurde zunächst für Tarifbeschäftigte die Möglichkeit geschaffen, Zeitguthaben aufzubauen und zu einem späteren Zeitpunkt den Freizeitausgleich in Blockform zu nehmen sowie Vereinbarungen über eine um bis zu drei Stunden verlängerte wöchentliche Arbeitszeit zu treffen. Für die im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt entstehenden Minderausgaben wird mit dem Haushaltsgesetz 2015/2016 die Möglichkeit einer vollständigen Rücklagenbildung geschaffen.
Zur Wahrung des Budgetsrechtes und zur Unterstreichung der Verbindlichkeit des Stellenplanes bzw. der Stellenübersichten sind für die Vereinbarung einer Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 4 Abs. 7 des o. g. Rundschreibens zusätzliche Stellenanteile in Anspruch zunehmen. Beispiel: Wird eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden um 3 Stunden erhöht, entspricht dies einer Ausweitung um 7,5% bezogen auf eine VZE. Um eine Ausweitung des stellen- und ausgabeseitig mit dem Haushaltsplan gesicherten Arbeitsvolumens zu verhindern, ist für den Abschluss einer solchen Vereinbarung die Inanspruchnahme von 7,5 % einer gleich- oder höherwertigen Planstelle oder anderen Stelle erforderlich. Über diese Stellenanteile kann für die Dauer der Vereinbarung nicht in anderer Weise verfügt werden. Die sich aus der Nutzung der Stellenanteile ergebenden Minderausgaben werden der entsprechenden Rücklage zugeführt und dienen der Deckung der Personalausgaben für eine Vertretung oder Nachbesetzung in der Freistellungsphase. Das Fehlen entsprechender verfügbarer Stellenanteile steht dem Abschluss entsprechender Vereinbarungen grundsätzlich entgegen. Die vorstehenden Regelungen sind gleichermaßen für tarifbeschäftigte und verbeamtete Dienstkräfte anzuwenden, soweit die Führung von Langzeitkonten und die Vereinbarung zur Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zulässig ist.
12. Verantwortlicher für das Personalbudget
Die bisherige Funktion einer/eines Beauftragten für das Personalbudget ist aus Sicht des MdF in der bisherigen Form nicht länger erforderlich. Die Steuerung des Personalbudgets als Teil der Gesamtausgaben eines Einzelplans können vom zuständigen BdH ebenso umfänglich wahrgenommen werden wie die Befugnis, personalwirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören insbesondere der Verzicht auf die Besetzung freier Stellen, auf Neueinstellungen sowie auf Beförderungen in den Fällen, in denen absehbar ist, dass das Personalbudget mittelfristig überschritten wird. Sofern einzelne Ressorts es für erforderlich halten, entsprechende hausinterne Zuständigkeitsregelungen innerhalb ihres Geschäftsverteilungsplanes zu treffen bzw. beizubehalten, bestehen seitens des MdF keine Bedenken.
13. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen/Eingliederungshilfen
13.1 Einleitender Hinweis
Auch wenn derzeit durch das Land keine Fördermaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen werden, bleiben die nachfolgenden Regelungen bestehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zukünftig z. B. vom Angebot auf Eingliederungshilfe Gebrauch gemacht werden wird.
13.2 Buchung der Einnahme
Die Entgelte im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind bei Titel 427 49 - Vergütungen und Löhne für Beschäftigte im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung - nachzuweisen.
13.3 Verfahrensweise
Bei einer Beschäftigung dürfen vor Beginn des 3. Förderjahres Übernahmezusagen gegenüber der Arbeitsverwaltung nur abgegeben werden, wenn nach Ablauf dieses Jahres eine freie besetzbare Stelle zur Verfügung steht. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den Ausgaben zu (§ 12 Abs. 4 HG 2015/2016). Unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen werden hiermit für den nicht gedeckten Eigenanteil des Landes zugelassen. Die Deckung ist im jeweiligen Einzelplan zu erbringen. Wird die Endabrechnung der Maßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit erst im folgenden Haushaltsjahr vorgenommen, kann von Einsparungen für den von der Bundesagentur für Arbeit zu finanzierenden Anteil abgesehen werden.
