Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Personalstatistik

Historische Fassung

Im Einvernehmen mit der Senatorin für Justiz des Landes Berlin treffe ich folgende Regelung:

I.

A. Allgemeines

Die Personalstatistik über den Personalbestand und die Personalverwendung wird nach folgenden Vordrucken erstellt:

J Kammern und Senate bei den Kollegialgerichten im Oberlandesgerichtsbezirk

PÜ 1 Personalübersicht des Amtsgerichts

PÜ 2 Zusammenstellung der Personalübersichten der Amtsgerichte

PÜ 3 Personalübersicht des Landgerichts

PÜ 4 Zusammenstellung der Personalübersichten der Landgerichte

PÜ 5 Personalübersicht des Oberlandesgerichts

PÜ 7 Personalübersicht der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht

PÜ 8 Zusammenstellung der Personalübersichten der Staatsanwaltschaften bei dem
Landgericht

PÜ 9 Personalübersicht der Generalstaatsanwaltschaft

PÜ 11a Personalübersicht des Verwaltungsgerichts

PÜ 11b Erhebungsbogen zur Personalübersicht des Verwaltungsgerichts

PÜ 11c Personalübersicht der Verwaltungsgerichte

PÜ 14a Personalübersicht des Finanzgerichts

PÜ 14b Erhebungsbogen zur Personalübersicht des Finanzgerichts

B. Zu den einzelnen Vordrucken

Zur Ausfüllung der Vordrucke bestimme ich Folgendes:

Zum Vordruck J:

Die Präsidenten der Landgerichte stellen zum 31. Dezember eines jeden Jahres die zur Ausfüllung des Vordrucks J erforderlichen Angaben für ihren Bezirk zusammen und übermitteln sie dem Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dieser trägt die Angaben der Landgerichte in den Vordruck J ein, ergänzt den Vordruck um die das Oberlandesgericht betreffenden Angaben und übersendet diese Übersicht in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.

Zum Vordruck PÜ 1:

Die Präsidenten und die Direktoren der Amtsgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 1 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übermitteln jeweils bis zum 10. Januar eines jeden Jahres den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen an den Präsidenten des Landgerichts, der die Angaben bis zum 20. Januar eines jeden Jahres dem Präsidenten des Oberlandesgerichts übersendet.

Zum 31. Dezember eines jeden Jahres füllen die Präsidenten und Direktoren der Amtsgerichte den Vordruck PÜ 1 zum Personalbestand aus. Sodann übermitteln sie die Angaben bis zum 10. Januar eines jeden Jahres an die Präsidenten der Landgerichte.

Zum Vordruck PÜ 2:

Die Präsidenten der Landgerichte stellen die Angaben der Amtsgerichte ihres Bezirks aus dem Vordruck PÜ 1 in dem Vordruck PÜ 2 zusammen und übersenden die aufgerechnete Zusammenstellung bis zum 20. Januar eines jeden Jahres dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

Der Präsident des Oberlandesgerichts fasst die Endergebnisse aus den Zusammenstellungen der Landgerichtsbezirke unter Verwendung des Vordrucks PÜ 2 zusammen, rechnet die Zusammenstellung auf und übersendet diese sowie die Zusammenstellung der Landgerichtsbezirke bis zum 30. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.

Zum Vordruck PÜ 3:

Die Präsidenten der Landgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 3 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 20. Januar eines jeden Jahres den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen an den Präsidenten des Oberlandesgerichts, der die Angaben bis zum 30. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form dem Ministerium der Justiz übersendet.

Zum 31. Dezember eines jeden Jahres füllen die Präsidenten der Landgerichte den Vordruck PÜ 3 zum Personalbestand aus. Sodann übermitteln sie die Angaben bis zum 20. Januar eines jeden Jahres an den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

Zum Vordruck PÜ 4:

Der Präsident des Oberlandesgerichts stellt die Angaben der Landgerichte aus den Vordrucken PÜ 3 in dem Vordruck PÜ 4 zusammen und übersendet die aufgerechnete Zusammenstellung bis zum 30. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.

