Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Personalstatistik

Historische Fassung

Im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin und der Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen des Landes Berlin treffe ich folgende Regelung:

I.

A. Allgemeines

Die Personalstatistik über den Personalbestand und die Personalverwendung wird nach folgenden Vordrucken erstellt:

J Zahl der Gerichte in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten
sowie Zahl der Kammern und Senate bei den Kollegialgerichten und Fachgerichten

PÜ 1 Personalübersicht des Amtsgerichts

PÜ 2 Zusammenstellung der Personalübersichten der Amtsgerichte

PÜ 3 Personalübersicht des Landgerichts

PÜ 4 Zusammenstellung der Personalübersichten der Landgerichte

PÜ 5 Personalübersicht des Oberlandesgerichts

PÜ 7 Personalübersicht der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht

PÜ 8 Zusammenstellung der Personalübersichten der Staatsanwaltschaften bei den
Landgerichten

PÜ 9 Personalübersicht der Generalstaatsanwaltschaft

PÜ 11 Personalübersicht des Verwaltungsgerichts

PÜ 12 Personalübersicht der Verwaltungsgerichte

PÜ 14 Personalübersicht des Sozialgerichts

PÜ 15 Personalübersicht der Sozialgerichte

PÜ 16 Personalübersicht des Landessozialgerichts

PÜ 17 Personalübersicht des Finanzgerichts

PÜ 19 Personalübersicht des Arbeitsgerichts

PÜ 20 Personalübersicht der Arbeitsgerichte

B. Zu den einzelnen Vordrucken

Zur Ausfüllung der Vordrucke bestimme ich Folgendes:

Zum Vordruck J:

Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte stellen zum 31. Dezember eines jeden Jahres die zur Ausfüllung des Vordrucks J erforderlichen Angaben für ihren Bezirk zusammen und übermitteln sie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Diese oder dieser trägt die Angaben der Landgerichte in den Vordruck J ein, ergänzt den Vordruck um die das Oberlandesgericht betreffenden Angaben und übersendet diese Übersicht in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz. Die Präsidentinnen oder Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg stellen die zur Ausfüllung des Vordrucks erforderlichen Angaben zum 31. Dezember eines jeden Jahres zusammen und übersenden diese Übersicht in elektronischer Form dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.

Zum Vordruck PÜ 1:

Die Präsidentin oder der Präsident und die Direktorinnen oder Direktoren der Amtsgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 1 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übermitteln jeweils bis zum 10. des Folgemonats den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts, die oder der die Angaben bis zum 20. des Folgemonats der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts übersendet.

Zum Vordruck PÜ 2:

Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte stellen die Angaben der Amtsgerichte ihres Bezirks aus dem Vordruck PÜ 1 in dem Vordruck PÜ 2 zusammen und übersenden die aufgerechnete Zusammenstellung bis zum 20. des Folgemonats der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts fasst die Endergebnisse aus den Zusammenstellungen der Landgerichtsbezirke unter Verwendung des Vordrucks PÜ 2 zusammen, rechnet die Zusammenstellung auf und übersendet diese sowie die Zusammenstellung der Landgerichtsbezirke bis zum 30. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.

Zum Vordruck PÜ 3:

Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 3 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 20. des Folgemonats den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen an die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

Zum Vordruck PÜ 4:

Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts stellt die Angaben der Landgerichte aus den Vordrucken PÜ 3 in dem Vordruck PÜ 4 zusammen und übersendet die aufgerechnete Zusammenstellung bis zum 30. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.

Zum Vordruck PÜ 5:

Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 5 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet jeweils bis zum 30. des Folgemonats den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.

Zum Vordruck PÜ 7:

Die Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder Leitenden Oberstaatsanwälte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 7 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 10. des Folgemonats den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, die oder der die Angaben bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz übersendet.

Zum Vordruck PÜ 8:

Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg stellt die Angaben der Staatsanwaltschaften aus den Vordrucken PÜ 7 in dem Vordruck PÜ 8 zusammen und übersendet die aufgerechnete Zusammenstellung unter Darstellung der Angaben der einzelnen Staatsanwaltschaften bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.

Zum Vordruck PÜ 9:

Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 9 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet jeweils bis zum 20. des Folgemonats den jeweils ausgefüllten Erhebungsbogen in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.

Zu den Vordrucken PÜ 11 und PÜ 12:

Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 11 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 10. des Folgemonats den ausgefüllten Erhebungsbogen an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg stellt die Angaben der Verwaltungsgerichte aus den Vordrucken PÜ 11 in dem Vordruck PÜ12 zusammen und übersendet diesen bis zum 20. des Folgemonats an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.

Zu den Vordrucken PÜ 14 und PÜ 15:

Die Direktorinnen oder Direktoren der Sozialgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 14 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden diese bis zum 10. des Folgemonats an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stellt die Angaben der Sozialgerichte aus den Vordrucken PÜ 14 in dem Vordruck PÜ 15 zusammen und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.

Zum Vordruck PÜ 16:

Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 16 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.

Zum Vordruck PÜ 17:

Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg trägt die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 17 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.

Zu den Vordrucken PÜ 19 und PÜ 20:

Die Direktorinnen oder Direktoren der Arbeitsgerichte tragen die für die Stichtage 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen zum Personalbestand und zur Personalverwendung in den Vordruck PÜ 19 fortlaufend zum Schluss der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden diese bis zum 10. des Folgemonats an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.

Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg stellt die Angaben der Arbeitsgerichte aus den Vordrucken PÜ 19 in dem Vordruck PÜ 20 zusammen und übersendet die Zusammenstellung bis zum 20. des Folgemonats in elektronischer Form an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 3. März 2007 (JMBl. S. 47) außer Kraft.

Potsdam, den 4. Dezember 2014

Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

Dr. Helmuth Markov

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. Dezember 2014 JMBl/14, [Nr. 12], S. 143
Außer Kraft getreten am 1. Juli 2019 durch Allgemeine Verfügung vom 3. Mai 2019 JMBl/19, [Nr. 6], S. 62

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