14. Personalausgaben institutionell geförderter Zuwendungsempfänger
14.1 Deckung von Mehrausgaben
Personalausgaben von Zuwendungsempfängern sind keine Personalausgaben des Landes. Eine Zuweisung von Personalverstärkungsmitteln zur Deckung der Mehrausgaben scheidet daher aufgrund des bei Kapitel 20 020, Titel 461 20 ausgebrachten Haushaltsvermerks bzw. der für verbindlich erklärten Erläuterungen aus. Mehrausgaben des fördernden Ressorts sind daher zunächst im Einzelplan des fördernden Ressorts selbst zu erwirtschaften. Ggf. müssen bei Bedarf Verstärkungen im Wege der Deckungsfähigkeit vorgenommen oder die Einwilligung in überplanmäßige Ausgaben gemäß § 37 Abs. 1 LHO unter Darlegung der hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen beantragt werden.
14.2 Verwendung nicht benötigter Ausgaben
Bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängern können im Wirtschaftsplan gesperrte Personalausgaben nur bis zur Höhe des Betrages entsperrt werden, der für Tarif- und ggf. Besoldungserhöhungen aus der aktuellen Tarif- und Besoldungsrunde benötigt wird. Die danach verbleibenden gesperrten Ausgaben stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Erfordert ein unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrbedarf im Wirtschaftsplan die teilweise oder vollständige Aufhebung der Sperre, so ist der entsperrte Betrag innerhalb des Verfügungsrahmens des Einzelplans haushaltsmäßig einzusparen.
15. Bewirtschaftung der Verwaltungsbudgets
15.1 Ausgaben des Verwaltungsbudgets
Soweit Ausgabetitel von der Budgetierung des Verwaltungsbudgets (§§ 5 Abs. 5, 7 Abs. 1 HG 2015/2016) ausgenommen werden sollen, ist ein entsprechender Antrag an das zuständige Spiegelreferat bis zum 31.08.2015 zu stellen.
15.2 Einnahmen des Verwaltungsbudgets
Nach § 5 Abs. 6 HG 2015/2016 können Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 zur Verstärkung des Verwaltungsbudgets verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Ein solcher Zusammenhang kann ohne weiteres unterstellt werden, wenn bei Einnahmen des Verwaltungsbudgets Zweckbindungen gem. § 8 LHO bestehen oder wenn Einnahmen und Ausgaben in demselben Kapitel veranschlagt sind. Auch in diesem Fall ist jedoch § 34 Abs. 2 LHO zu beachten, wonach Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden dürfen, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung erforderlich sind. Sind Einnahmen und Ausgaben nicht in demselben Kapitel veranschlagt, muss der verwaltungsmäßige oder sachliche Zusammenhang im Einzelfall begründbar sein. Dies ist aktenkundig festzuhalten.
Sollen Einnahmetitel von der Budgetierung ausgenommen werden, ist dies bei dem zuständigen Spiegelreferat zu beantragen. Sofern der Titel 119 15 - Rückflüsse aus Zuwendungen - nicht vorhanden ist, ist er - soweit erforderlich - außerplanmäßig einzurichten. In diesen Fällen ist auch mitzuteilen, welche Teilansätze umzugliedern sind, um sie bei der Rücklagenberechnung zum Jahresabschluss 2015 aus dem Verwaltungsbudget herauszurechnen.
15.3 Deckungsfähigkeit innerhalb des Verwaltungsbudgets
Die Ausgaben des Verwaltungsbudgets sind unbegrenzt gegenseitig deckungsfähig; spezielle Deckungsvermerke im Haushaltsplan haben jedoch Vorrang. Die Nutzung der Deckungsfähigkeit setzt im Einzelfall voraus, dass diese Sollveränderung wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Die Entscheidungen über die Verwendung von Mehreinnahmen für Mehrausgaben treffen die Ressorts, wie bei der Deckungsfähigkeit, eigenverantwortlich. Bei der Abwägung muss die voraussichtliche Gesamtentwicklung des jeweiligen Budgets beachtet werden. Stehen einzelnen Mehreinnahmen im Verwaltungsbudget auch Mindereinnahmen oder sonstige Mehrausgaben gegenüber, so dass sich insgesamt ein Fehlbetrag des Verwaltungsbudgets (negative Rücklage = Vorgriff) zum Jahresabschluss abzeichnet, ist die Verstärkung von Ausgabeansätzen durch Mehreinnahmen nicht mehr mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung zu vereinbaren.
