Landesregierung Brandenburg

Baupreisindexzahl für 2015

Aktuelle Fassung

I.

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 6 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, macht das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung als oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt:

  1. Die Baupreisindexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Brandenburgischen Baugebührenordnung, mit der die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,084.
  2. Die sich daraus ergebenden fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte werden in der nachstehenden Tabelle veröffentlicht.

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

gültig ab 1. September 2015

Nr.Gebäudeartanrechenbare Bauwerte in Euro/m³
1Wohngebäude122
2Wochenendhäuser107
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen165
4Schulen156
5Kindertageseinrichtungen140
6Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten, Gaststätten, Kantinen140
7Hotels, Heime, Sanatorien über 60 Betten163
8Krankenhäuser182
9Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos140
10Hallenbäder151
11eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 5 000 m³ Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2)68
Bauart schwer1)60
sonstige Bauart51
11.2der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³
Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2)60
Bauart schwer1)51
sonstige Bauart42
11.3der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³
Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2)51
Bauart schwer1)42
sonstige Bauart33
11.4der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2)42
Bauart schwer1)33
sonstige Bauart24
12andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten92
13andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude82
14mehrgeschossige Verkaufsstätten125
15mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude108
16eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen90
17mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen108
18Tiefgaragen167
19Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude43
20Gewächshäuser
20.1bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt33
20.2der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt18

II.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2015 in Kraft.

1Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden

2Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. Juli 2015 ABl./15, [Nr. 32], S. 713

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