Zum Vordruck PÜ 5:

Der Präsident des Oberlandesgerichts trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 5 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet jeweils bis zum 30. Januar eines jeden Jahres den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.

Zum 31. Dezember eines jeden Jahres füllt er den Vordruck PÜ 5 zum Personalbestand aus. Sodann übersendet er den ausgefüllten Vordruck PÜ 5 bis zum 30. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.

Zum Vordruck PÜ 7:

Die Leitenden Oberstaatsanwälte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 7 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 10. Januar eines jeden Jahres den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen an den Generalstaats-anwalt, der die Angaben bis zum 20. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form dem Ministerium der Justiz übersendet.

Zum 31. Dezember eines jeden Jahres füllen die Leitenden Oberstaatsanwälte den Vordruck PÜ 7 zum Personalbestand aus. Sodann übermitteln sie den ausgefüllten Vordruck PÜ 7 bis zum 10. Januar eines jeden Jahres an den Generalstaatsanwalt.

Zum Vordruck PÜ 8:

Der Generalstaatsanwalt stellt die Angaben der Staatsanwaltschaften seines Geschäftsbereichs aus den Vordrucken PÜ 7 in dem Vordruck PÜ 8 zusammen und übersendet die aufgerechnete Zusammenstellung unter Darstellung der Angaben der einzelnen Staatsanwaltschaften bis zum 20. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.

Zum Vordruck PÜ 9:

Der Generalstaatsanwalt trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 9 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet jeweils bis zum 20. Januar eines jeden Jahres den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.

Zum 31. Dezember eines jeden Jahres füllt er den Vordruck PÜ 9 zum Personalbestand aus. Sodann übersendet er den ausgefüllten Vordruck PÜ 9 bis zum 20. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.

Zu den Vordrucken PÜ 11a, PÜ 11b und PÜ 11c:

Die Präsidenten der Verwaltungsgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen in den Vordruck PÜ 11b fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 10. Januar eines jeden Jahres den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der die Angaben bis zum 20. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form dem Ministerium der Justiz übersendet.

Zum 31. Dezember eines jeden Jahres füllen die Präsidenten der Verwaltungsgerichte den Vordruck PÜ 11a aus und übernehmen dabei hinsichtlich der Angaben über die Personalverwendung die errechneten Zahlen aus dem Vordruck PÜ 11b. Sodann übersenden sie den ausgefüllten Vordruck PÜ 11a bis zum 10. Januar eines jeden Jahres an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg stellt die Angaben der Verwaltungsgerichte aus den Vordrucken PÜ 11a in dem Vordruck PÜ 11c zusammen und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.

Zu den Vordrucken PÜ 14a und PÜ 14b:

Der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen in den Vordruck PÜ 14b fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein.

Zum 31. Dezember eines jeden Jahres füllt er den Vordruck PÜ 14a aus und übernimmt dabei hinsichtlich der Angaben über die Personalverwendung die errechneten Zahlen aus dem Vordruck PÜ 14b. Sodann übersendet er den ausgefüllten Vordruck PÜ 14a bis zum 10. Januar eines jeden Jahres in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz.

II.

Die Anordnung unter I. gilt bereits für den Erhebungszeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006, so dass die zum 31. Dezember, 10., 20. und 30. Januar erforderlichen Zusammenstellungen und Übersendungen erstmals 2007 vorzunehmen sind. Der Erhebungszeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 bleibt unberücksichtigt.

III.

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 13. September 1996 (JMBl. S. 125) sowie Abschnitt I Nummer 6 der Allgemeinen Verfügung vom 16. Juni 2005 (JMBl. Sondernummer I S. 2), geändert durch Allgemeine Verfügung vom 5. Dezember 2005 (JMBl. S. 145), außer Kraft.

Potsdam, den 18. Juli 2006

Die Ministerin der Justiz
In Vertretung

Reitz

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 18. Juli 2006 JMBl/06, [Nr. 8], S. 104
Abschnitt B geändert durch Allgemeine Verfügung vom 11. Dezember 2006 JMBl/07, [Nr. 1], S. 3
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2007 durch Allgemeine Verfügung vom 3. März 2007 JMBl/07, [Nr. 3], S. 47

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