16. Beschaffung von Dienst-Kraftfahrzeugen
Bei der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen durch den BLB oder diejenigen Dienststellen, die nicht am Fahrzeugpool teilnehmen, ist die Dienstkraftfahrzeugrichtlinie (DkfzRL) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Grundsätzlich sind nur Neufahrzeuge zu beschaffen und mögliche Rabatte z. B. für Mengen in Anspruch zu nehmen. Soweit es wirtschaftlicher ist, sind Dienstkraftfahrzeuge zu leasen. Die Erläuterungen im Haushaltsplan und den Wirtschaftsplänen für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen sind in der Regel nach § 17 LHO für verbindlich erklärt. Eine Abweichung ist auch mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen nicht möglich, entsprechende Anträge daher entbehrlich.
Die Preisobergrenzen für Kauf und Leasing von Dienstkraftfahrzeugen sind den jeweiligen Ansätzen des Haushalts- bzw. - Wirtschaftsplans zu entnehmen. Für das Leasing von Dienstkraftfahrzeugen gilt die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen als erteilt, wenn die dort ausgewiesene maximale monatliche Leasingrate nicht überschritten wird. Das Einzelantragsverfahren entfällt. Ist eine Überschreitung der entsprechenden maximalen monatlichen Leasingrate unumgänglich, bedarf dies der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. § 7 LHO ist zu beachten.
Für die Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Brand- und Katastrophenschutzes sowie der Straßenbauverwaltung gelten Sonderregelungen.
17. Verwendung von Minderausgaben im Verwaltungsbudget für Baumaßnahmen
Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können nach § 5 Abs. 7 HG 2015/2016 zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020, Titel 519 61 und 891 61 herangezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Maßnahme handelt, die sich bereits im wirtschaftlichen Eigentum des BLB befindet oder nicht. Entsprechend dem Haushaltsvermerk Nr. 3 bei Kapitel 12 020, TGr. 61 können aus Rücklagenentnahmen derartige Mehrausgaben geleistet werden, wenn die für die Bewirtschaftung der Rücklagen zuständigen Stellen entsprechende Haushaltsmittel bereitstellen. Federführend ist das abgebende Ressort. Der Antrag ist an die Abteilung 4 des MdF zu richten; die Abteilung 2 erhält nachrichtlich eine Kopie. Für den Bereich des Hochschulbaues können auch große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten auf diesem Weg finanziert werden. Die Bewirtschaftungsübertragung durch das abgebende Ressort muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Durchführung des Vorhabens im laufenden Haushaltsjahr noch möglich erscheint. Das Jährlichkeitsprinzip muss auch in diesen Fällen gewahrt bleiben.
Erstattungen von Betriebskostenvorauszahlungen im Rahmen des VMM können ebenso wie Minderausgaben im Verwaltungsbudget zur Verstärkung von Kapitel 12 020, Titel 891 61 verwendet werden.
18. Einrichtungen nach § 5 Abs. 9 und 10 HG 2015/2016
Sämtliche vorstehenden Regelungen sind sinngemäß auch auf den in § 5 Abs. 9 und 10 HG 2015/2016 bestimmten Bereich der Landesbetriebe sowie die nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagten Einrichtungen anzuwenden.
19. Besserstellungsverbot gem. § 11 Abs. 2 HG 2015/2016
Bei der Bewilligung von Zuwendungen ist sicherzustellen, dass die Zuwendungsempfänger bei der Bewirtschaftung ihrer Haushaltsmittel die gleichen Grundsätze beachten wie die Landesverwaltung. Die Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes. In diesem Zusammenhang ist auch anzustreben, dass bei z. B. mit dem Bund gemeinsam finanzierten Einrichtungen durch die Anwendung des TVöD keine Besserstellung gegenüber den nach TV-L Beschäftigten des Landes eintritt.
