Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2015.01 Einbürgerung nach Aufgabe oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit: Gleichbehandlung im Einbürgerungsverfahren (AW-StAG 2015.01)

Historische Fassung

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2015.01

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Zur Gewährleistung sachgemäßer Gleichbehandlung im Einbürgerungsverfahren (vgl. Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Landesverfassung) weise ich aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes1 Folgendes allgemein an:

1 In Einbürgerungsverfahren ist das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot zu wahren in Bezug auf

1.1 die Sache, die in den Verfahren sachgemäß zu behandeln ist, das heißt in Bezug auf einen Rechtsanspruch auf

1.1.1 Einbürgerung nach § 10 StAG und

1.1.2 rechtsfehlerfreie Ermessensausübung nach § 9 oder § 8 StAG sowie

1.2 die Menschen, die in den Verfahren Beteiligte nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg sein können.

2 1Die für den in Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannten Gegenstand von Einbürgerungsverfahren geltenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen sind durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht geändert worden; sie sehen weiterhin keine Differenzierung danach vor, ob Personen, die ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verfolgen, die deutsche Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit bereits besessen, jedoch aufgeben oder kraft Gesetzes verloren haben. 2Diese Personen sind deshalb in Einbürgerungsverfahren gegenüber anderen Personen, die ihre Einbürgerung beantragen, nicht privilegiert; für die Begründetheit ihres Einbürgerungsbegehrens gelten dieselben Normen und Standards wie für alle übrigen Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber auch. 3Dementsprechend sind diese Personen erst recht nicht im Verhältnis zueinander in der Weise privilegiert, dass beispielsweise ehemalige deutsche Staatsangehörige, die von Ausländern abstammen (vgl. § 4 Absatz 3 StAG), gegenüber ehemaligen deutschen Staatsangehörigen bevorzugt werden können, die von Deutschen abstammen (vgl. § 4 Absatz 1 StAG). 4Im Einbürgerungsverfahren ist insoweit der Umstand, nach welcher Rechtsvorschrift die beantragte deutsche Staatsangehörigkeit, bevor sie aufgegeben wurde oder verloren ging, ursprünglich erworben worden war, ebenso unbeachtlich wie der Umstand, ob sie aufgegeben oder ob und gegebenenfalls nach welcher Rechtsvorschrift sie kraft Gesetzes verloren gegangen ist.

3 Die Einbürgerung von Personen, die ihre durch Geburt oder eine frühere Einbürgerung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben oder verloren haben, bestimmt sich bei typischem Sachverhalt nach § 10 StAG, es sei denn, dass Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich aus § 9 StAG eine Besserstellung ergibt.

3.1 1Soweit nach geltendem Recht auch bei typischen Sachverhalten eine Einbürgerung nicht abgelehnt werden kann, ohne neben § 10 StAG einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ermessensausübung nach § 8 StAG zu prüfen, ist, falls die dort bestimmten Voraussetzungen für eine Ermessensausübung vorliegen, in Ausübung des Ermessens eine Einbürgerung zu versagen, wenn atypische Umstände weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, die es rechtfertigen könnten, die Einbürgerung unter geringeren als den in § 10 StAG bestimmten Voraussetzungen zu gewähren; der Gesetzgeber hat es nicht in das Belieben der Staatsangehörigkeitsbehörden gestellt, auch bei typischen Sachverhalten dahinstehen zu lassen, ob die in § 10 StAG dafür bestimmten Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen, und ungeachtet dessen den Einbürgerungsbegehren nach eigenem Dafürhalten zu entsprechen. 2Insbesondere darf in Ausübung eines nach § 8 StAG eröffneten Ermessens Mehrstaatigkeit grundsätzlich nicht hingenommen werden, wenn die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit(en) nicht nur unter besonders schwierigen Bedingungen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 StAG) möglich und nach Maßgabe der dortigen normativen Wertungen objektiv zumutbar ist. 3Ausnahmen davon bedürfen eines besonderen, spezifisch staatlichen Interesses an der Einbürgerung auch unter Fortbestehen ausländischer Staatsangehörigkeiten; ein solches Interesse besteht nach geltendem Recht grundsätzlich und gerade nicht.

3.2 1Besteht kein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG, setzt eine Ermessensausübung nach § 8 Absatz 1 StAG in allen Fällen in gleicher Weise voraus, dass die dafür dort bestimmten Voraussetzungen vorliegen oder in § 8 Absatz 2 StAG bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, nur unter denen von einzelnen der in § 8 Absatz 1 StAG bestimmten Voraussetzungen für eine Ermessensausübung abgesehen werden kann. 2Von den in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 4 StAG bestimmten Ermessensausübungsvoraussetzungen darf gemäß § 8 Absatz 2 StAG nur abgesehen werden, wenn entweder ein spezifisch staatliches Interesse daran besteht2 oder dadurch eine durch Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufene besondere Härte, die durch atypische Umstände des Einzelfalles bedingt wäre, vermieden oder zumindest gemindert werden kann3.

