Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Historische Fassung

Auf Grund Nummer 1.3 der Organisationsverfügung des Ministers der Justiz vom 12. November 1993 (3240-I.2), mit der dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für seinen Geschäftsbereich die Personalangelegenheiten der Beschäftigten (mit Ausnahme der dem höheren Dienst entsprechenden) mit dem Recht der Weiterübertragung übertragen wurden, ergeht folgende Verfügung:

I.
Grundsatz der Weiterübertragung

Die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der Beschäftigten (mit Ausnahme der dem höheren Dienst entsprechenden) werden grundsätzlich den Behördenleitern übertragen.

II.
Ausnahmen der Weiterübertragung

(1) Folgende Entscheidungen sind von der Übertragung nach Abschnitt I ausgenommen:

  1. die Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Beschäftigten ab E 8 TV-L,
  2. die Eingruppierung von Beschäftigten, sofern eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe als die E 6 TV-L (Vergütungsgruppe VI b BAT/BAT-O) erfolgen soll,
  3. die vorübergehende Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten auf Beschäftigte, soweit dadurch Mehrkosten begründet werden (z. B. § 14 TV-L),
  4. die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen (§ 17 Absatz 2 TV-L),
  5. die Bewilligung von Anträgen auf vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze, soweit hierfür besondere Förderungsmaßnahmen des Landes Brandenburg beantragt werden (wie Altersteilzeitarbeit, Ausgleich von Rentenminderungen, Zahlung einer Abfindung u. Ä.),
  6. die Besetzung, Wiederbesetzung und befristete Wiederbesetzung sämtlicher Haushaltsstellen,
  7. die Versetzung von Beschäftigten,
  8. die Abordnung von Beschäftigten, soweit nicht die Zuständigkeit nach Abschnitt II Absatz 2 weiter übertragen wird,
  9. die Bewilligung von Heimarbeit,
  10. das Untersagen der von Beschäftigten angezeigten Nebentätigkeiten gegen Entgelt bzw. die Erteilung von Auflagen (§ 3 Absatz 4 TV-L),
  11. die Anordnung von Überstunden (§ 7 TV-L), soweit diese nicht durch entsprechende Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden können,
  12. die Gewährung von Arbeitsbefreiung mit Ausnahme der Regelungen nach § 29 TVL oder soweit dadurch Überstunden abgebaut werden sollen,
  13. die Bewilligung von Sonderurlaub (§ 28 TV-L), soweit dieser nicht für die Kindererziehung oder für die Begleitung eines Kindes zu einer Kurmaßnahme beantragt wurde,
  14. die Bewilligung von Zusatzurlaub (§ 27 TV-L), mit Ausnahme des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen nach § 125 SGB IX,
  15. die Anerkennung eines dienstlichen oder betrieblichen Interesses als Voraussetzung für die Anrechnung eines Sonderurlaubs auf die Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 Satz 2 TV-L),
  16. die Berechnung und Festsetzung der Beschäftigungszeit und der Jubiläumszeit (§ 34 Absatz 3 und § 23 Absatz 2 TV-L),
  17. der Verzicht auf die Rückforderung zuviel gezahlter Vergütungen aus Billigkeitsgründen,
  18. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen von Dritten (§ 3 Absatz 3 TV-L).

(2) Die Präsidenten der Landgerichte und die Präsidentin des Amtsgerichts Potsdam sind für die Abordnung von Beschäftigten ihres Gerichtsbezirkes bis E 9 TV-L (mittlerer Dienst) an andere Gerichte oder Dienstsitze der Sozialen Dienste der Justiz im Land Brandenburg für die Dauer von bis zu drei Monaten zuständig.

Diese Regelung gilt nicht für Abordnungen von Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieheranwärtern und für die Abordnung zu Fortbildungsmaßnahmen.

Die Entscheidungen über Abordnungen von einer Dauer ab vier Wochen sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mitzuteilen.

(3) Für die Ausführung der Entscheidungen sind die Behördenleiter zuständig, soweit im Einzelfall nichts anderes geregelt wurde.

III.
Inkrafttreten

Diese Weiterübertragungsverfügung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft und ersetzt damit die Verfügung des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 1993 (2500-I.1). Entscheidungen in den genannten Angelegenheiten, die vor diesem Tag getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Brandenburg an der Havel, den 21. Januar 2009

Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Prof. Dr. Farke

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 21. Januar 2009 JMBl/09, [Nr. 2], S. 19
Außer Kraft getreten am 11. Mai 2023 durch Weiterübertragungsverfügung des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Mai 2023 JMBl/09, [Nr. 2], S. 19

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