20. Haushaltsvorbehalt bei Zuwendungen
Bei Zuwendungen (§§ 23, 44 LHO) zur Projektförderung sind die Zuwendungsbescheide in geeigneter Weise (z. B. durch Widerrufsvorbehalt, aufschiebende oder auflösende Bedingungen, Befristung) so zu gestalten, dass im Falle zwingender Haushaltserfordernisse - soweit im Einzelfall zumutbar - auch bestandskräftige Bewilligungen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden können.
21. Verpflichtungsermächtigungen
21.1 Laufendes Geschäft
Verpflichtungen bei Titeln der Verwaltungsbudgets sind abweichend von VV Nr. 5 zu § 38 LHO stets Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit die Maßnahmen im laufenden Finanzplanungszeitraum aus dem Verwaltungsbudget finanziert werden können. Darüber hinaus bedarf es auch dann keiner VE bei Miet- und Pachtverträgen mit dem BLB im Rahmen des VMM, wenn die in VV Nr. 5.1 zu § 38 LHO genannten Betrags- und/oder Laufzeitgrenzen (120.000 € oder länger als fünf Jahre) überschritten werden (vgl. Schreiben MdF - 21 - vom 02.05.2008). Anträge auf Zulassung über- oder außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen sind damit in diesen Fällen entbehrlich.
21.2 Entbehrlichkeit einer VE
Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHO bedarf es keiner Verpflichtungsermächtigung, wenn zu Lasten im Haushaltsplan 2015/2016 veranschlagter übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. In diesen Fällen sind Anträge auf die Einwilligung in über- und/oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen entbehrlich. Dies betrifft grundsätzlich alle Titel der Hauptgruppen 7 und 8 sowie solche Ausgaben, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen. Voraussetzung zur Anwendung dieser Regelung ist jedoch, dass die Ausfinanzierung der Maßnahmen im Folgejahr gesichert ist.
Nach § 40 Abs. 1 LHO bedürfen „andere“ Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Dies gilt insbesondere, wenn diese Maßnahme zu Einnahmeminderungen oder zusätzlichen Ausgaben im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Nach VV Nr. 2 zu § 40 LHO bedarf es für solche Maßnahmen, für die die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen nach § 40 Abs. 1 LHO erteilt wurde, keiner Ermächtigung nach § 38 Abs. 1 LHO. Anträge auf Zulassung über- oder außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen entfallen damit in diesen Fällen.
22. Stellenwirtschaft
22.1 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
Ist eine Planstelle oder andere Stelle gemäß § 47 LHO als künftig wegfallend (kw-Vermerk) oder als künftig umzuwandeln (ku-Vermerk) für 2014 bezeichnet und ist der Wegfall bzw. die Umwandlung in 2014 nicht erfolgt, da nicht die erforderliche Anzahl von Beschäftigten ausgeschieden ist, wird diese gemäß § 13 Abs. 2 HG 2015/2016 fortgeführt mit der Wirkung, dass die nächste freiwerdende Planstelle oder andere Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- und Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans wegfällt bzw. nicht mehr nachbesetzt werden darf.
Ist eine Planstelle oder andere Stelle gemäß § 47 LHO als kw oder als ku für 2015 bezeichnet und ist der Wegfall bzw. die Umwandlung in 2015 nicht sichergestellt, gilt § 47 Abs. 2 LHO.
Eine Planstelle oder andere Stelle, die mit einem kw- oder ku-Vermerk für 2016 oder später versehen ist und bereits frei ist bzw. im Jahr 2015 frei wird, darf nur in der Weise nachbesetzt werden, dass die Realisierung des kw- bzw. ku-Vermerks zum vorgegeben Zeitpunkt nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für bereits beschlossene Stelleneinsparungen laut der Fortschreibung der Personalbedarfsplanung bis zum 31.12.2018 (Kabinettbeschluss vom 24.02.2015), die noch nicht durch kw-Vermerke im Haushaltsplan 2015/2016 untersetzt sind.