3.2.1 1Ein spezifisch staatliches Interesses daran, von Ermessensausübungsvoraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 StAG allein zu dem Zweck abzusehen, der dadurch begünstigten Person den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abweichend von §§ 10, 12 StAG und entgegen dem im Staatsangehörigkeitsgesetz vielfach verankerten Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zusätzlich zu einer fortbestehenden ausländischen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen, besteht nicht. 2Insbesondere liegt es nicht in einem spezifisch staatlichen Interesse des deutschen Staatsverbandes, einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter Fortbestehen einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerade nur Personen zu ermöglichen, die von Ausländern abstammen, jedoch weiterhin denen zu versagen, die von Deutschen abstammen.

3.2.2 Auch eine besondere Härte im Sinne des § 8 Absatz 2 StAG besteht nicht, wenn in Ausübung eines Ermessens nach § 8 Absatz 1 StAG gegebenenfalls nur vermieden würde, dass als Voraussetzung für die Einbürgerung eine ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben werden muss, die nicht nur unter besonders schwierigen Bedingungen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 StAG) aufgegeben werden kann; denn nach Maßgabe des im Staatsangehörigkeitsgesetz vielfach verankerten Prinzips der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist dies gerade keine besondere Härte, sondern ein allgemeiner Einbürgerungsstandard und darf gerade nicht vermieden werden.

3.3 1Ist eine Ermessensausübung nach § 8 Absatz 1 StAG eröffnet, ist bei Ausübung des Ermessens jede sachwidrige Ungleichbehandlung (Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 Landesverfassung) auszuschließen. 2Dazu ist im Lichte von Artikel 12 Absatz 2 Landesverfassung besonders darauf zu achten, dass in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Menschen ein Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich zu einer fortbestehenden ausländischen Staatsangehörigkeit nicht nur deshalb privilegierend gewährt wird, weil sie nicht von Deutschen abstammen und weil von ihren ausländischen Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt zufällig bereits mindestens ein Elternteil über einen der Bestimmung des § 4 Absatz 3 Satz 1 StAG entsprechenden Aufenthaltsstatus verfügte. 3Insoweit besteht insbesondere kein öffentliches Interesse daran, Personen nur deshalb mehrstaatig einzubürgern, weil sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach § 40b StAG erworben und nach § 29 StAG in der bis zum 19. Dezember 2014 geltenden (alten) Fassung (§ 29 StAG a. F.) rechtmäßig verloren haben. 4Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bundesregierung im Allgemeinen Teil der Begründung ihres Entwurfs für das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes4 noch angenommen hat, im Falle eines Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 2 oder 3 StAG a. F. könne in Anwendung von § 8 StAG eine Wiedereinbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen werden. 5Im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags5, mit dem die Einbürgerungsstandards unverändert beibehalten wurden, deutet sich nicht an, dass sich der Gesetzgeber diese Auffassung zu eigen gemacht hat; im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit seiner gleichzeitigen Ablehnung sämtlicher Gesetzesanträge6, die darauf abzielten, die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes begründete Rechtslage rückwirkend in Kraft treten und so auch für bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte wirksam werden zu lassen, deutlich gemacht, dass diejenigen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach 29 StAG a. F. verloren haben, in Bezug auf deren Wiedererwerb gerade nicht privilegiert werden sollen.7

1 Vom 13. November 2014 (BGBl I. S. 1714); in Kraft getreten am 20. Dezember 2014.

2 Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 28. Juni 2012 - OVG 1 A 35/12 (juris)

3 Vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 5.11 (juris), ständ. Rspr.

4 BT-Drs. 18/1312 S. 7 f.

5 Vom 3. Juli 2014, BR-Drs. 382/14

6 Vgl. BT-PlPr 18/46 S. 4183C - 4195B

7 Für die Bundesregierung hat insoweit auch der Bundesminister des Innern in der zweiten parlamentarischen Beratung des Gesetzentwurfs auf Nachfrage erklärt, dass eine Person, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach § 29 StAG a. F. verloren hat und ihre Einbürgerung beantragt, mit einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde nur rechnen könne, "(w)enn sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt" (BT-PlPr 18/46 S. 4185B). Dies setzt nach geltendem Recht voraus, dass die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben wird, es sei denn, dass dies nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich ist (§ 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 StAG).

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 8. Januar 2015
Außer Kraft getreten am 14. November 2019 durch Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2019.01 vom 14. November 2019

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