Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2015.02
Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen nach § 25 Absatz 2 StAG bei Wiedererwerb einer aufgegebenen oder verlorengegangenen ausländischen Staatsangehörigkeit: Gleichbehandlung bei der Abwägungsentscheidung (AW-StAG 2015.02)

Historische Fassung

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2015.02

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Zur Gewährleistung sachgemäßer Gleichbehandlung bei den Abwägungsentscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Absatz 2 StAG für den Fall des Wiedererwerbs einer aufgegebenen oder verlorengegangenen ausländischen Staatsangehörigkeit weise ich aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes1 Folgendes allgemein an:

1 Bei Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Absatz 2 StAG ist das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot zu wahren in Bezug auf

1.1 die Sache, die dabei sachgemäß zu behandeln ist, das heißt in Bezug auf einen Rechtsanspruch auf rechtsfehlerfreie Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die für und gegen eine antragsgemäße Erteilung der Genehmigung sprechen, und

1.2 die Menschen, die in den Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über die Anträge Beteiligte nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg sein können. 2Jede sachwidrige Ungleichbehandlung von in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Menschen auf Grund ihrer Abstammung ist auszuschließen (vgl. Artikel 12 Absatz 1 und 2 Landesverfassung).

2 1Die staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen, die für Entscheidungen über Anträge auf vorherige Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei beabsichtigtem Antragserwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit gelten, sind durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht geändert worden; sie sehen weiterhin keine Differenzierung danach vor, ob Personen, die beantragen, ihnen die Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu genehmigen, die sie erwerben wollen, diese ausländische Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit bereits auf Grund eines Geburtserwerbs besessen, jedoch aufgeben oder kraft Gesetzes verloren haben. 2Diese Personen sind deshalb bei Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Absatz 2 StAG gegenüber anderen Personen, die das Gleiche beantragen, nicht privilegiert; für die Begründetheit ihres Antrags gelten dieselben Normen und Standards wie für die aller übrigen Antragstellerinnen und Antragsteller. 3Dementsprechend sind diese Personen erst recht nicht im Verhältnis zueinander in der Weise privilegiert, dass beispielsweise deutsche Staatsangehörige, die von Ausländern abstammen, gegenüber deutschen Staatsangehörigen bevorzugt werden können, die von Deutschen abstammen, oder Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach § 40b StAG erworben haben, gegenüber Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Absatz 3 StAG oder durch Einbürgerung nach den §§ 8 bis 10 StAG erworben haben. 4Bei den Abwägungsentscheidungen nach § 25 Absatz 2 StAG ist insoweit der Umstand, nach welcher Rechtsvorschrift die deutsche Staatsangehörigkeit, deren Beibehaltung genehmigt werden soll, erworben wurde, grundsätzlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, ob und gegebenenfalls aus welchem Beweggrund die ausländische Staatsangehörigkeit, deren Erwerb beabsichtigt ist, in der Vergangenheit aufgegeben wurde oder ob und gegebenenfalls nach welcher ausländischen Rechtsvorschrift sie kraft ausländischen Gesetzes in der Vergangenheit verloren gegangen ist.

3 1Bei der Abwägungsentscheidung nach § 25 Absatz 2 Satz 3 StAG ist bei Personen, die eine durch Geburt erworbene ausländische Staatsangehörigkeit zur Vermeidung oder Erfüllung einer Erklärungspflicht nach § 29 StAG in der bis zum 19. Dezember 2014 geltenden (alten) Fassung (§ 29 StAG a. F.) aufgegeben haben, gegebenenfalls nicht darauf abzustellen, dass sie nach geltendem Recht (§ 29 Absatz 1 Satz 2 StAG) nicht erklärungspflichtig wären; ein öffentliches Interesse daran, dies zu berücksichtigen und für die betreffende Personengruppe entgegen dem im Staatsangehörigkeitsgesetz vielfach verankerten Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit, auf dem gerade auch die Vorschrift des § 25 Absatz 2 StAG beruht, in Anwendung dieser Vorschrift Mehrstaatigkeit als Verwirklichung eines spezifisch staatlichen Belangs herbeizuführen, besteht nicht. 2Der Gesetzgeber hat die ein solches Interesse bestimmenden Gesetzesanträge nicht angenommen2 und eine rückwirkende Aufhebung der Erklärungspflicht nach § 29 StAG a. F. abgelehnt; in Bezug auf in der Vergangenheit nach Maßgabe von § 29 StAG a. F. rechtmäßig abgeschlossene Sachverhalte wollte er mithin gerade keine Privilegierung der davon betroffenen Menschen bewirken und hat dies auch nicht getan. 3Anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Bundesregierung im Allgemeinen Teil der Begründung ihres Entwurfs für das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes3 noch - ohne Begründung und ohne Abstimmung mit den für die Abwägungsentscheidungen zuständigen Ländern - angenommen hat, im Falle einer Aufgabe einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch Personen, die nach § 29 Absatz 1 StAG a. F. erklärungspflichtig waren oder hätten erklärungspflichtig werden können, könne vor einem beabsichtigten Wiedererwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 25 Absatz 2 StAG auf Antrag ohne Weiteres ("automatisch") eine Genehmigung zur Beibehaltung ihrer durch Einbürgerung nach § 40b StAG erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit erteilt werden; in diesen Fällen könne sogar "aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses" Gebührenbefreiung gewährt werden. 4Im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags4, mit dem die Normen und Standards für die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen bei beabsichtigtem Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unverändert beibehalten wurden, deutet sich nicht an, dass sich der Gesetzgeber diese Auffassung zu eigen gemacht hat; er hat die von ihm im Zweiten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmten Privilegierungen gerade nicht auch für bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte wirksam werden lassen (siehe oben).

4 1Da ein öffentliches Interesse an einer Herbeiführung von Mehrstaatigkeit durch Erteilung eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Absatz 2 StAG auch bei Personen nicht besteht, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, für deren Aufgabe sie sich zur Vermeidung oder Erfüllung einer Erklärungspflicht nach § 29 Absatz 1 StAG a. F. entschieden hatten (Nummer 3), wird auch dieser Personengruppe eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Absatz 2 StAG grundsätzlich nur erteilt, wenn die Nachteile aus einem Verzicht auf einen Wiedererwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit als Bedingung für ein Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit den Nachteilen aus einer Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für eine Einbürgerung entsprechen und diese Nachteile bei einer Einbürgerung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StAG nicht in Kauf genommen werden müssten. 2Die abstammungsorientierten, integrationsunabhängigen Privilegierungen, die der Bundesgesetzgeber in § 4 Absatz 3 und § 40b StAG in Abhängigkeit vom Zufall des aufenthaltsrechtlichen Status ausländischer Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihrer in Deutschland geborenen Kinder für deren Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit normiert hat, dürfen in die Abwägung nach § 25 Absatz 2 StAG nicht als Diskriminierung der weitaus überwiegenden Mehrheit der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Menschen übernommen werden, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung von deutschen Eltern oder unabhängig vom Zufall des aufenthaltsrechtlichen Status ihrer ausländischen Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt auf der Grundlage eigener Integrationsleistungen durch Einbürgerung nach den §§ 8 bis 10 StAG erworben haben.

1 Vom 13. November 2014 (BGBl I. S. 1714); in Kraft getreten am 20. Dezember 2014.

2 Vgl. BT-PlPr 18/46 S. 4183C - 4195B

3 BT-Drs. 18/1312 S. 7 f.

4 Vom 3. Juli 2014, BR-Drs. 382/14

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 8. Januar 2014
Außer Kraft getreten am 14. November 2019 durch Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2019.01 vom 14. November 2019

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