22.2 Stellenbesetzungen und der Abschluss befristeter Arbeitsverträge
Landesinterne Stellenbesetzungen, externe Neueinstellungen und der Abschluss von zeitlich befristeten Verträgen oder die Verlängerung von zeitlich befristeten Verträgen sind nur zulässig, wenn
- die stellen- und haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen (im Falle von Stellenbesetzungen) bzw.
- die haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen (im Falle befristeter Arbeitsverhältnisse) vorliegen und
- die Besetzung arbeitsorganisatorisch notwendig und dies dokumentiert ist.
Das Verfahren der Stellenbesetzung bzw. der Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse ist entsprechend der Besetzungsrichtlinie durchzuführen.
Soweit Stellen in gemeinsamen Landeseinrichtungen mit dem Land Berlin, die in Zuständigkeit des Landes Brandenburg bewirtschaftet werden, zu besetzen sind, dürfen diese mit Beschäftigten des Landes Brandenburg und des Landes Berlin besetzt werden. Die Bewerber/innen beider Länder gelten als interne Bewerber/innen.
22.3 Nachwuchsstellen
Die im Epl. 20 ausgebrachten Nachwuchsstellen werden den Ressorts auf Antrag unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Personalbedarfsplanung 2018 von der StP zur Bewirtschaftung übertragen. Die Ressorts informieren die StP in anonymisierter Weise (Behörde, Organisationseinheit, Standort, Wertigkeit, Einstellungstermin, Vertragslaufzeit) vierteljährlich über die erfolgten Einstellungen und den jeweiligen Einstellungszeitpunkt. Die StP wird hierzu eine Stellenübersicht führen.
22.4 Zentrale Mittel TV Umbau
Die im Epl. 20 veranschlagten Mittel werden von den Ressorts beim Zentralen Personalmanagement im MI unter Angabe des Zwecks beantragt und nach Abstimmung mit der StP zur Bewirtschaftung übertragen.
22.5 Controlling Personalbedarfsplanung
Die StP ist über alle externen Neueinstellungen (inkl. drittmittelfinanzierter Verträge), alle Abschlüsse zeitlich befristeter Arbeitsverträge mit einer Laufzeit ab 12 Monaten und alle Verlängerungen zeitlich befristeter Verträge in anonymisierter Weise (Behörde, Organisationseinheit, Standort, Wertigkeit, Einstellungstermin, Vertragslaufzeit, Datum der Erteilung der Zustimmung des Zentralen Personalmanagements) zu unterrichten. Dies geschieht vierteljährlich (zusammen mit der Meldung zu den Nachwuchsstellen nach Tz. 22.3).
22.6 Beschäftigung von Schwerbehinderten
Bei der Besetzung freier und freiwerdender Planstellen und Stellen ist auf die Pflicht zu achten, Schwerbehinderte zu beschäftigen. Es ist aus sozialpolitischen Gründen dringend erforderlich, dass geeignete Schwerbehinderte - auch über die gesetzliche Pflichtquote hinaus - eingestellt werden. Auf § 13 Abs. 1 HG 2015/2016 wird hingewiesen. Ziel dieser Regelung des Haushaltsgesetzgebers ist die Anhebung des Anteils schwer behinderter Mitarbeiter/-innen in der Landesverwaltung. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit setzt voraus, dass durch die Stellenbesetzung dieser Anteil tatsächlich ansteigt. Diese Voraussetzung wird bei einer Besetzung mit bereits im Landesdienst unbefristet beschäftigten schwer behinderten Mitarbeitern/-innen dagegen nicht erfüllt.
22.7 Umsetzung von Planstellen und Stellen nach § 50 LHO
Die Einwilligung des MdF zu Umsetzungen von Planstellen und Stellen ist grundsätzlich durch das aufnehmende Ressort bei dem für seinen Einzelplan zuständigen Spiegelreferat, nach vorheriger Abstimmung mit dem abgebenden Ressort, zu stellen.
