Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Arbeitsverwaltungsordnung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg (AVO)

Historische Fassung

§ 1
Geltungsbereich, Zweckbestimmung und Organisation

(1) Die Geschäftsanweisung gilt für das Arbeitsbetriebswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg.

(2) Die Arbeitsverwaltungsordnung dient der einheitlichen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausgestaltung des Arbeitsbetriebswesens im Justizvollzug des Landes Brandenburg.

(3) Bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel ist eine Zentrale Arbeitsverwaltung eingerichtet. Die Leitung der Zentralen Arbeitsverwaltung wird der Leiterin oder dem Leiter Arbeit und Versorgung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel übertragen. Die Aufgaben der Zentralen Arbeitsverwaltung werden einer Bediensteten oder einem Bediensteten des Werkdienstes und im Übrigen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel zu prozentualen Stellenanteilen übertragen. Die Dienstaufsicht über die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Arbeitsverwaltung übt die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel aus. Die Fachaufsicht über die Zentrale Arbeitsverwaltung wird von dem für die Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung (Aufsichtsbehörde) wahrgenommen. Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel stellt der Zentralen Arbeitsverwaltung geeignete Räumlichkeiten sowie die erforderlichen Ausstattungsgegenstände und den Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(4) Bei jeder Justizvollzugsanstalt ist eine Verwaltungsdienststelle für das Arbeitsbetriebswesen einzurichten. Diese Organisationseinheiten leiten Bedienstete des gehobenen Dienstes beziehungsweise vergleichbare Tarifbeschäftigte oder besonders geeignete Bedienstete des mittleren Dienstes beziehungsweise vergleichbare Tarifbeschäftigte.

(5) Der Arbeitsverwaltung sind die zur sachgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlichen Kräfte zuzuteilen.

(6) Die Kassenaufgaben der Arbeitsverwaltung werden von der Anstaltszahlstelle wahrgenommen.

§ 2
Zuständigkeitsregelungen

(1) Der Zentralen Arbeitsverwaltung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Koordination und Unterstützung der Leiterinnen und Leiter Arbeit und Versorgung bei der Akquisition von Aufträgen,

  2. Öffentlichkeitsarbeit für die Eigenbetriebe und Werkstätten,

  3. Vermarktung der Produkte der Eigenbetriebe und Werkstätten (zum Beispiel Basare und Onlineverkauf),

  4. fortlaufende Analyse der Produktentwicklungen auf dem freien Markt,

  5. Preisfestsetzungen für gleichartige Produkte, die in mehreren Justizvollzugsanstalten hergestellt werden,

  6. Erstellung und regelmäßige Überarbeitung der Kalkulationsvorgaben,

  7. Erstellung und regelmäßige Überarbeitung der Prüfliste,

  8. Mitwirkung beim Abschluss von Verträgen der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter mit Unternehmern,

  9. Mitwirkung und Unterstützung der Aufsichtsbehörde bei Strukturentscheidungen im Arbeitsbetriebswesen sowie

  10. Standardisierung grundlegender Arbeitsverwaltungsprozesse.

(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter ist im Rahmen ihrer oder seiner Gesamtverantwortung für den Vollzug für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung innerhalb der Arbeitsverwaltung verantwortlich. Insbesondere sichert sie oder er durch geeignete organisatorische Maßnahmen den laufenden Bedarf an Arbeitskräften. Sie oder er erstellt den Bedarfsplan für berufliche und schulische Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitstraining, Arbeitstherapie und Arbeit. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter prüft die Geschäftsführung der Arbeitsverwaltung. Sie oder er kann diese Aufgabe einer geeigneten Bediensteten oder einem geeigneten Bediensteten des höheren oder gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Tarifbeschäftigten übertragen (Prüfungsbeauftragte oder Prüfungsbeauftragter). Die Übertragung an in der Arbeitsverwaltung beschäftigte Bedienstete ist nicht gestattet.

