Historische Fassung Einrichtung einer Zentralabteilung Diagnostik für den Justizvollzug des Landes Brandenburg
Historische Fassung
- Mit Wirkung zum 1. Dezember 2012 wurde die Zentralabteilung Diagnostik (ZaD) von der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben an die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel für einen bis zum 31. Mai 2014 verlängerten Projektzeitraum verlagert. Die ZaD bleibt in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel eingerichtet, das Projektende wird auf den 31. Oktober 2015 festgesetzt.
- Der Zentralabteilung Diagnostik werden alle männlichen Verurteilten zugewiesen,
- bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren oder eine Gesamtfreiheitsstrafe mit einer Einsatzstrafe von mehr als drei Jahren zu vollziehen ist, und die aus der Untersuchungshaft unmittelbar der Strafvollstreckung zugewiesen werden, oder
- bei denen eine Maßregelunterbringung vorbehalten oder angeordnet ist.
- In Abweichung von Nummer 2 werden der ZaD bis zum 30. April 2015 alle männlichen Verurteilten zugewiesen,
- bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren oder eine Gesamtfreiheitsstrafe mit einer Einsatzstrafe von mehr als drei Jahren wegen Straftaten gegen Leib und Leben, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des 13., 16., 17. und 18. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu vollziehen ist, und die aus der Untersuchungshaft unmittelbar der Strafvollstreckung zugewiesen werden, oder
- bei denen eine Maßregelunterbringung vorbehalten oder angeordnet ist oder
- die wegen einer Rauschtat nach § 323a des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, soweit die Grundtat eine solche im Sinne des Buchstabens a ist.
- Der Zentralabteilung Diagnostik obliegen insbesondere
- die Durchführung der ersten Behandlungsuntersuchung in einem diagnostischen Verfahren nebst Erstellung einer Behandlungsprognose,
- die Erarbeitung von Empfehlungen für die Behandlung des Verurteilten zur Vermeidung einer erneuten Straffälligkeit nach der Entlassung orientiert an dem bei Durchführung der notwendigen Behandlungsmaßnahmen frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt,
- die behandlungsorientierte Zuweisung des Verurteilten an eine andere Vollzugsabteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel oder eine andere Justizvollzugsanstalt des Landes Brandenburg einschließlich der Kontrolle der Umsetzung der Behandlungsempfehlungen,
- bei Verurteilten, bei denen die erste Behandlungsuntersuchung durch die Zentralabteilung Diagnostik durchgeführt wurde, die Überprüfung der auf die Erstgewährung von Vollzugslockerungen abzielenden Fortschreibung der Behandlungsuntersuchung der zuständigen Justizvollzugsanstalt; dies gilt nicht für Verurteilte, die in der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel untergebracht sind,
- die Erarbeitung von Vorschlägen zur Optimierung der Vollzugsplanung und Behandlungsgestaltung des Justizvollzuges in Zusammenarbeit mit dem Kriminologischen Dienst.
- Die Leitung der Zentralabteilung obliegt einer Diplom-Psychologin oder einem Diplom-Psychologen. Ihr steht eine weitere Diplom-Psychologin oder ein weiterer Diplom-Psychologe zur Seite, die oder der die Leitung vertritt. Darüber hinaus sind in der Zentralabteilung eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter, eine Pädagogin oder ein Pädagoge - diese oder dieser nur mit hälftigem Beschäftigungsumfang -, eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für Testverfahren sowie vier originär zugewiesene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt.
- Die Leitung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel stellt der Zentralabteilung Diagnostik geeignete Räumlichkeiten sowie die erforderlichen Ausstattungsgegenstände und den Geschäftsbedarf zur Verfügung.
- Die Zentralabteilung Diagnostik untersteht unmittelbar der Fachaufsicht des für Justiz zuständigen Ministeriums.
- Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.
Potsdam, den 31. Januar 2015
Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
Dr. Helmuth Markov
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 1. November 2015 durch Zeitablauf vom 31. Januar 2015 | JMBl/15, [Nr. 3], S. 18 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 31. Januar 2015 | JMBl/15, [Nr. 3], S. 18 | |
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