22.8 Auswirkungen der Einführung der Entgeltordnung TV-L
Für Fälle eines vollzogenen Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegs nach § 8 TVÜ-Länder (Besitzstand) sowie Höhergruppierungen nach § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder (Überleitung in die Entgeltordnung) wird bis zum Ausscheiden des Stelleninhabers die Führung und Bezahlung aus der geringerwertigeren TV-L-Stelle zugelassen. Der Nachweis für die Berechtigung, einen Beschäftigten auf der Stelle einer geringerwertigeren Entgeltgruppe zu führen, erfolgt durch einen entsprechenden Vermerk der stellenbewirtschaftenden Dienststelle in den gem. VV Nr. 6 und 8 zu § 49 LHO zu führenden Stellennachweisen. Aus dem Vermerk muss hervorgehen, dass der Stelleninhaber den Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg nach § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder vollzogen hat bzw. einer Höhergruppierung infolge der Überleitung in die Entgeltordnung durch die Dienststelle entsprochen wurde.
Die Regelung in § 13 Abs. 5 HG 2015/2016 ist analog anzuwenden. Sollten nach den ab 01.01.2012 geltenden Eingruppierungsregelungen (Einführung der Entgeltordnung) diesbezügliche Stellenplanveränderungen notwendig werden, so stellt das MdF in begründeten Fällen in Aussicht, diese im Haushaltsvollzug auf der Grundlage von § 13 Abs. 4 HG 2015/2016 zuzulassen.
22.9 Verzahnungsämter
Nach der Änderung des Landesbeamtengesetzes (GVBl. Teil 1 Nr. 36 vom 05.12.2013) sowie nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz (Fußnote 2 zu BesGr. A 7, Fußnote 1 zu den BesGr. A 10 und A 11, Fußnote 4 zu BesGr. A 14 ist es nunmehr möglich, Dienstkräfte des einfachen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 7, Dienstkräfte des mittleren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 11 und Dienstkräfte des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 14) zu befördern. Für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit werden keine neuen oder geänderten Planstellen ausgebracht. Es sind die vorhandenen Planstellen zu nutzen. Hierzu wird mit dem vorliegenden Haushaltswirtschaftsrundschreiben die allgemeine Einwilligung des MdF nach Nr. 2.3.4.2 zu § 49 LHO erteilt, Dienstkräfte auf einer Planstelle der nächsthöheren Laufbahngruppe zu führen.
23. Prognosen
23.1 Prognosen zum Jahresabschluss
Um die Entwicklung des Landeshaushalts beobachten und den Jahresabschluss 2015 rechtzeitig aussteuern zu können bitte ich mir zum Monatsabschluss Juni sowie zu jedem Monatsabschluss August bis November 2015 jeweils bis zu dem in Tz. 25 genannten Termin, ihre Einschätzung des voraussichtlichen kassenmäßigen Ergebnisses der Einnahmen und Ausgaben für das laufende Haushaltsjahr mitzuteilen. Dafür ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden. Die Prognosen bitte ich nur noch in elektronischer Form an die Adresse
referat21@mdf.brandenburg.de
zu übersenden.
23.2 Prognosen zum Liquiditätsbedarf bei der Umsetzung der EU-Fonds
Die Umsetzung der EU-Fonds innerhalb der Förderperiode 2007 - 2013 geht in die letzte Phase, die Förderperiode 2014 - 2020 beginnt. Gleichzeitig werden im Einzelfall noch Schlusszahlungen für die vorangegangene Förderperiode erwartet. Der Haushaltsvollzug insbesondere der Jahre 2010 und 2012 hat gezeigt, dass das Ausbleiben geplanter Erstattungen der EU-Kommission erheblichen Einfluss sowohl auf die Steuerung der Liquidität als auch des Jahresabschlusses haben kann.
Vor diesem Hintergrund werden die Fondsverwalter für den EFRE, den ELER und den ESF gebeten, unter Verwendung der Anlage 3a zusammen mit den Prognosen zum Jahresabschluss zu den Stichtagen 30.06. und 30.11. eine Prognose zum Abfluss der EU-Mittel (ohne Landeskomplementärmittel) und der erwarteten Erstattungen nach Jahren und Förderperioden getrennt vorzunehmen. Neben der Höhe der voraussichtlichen Ausgaben werden darüber hinaus Angaben erwartet, in welchem Umfang diese auf nicht in Anspruch genommenen Ausgabeermächtigungen der Vorjahre nach § 8 Abs. 4 HG 2015/2016 beruhen.