(3) Der Leiterin oder dem Leiter Arbeit und Versorgung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Mitwirkung bei der Erstellung eines Bedarfsplans für Arbeit, berufliche und schulische Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitstraining und Arbeitstherapie,

  2. Einrichtung der erforderlichen Betriebe und Werkstätten,

  3. Betreuung bestehender Kundenbeziehungen sowie die Akquisition von Folgeaufträgen und Neukunden,

  4. Unterrichtung der Leiterin oder des Leiters der Zentralen Arbeitsverwaltung, wenn die Übernahme von Arbeitsangeboten nicht oder nur teilweise möglich ist,

  5. sachgerechter und wirtschaftlicher Einsatz von personellen, materiellen und finanziellen Ressourcen in den Betrieben und Werkstätten,

  6. Vorbereitung der Beschaffung der erforderlichen Maschinen und Geräte sowie des notwendigen Fertigungsmaterials,

  7. Arbeitszuweisung innerhalb der Anstalt,

  8. Festsetzung der Arbeitsanforderungen,

  9. Einstufung der Arbeitsplätze,

  10. Mitwirkung bei der Haushaltsaufstellung,

  11. Abwicklung der Vergütung der Gefangenen und Untergebrachten sowie sonstiger Geldleistungen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Gefangenen und Untergebrachten stehen (zum Beispiel Taschengeld und Billigkeitsentschädigung),

  12. Bearbeitung der mit der Beschäftigung der Gefangenen und Untergebrachten verbundenen Angelegenheiten der Sozialversicherung,

  13. Bearbeitung der Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes soweit das Arbeitsbetriebswesen betroffen ist,

  14. Mitwirkung bei der Festsetzung der Preise für Produkte und Leistungen der Eigentriebe und Werkstätten,

  15. Preisverhandlungen mit Auftraggebern und Vorbereitung der Verträge,

  16. Erhebung und Auswertung sowie gegebenenfalls Übermittlung des mit dem Arbeitsbetriebswesen zusammenhängenden Datenmaterials,

  17. Mitwirkung an der Konzepterstellung für das Arbeitstraining und die Arbeitstherapie,

  18. Mitwirkung, wenn einem Gefangenen oder Untergebrachten das Eingehen eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder eine Selbstbeschäftigung gestattet werden soll und

  19. Ausstellung von Arbeits- und Verdienstbescheinigungen.

(4) Die Betriebskoordinatorinnen und Betriebskoordinatoren sind zuständig für:

  1. zweckmäßige und wirtschaftliche Organisation des Betriebsablaufs, des Maschineneinsatzes sowie der Produktion,

  2. Einsatz, Anleitung und Beaufsichtigung der Gefangenen und Untergebrachten während der Arbeitsabläufe,

  3. Mitwirkung bei der Arbeitszuweisung,

  4. Mitwirkung bei der Einstufung der Arbeitsplätze,

  5. tägliche Lohndatenerfassung der Gefangenen und Untergebrachten,

  6. Verwaltung der Bestände an Rohstoffen und Fertigwaren,

  7. rechtzeitige Planung und Meldung des Bedarfs an benötigten Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Rohstoffen,

  8. Wareneingangskontrolle einschließlich Zuordnung zu der zugrunde liegenden Bestellung,

  9. Betreuung bestehender Kundenbeziehungen sowie die Mitwirkung bei der Akquisition von Folgeaufträgen und Neukunden,

  10. Mitwirkung bei der Festsetzung der Preise von Produkten und Leistungen der Betriebe,

  11. Sicherstellung der fach- und termingerechten Auftragserledigung,

  12. Durchführung der Warenendkontrolle,

  13. Vorbereitung der Rechnungserstellung,

  14. Einhaltung der Hygiene-, Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften,

  15. unverzügliche Meldung eines Arbeitsunfalls an den medizinischen Dienst und die Leiterin oder den Leiter Arbeit und Versorgung und

  16. sichere und übersichtliche Verwahrung der gefährlichen Werkzeuge.

(5) Die mit Aufgaben des Arbeitsbetriebswesens betrauten Bediensteten sind verpflichtet, Fortbildungsveranstaltungen insbesondere in ihrem Fachbereich wahrzunehmen und sich regelmäßig über Neuerungen zu informieren.