24. Rücklagenbildung zum Jahresabschluss
Die Berechnung der Rücklagen bei den Personal- und Verwaltungsbudgets sowie das Verfahren zur Rücklagenbildung werden im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2015 gesondert geregelt.
25. Zusammenstellung der Berichtstermine
| Termin | Berichterstattung über | ||
|---|---|---|---|
| 26.06.2015 | Berichterstattung zum Stand der Besetzung der Planstellen und Stellen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 HG 2015/2016 (HWR 2015 - Ziffer 4.4) | ||
| 10.07.2015 | Prognose für den Jahresabschluss (HWR 2015 - Ziffer 23.1) | ||
| 10.07.2015 | Prognose dür den Liquiditätsbedarf der EU-Fonds (HWR 2015 - Ziffer 23.2) | ||
| 17.07.2015 | Berichterstattung zum Stand der Bewilligungen in den HGr. 6 und 8 sowie der Inanspruchnahme der Ausgabereste gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 3 HG 2015/2016 (HWR 2015 - Ziffer 4.3) | ||
| 17.07.2015 | Berichterstattung zur Umsetzung der EU-Fonds § 18 Abs. 1, Nr. 1 HG 2015/2016 (HWR 2015 - Ziffer 4.2) | ||
| 17.07.2015 | Berichterstattung zu Entgeltzahlungen bei Geschäftsbesorgungsverträgen gemäß § 18 Abs. 3 HG 2015/2016 (HWR 2015 - Ziffer 4.5) | ||
| 17.07.2015 | Berichterstattung zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 HG 2015/2016 (HWR 2015 - Ziffer 4.6) | ||
| 11.09.2015 | Prognose für den Jahresabschluss (HWR 2015 - Ziffer 23.1) | ||
| 09.10.2015 | Prognose für den Jahresabschluss (HWR 2015 - Ziffer 23.1) | ||
| 13.11.2015 | Prognose für den Jahresabschluss (HWR 2015 - Ziffer 23.1) | ||
| 11.12.2015 | Prognose für den Liquiditätsbedarf der EU-Fonds (HWR 2015 - Ziffer 23.2) | ||
| 11.12.2015 | Prognose für den Jahresabschluss (HWR 2015 - Ziffer 23.1) | ||
| 15.01.2016 | Berichterstattung zu Entgeltzahlungen bei Geschäftsbesorgungsverträgen gemäß § 18 Abs. 3 HG 2015/2016 (HWR 2015 - Ziffer 4.5) | ||
| 22.01.2016 | Berichterstattung zur Umsetzung der EU-Fonds § 18 Abs. 1, Nr. 1 HG 2015/2016 (HWR 2015 - Ziffer 4.2) | ||
| 22.01.2016 | Berichterstattung zur Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 HG 2015/2016 (HWR 2015 - Ziffer 4.6) | ||
| 12.02.2016 | Berichterstattung zum Stand der Bewilligungen in den HGr. 6 und 8 sowie der Inanspruchnahme der Ausgabereste gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 3 HG 2015/2016 (HWR 2015 - Ziffer 4.3) | ||
| 25.03.2016 | Berichterstattung zur Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 HG 2015/2016) |
Außerdem bitte ich die sonstigen Termine in § 18 HG 2015/2016 zu beachten.
1 Das jeweils aktuelle Haushaltsgesetz sowie die jeweils gültige Fassung der LHO bzw. der VV-LHO finden Sie sowohl auf der Internetseite des MdF unter der Rubrik Landeshaushalt/Haushaltsrecht (http://www.mdf.brandenburg.de/cms/detail.php/lbm1.c.354355.de) als auch im Brandenburgischen Vorschriftensystem - BRAVORS (http://www.landesrecht.brandenburg.de/)
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 18. Juni 2015 | ||
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