§ 3
Beschäftigungs- und Betriebsformen

(1) Die Beschäftigung der Gefangenen und Untergebrachten umfasst Arbeit, Arbeitstherapie, Arbeitstraining sowie schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen. Diese wird in Eigenbetrieben (§ 4), Unternehmerbetrieben (§ 5), Hilfsbetrieben (§ 6), als Hilfstätigkeit (§ 7) und in arbeitstherapeutischen Werkstätten (§ 8) ermöglicht. In Werkstätten des Arbeitstrainings (§ 9) und Qualifizierungswerkstätten (§ 9) wird der praktische Teil der Qualifizierungsmaßnahmen und des Arbeitstrainings durchgeführt.

(2) Die besonderen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu berücksichtigen.

§ 4
Eigenbetriebe

(1) Eigenbetriebe sind handwerklich und produktionswirtschaftlich orientierte Betriebe der Justizvollzugsanstalten. Sie werden in der Regel von Handwerks- und Industriemeisterinnen oder Handwerks- und Industriemeistern geleitet. Für jeden Betrieb ist eine Betriebskoordinatorin oder ein Betriebskoordinator zu benennen.

(2) Eigenbetriebe dürfen nur mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde errichtet oder aufgelöst werden.

(3) Für Produkte und Leistungen der Eigenbetriebe sind Preise zu ermitteln. Hierfür gelten die Kalkulationsvorgaben der Zentralen Arbeitsverwaltung. Erbringen Eigenbetriebe verschiedener Justizvollzugsanstalten gleichartige Produkte und Leistungen, sind durch die Zentrale Arbeitsverwaltung einheitliche Preise festzusetzen.

(4) Eigenbetriebe sind Hoheitsbetriebe im Sinne des Körperschaftsgesetzes. Ihre Leistungen und Produkte unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

(5) Die Notwendigkeit der Eintragung in die Handwerksrolle ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Die Eintragung und Löschung eines Eigenbetriebs ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 5
Unternehmerbetriebe

(1) In Unternehmerbetrieben werden Aufträge für externe Auftraggeber ausgeführt. Material und Betriebsmittel (beispielsweise Anlagen, Maschinen, Werkzeuge, sonstige Arbeitsmittel) werden in der Regel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Er ist für den technisch einwandfreien Zustand der Betriebsmittel verantwortlich.

(2) Mit dem Auftraggeber sind schriftliche Verträge zu schließen. Die mit dem Auftraggeber zu vereinbarenden Arbeitsentgelte haben sich an den tariflichen Löhnen zu orientieren. Mindestentgelte dürfen nicht unterschritten werden. Arbeits- und Lagerräume dürfen nur gegen Erhebung der Miete, der Kosten für Beleuchtung und Heizung sowie etwaiger sonstiger Nebenkosten überlassen werden. Die Zentrale Arbeitsverwaltung kann genehmigen, dass von der Erhebung der Miete ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn sonst Arbeitsaufträge für die Gefangenen nicht erlangt oder beibehalten werden können.

(3) Vor einer längerfristigen Vertragsbindung ist die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (Bonität) zu prüfen. In den Unternehmerbetrieben haben die Unternehmen für die sich aus den Verträgen ergebenden Ansprüche des Landes Brandenburg ausreichend Sicherheit zu leisten, zum Beispiel durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft. Die Höhe der Sicherheitsleistung muss mindestens dem zu erwartenden Anspruchsvolumen für einen Zweimonatszeitraum entsprechen. Der Verzicht auf eine Sicherheitsleistung bedarf der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.

(4) Der Bezug von Erzeugnissen der Unternehmer, die Gefangene oder Untergebrachte beschäftigen, bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(5) Werden Betriebseinrichtungen des Unternehmers außerhalb des Justizvollzuges bestreikt, können die Gefangenen und Untergebrachten innerhalb der Justizvollzugsanstalt weiterbeschäftigt werden.

§ 6
Hilfsbetriebe

Hilfsbetriebe sind wirtschaftlich unselbständige Einheiten, in denen ausschließlich Leistungen für die eigene oder eine andere Justizvollzugsanstalt des Landes Brandenburg erbracht werden. Als Hilfsbetriebe kommen unter anderem in Betracht:

  1. Hauswerkstätten,

  2. Küche und

  3. Kammer.

§ 7
Hilfstätigkeiten

(1) Hilfstätigkeiten sind einfache Verrichtungen (zum Beispiel Hausarbeiterfunktion, sonstige Reinigungsfunktionen), die Gefangene und Untergebrachte für die Justizvollzugsanstalt erbringen. Das Reinigen der Hafträume ist keine Hilfstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Mit Hilfstätigkeiten dürfen nur so viele Gefangene und Untergebrachte beschäftigt werden, wie unbedingt erforderlich sind.

§ 8
Arbeitstherapeutische Werkstätten

(1) Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Gefangenen und Untergebrachten Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen.

(2) Die Dauer der Arbeitstherapie soll in der Regel drei Monate nicht überschreiten. Sie richtet sich nach der Indikationsstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.

(3) Die arbeitstherapeutischen Maßnahmen werden von fachlich qualifiziertem Personal (zum Beispiel Ergotherapeuten) koordiniert. Die Koordination durch externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist ebenfalls möglich.

(4) Für Werkstätten der Arbeitstherapie gelten die Kalkulationsvorgaben der Zentralen Arbeitsverwaltung. Die Erlöse sind wie sonstige Betriebseinnahmen zu buchen. Die in diesen Werkstätten von Gefangenen oder Untergebrachten selbst gefertigten Übungsprodukte können ihnen ohne Kostenerstattung überlassen werden.

(5) Für Maßnahmen in Werkstätten der Arbeitstherapie nach Absatz 3 Satz 2 findet die Arbeitsverwaltungsordnung nur für die Erfassung und Zahlung der Vergütung und deren Ersatzleistungen Anwendung.

§ 9
Werkstätten des Arbeitstrainings

(1) Gefangenen und Untergebrachten, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, sollen in Werkstätten des Arbeitstrainings Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern.

(2) Das Arbeitstraining kann auch in Eigenbetrieben oder Qualifizierungswerkstätten durchgeführt werden. Sofern keine ausreichenden Arbeitsplätze für das Arbeitstraining in Betrieben des Arbeitstrainings, in Eigenbetrieben oder Qualifizierungswerkstätten zur Verfügung stehen, können einzelne Abschnitte des Arbeitstrainings auch in Hilfsbetrieben durchgeführt werden. Mit Einverständnis des Unternehmers gilt dies auch für Unternehmerbetriebe.

(3) Das Arbeitstraining ist grundsätzlich zeitlich zu begrenzen. Die Dauer soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie richtet sich nach der Indikationsstellung im Vollzugs- und Eingliederungsplan.

(4) Die Werkstätten des Arbeitstrainings werden von fachlich qualifizierten Bediensteten koordiniert, die eine dem Fachgebiet entsprechende Qualifikation nachweisen können. Die Koordination durch externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist ebenfalls möglich.

(5) Für Werkstätten des Arbeitstrainings gelten die Kalkulationsvorgaben der Zentralen Arbeitsverwaltung. Die Erlöse sind wie sonstige Betriebseinnahmen zu buchen. Die im Arbeitstraining von Gefangenen oder Untergebrachten selbst hergestellten Übungsprodukte können ihnen ohne Kostenerstattung überlassen werden.

(6) Für Maßnahmen in Werkstätten des Arbeitstrainings nach Absatz 4 Satz 2 findet die Arbeitsverwaltungsordnung nur für die Erfassung und Zahlung der Vergütung und deren Ersatzleistungen Anwendung.

§ 10
Berufliche Qualifizierungswerkstätten

(1) In Qualifizierungswerkstätten werden die praktischen Teile der beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt, die das Ziel haben, Fähigkeiten der Gefangenen und Untergebrachten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten. Hierzu gehören insbesondere die Berufsvorbereitung, die berufliche Erstausbildung oder Umschulung, die berufliche Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung sowie das berufliche Praktikum.

(2) Die Maßnahmen werden in der Regel als Vollzeitmaßnahmen durchgeführt.

(3) Die Qualifizierungswerkstätten werden von Bediensteten geleitet, die eine Ausbildereignungsprüfung abgelegt haben. Die Leitung durch entsprechend qualifizierte externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist ebenfalls möglich.

(4) Für Qualifizierungswerkstätten gelten die Kalkulationsvorgaben der Zentralen Arbeitsverwaltung. Die Erlöse sind wie sonstige Betriebseinnahmen zu buchen. Die in diesen Werkstätten von Gefangenen oder Untergebrachten selbst hergestellten Übungsprodukte können ihnen ohne Kostenerstattung überlassen werden.

(5) Für Maßnahmen in Qualifizierungswerkstätten nach Absatz 3 Satz 2 findet die Arbeitsverwaltungsordnung nur für die Erfassung und Zahlung der Vergütung und deren Ersatzleistungen Anwendung.

§ 11
Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen der Gefangenen und Untergebrachten außerhalb der Eigenbetriebe und Werkstätten

(1) Für die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen der Gefangenen und Untergebrachten außerhalb der Eigenbetriebe und Werkstätten sind grundsätzlich Arbeitslöhne zu erheben.

(2) Bei der Beschäftigung von Gefangenen und Untergebrachten im Rahmen von Aufträgen außerhalb der Justizvollzugsanstalt soll ein Zuschlag zum Arbeitslohn zur Abgeltung der hiermit verbundenen allgemeinen Kosten für die Gefangenen- und Untergebrachtenarbeit erhoben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitsverwaltung Geräte und Werkzeuge für die Ausführung der Aufträge zur Verfügung stellt oder Transportleistungen übernimmt.

(3) Die Arbeitslöhne haben sich an der Höhe des Mindestarbeitsentgeltes des Brandenburgischen Gesetzes über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung zu orientieren, wobei die besonderen Verhältnisse der Arbeit der Gefangenen und Untergebrachten zu berücksichtigen sind.

(4) Für Arbeiten, die Gefangene und Untergebrachte außerhalb eines Eigenbetriebes oder außerhalb von Werkstätten für die eigene Justizvollzugsanstalt verrichten, sind keine Arbeitslöhne zu erheben.

(5) Für Arbeiten, die Gefangene und Untergebrachte für gemeinnützige Zwecke verrichten, sind keine Arbeitslöhne zu erheben.

(6) Für zeitlich begrenzte berufliche Praktika, die Gefangene und Untergebrachte außerhalb der Justizvollzugsanstalt auf der Grundlage einer Praktikumsvereinbarung absolvieren, sind keine Arbeitslöhne zu erheben.

(7) Auftraggeberinnen und Auftraggebern, die die Verpflegung der eingesetzten Gefangenen und Untergebrachten übernehmen, werden die Kosten in Höhe des aktuellen Sachbezugswertes erstattet.

(8) Für Privatpersonen ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen der Gefangenen und Untergebrachten außerhalb der Eigenbetriebe und Werkstätten nicht zulässig.

§ 12
Allgemeine Anforderungen

(1) In allen Fragen der Arbeitssicherheit, des Arbeitsschutzes, der Arbeitshygiene, der Unfallverhütung, der Unfallversicherung und der Unfallfürsorge ist eine enge Verbindung mit den hierfür zuständigen internen und externen Stellen zu halten. Dies gilt insbesondere für den betriebsärztlichen Dienst, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Unfallkasse und staatliche Aufsichtsbehörden.

(2) Über die Besichtigung durch externe Aufsichtsbehörden und Gesundheitsämter ist der Aufsichtsbehörde unter Beifügung einer Abschrift der Prüfungsmitteilung und der hiernach veranlassten Maßnahmen zu berichten.

(3) Wird den Auftraggebern die technische oder fachliche Leitung von Betrieben oder Werkstätten übertragen, sind sie nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten. Ein polizeiliches Führungszeugnis ist einzuholen.

(4) Zum Führen eines Kraftfahrzeuges oder sonstiger beweglicher Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Gabelstapler) dürfen mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters zuverlässige Gefangene oder Untergebrachte betraut werden. Sie müssen über die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse verfügen.

(5) Private Unternehmen und sonstige Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die Gefangene mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder beweglichen Arbeitsmaschinen beschäftigen wollen, müssen sich schriftlich dazu verpflichten, die Voraussetzungen des Absatzes 4 zu beachten. Sie haben die Justizverwaltung von der Haftung für Schäden freizustellen, die Gefangene oder Untergebrachte bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen oder beweglichen Arbeitsmaschinen verursachen.

(6) Gefangene und Untergebrachte, denen im Rahmen des Arbeitseinsatzes die Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges - auch zur Bewältigung des Fahrtweges zwischen Justizvollzugsanstalt und Arbeitsplatz - gestattet wird, haben zusätzlich nachzuweisen, dass die erforderlichen Versicherungen für das Kraftfahrzeug abgeschlossen wurden.

§ 13
Arbeitszeit, Erfassung, Arbeitsbedingungen

(1) Die Sollarbeitszeit der Gefangenen und Untergebrachten beträgt wöchentlich 37,5 Stunden. Eine Verringerung der Sollarbeitszeit bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) Vergütbare Arbeitszeit ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (Ist-Arbeitszeit).

(3) Für berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind auch die Zeiten vergütbare Arbeitszeit, die auf den theoretischen Teil der Maßnahme einschließlich der Vorbereitung hierauf und auf eine im Rahmen der Ausbildung abzulegende Prüfung entfallen.

(4) Ausbildungsbeihilfe wird den Gefangenen und Untergebrachten für Zeiten eines befristeten beruflichen Praktikums gezahlt, wenn dieses auf der Grundlage einer Praktikumsvereinbarung und ohne Entrichtung eines Arbeitslohnes durch den Arbeitgeber durchgeführt wird.

(5) Für schulische Qualifizierungsmaßnahmen gilt Absatz 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine schulische Qualifizierungsmaßnahme mit mindestens 20 lehrplanmäßigen Unterrichtsstunden in der Woche Vollzeitunterricht ist.

(6) Als arbeitserschwerende Umgebungseinflüsse, die zu einer Zulage zum Arbeitsentgelt berechtigen, sind insbesondere die folgenden von der Arbeit ausgehenden Einwirkungen anzusehen: Staub, Dämpfe, Laugen und Ähnliches, wenn durch die Eigenart des Stoffes und die Dauer seiner Einwirkung Reizwirkungen hervorgerufen werden, die über das übliche Maß hinausgehen. Den Gefangenen und Untergebrachten steht die Zulage nur für den Teil der Arbeitszeit zu, für den die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

(7) Als Arbeiten zu ungünstigen Zeiten sind Verrichtungen anzusehen, die regelmäßig mindestens eine Stunde vor der üblichen Arbeitszeit beginnen oder mindestens zwei Stunden danach enden oder nicht nur gelegentlich an allgemein arbeitsfreien Tagen auszuführen sind.

§ 14
Betriebsunterlagen

(1) Betriebsunterlagen sind:

  • Lohntarif (Absatz 2),

  • Nachweis der Aufträge (Absatz 3),

  • Nachweis der geleisteten Arbeitszeit (Absatz 4),

  • Nachweis der Arbeiten sowie der schulischen und beruflichen Qualifizierung (Absatz 5),

  • Nachweis der Rohstoffe (Absatz 6),

  • Nachweis der Geräte (Absatz 7) und

  • Nachweis der Fertigwaren (Absatz 8).

Die Betriebsunterlagen sind sonstige Rechnungsunterlagen nach der Landeshaushaltsordnung.

(2) Für die in der Justizvollzugsanstalt ausgeführten entgeltlichen Arbeiten und die dafür zu erhebenden Arbeitslöhne sind schriftliche Verträge zu schließen. Die zugrunde gelegten Lohntarife für freie Arbeitnehmer, Rahmenvereinbarungen mit Verbänden privater Unternehmern und sonstige für die Festsetzung und Berechnung der Löhne bedeutsame Unterlagen sind nachzuweisen. Dem Nachweis sind die Preisverzeichnisse über Fertigwaren beizufügen.

(3) Jeder Auftrag ist schriftlich nachzuweisen und an den Fertigungsbetrieb weiterzuleiten. Nach Erledigung des Auftrags ist dieser zur Rechnungsstellung an die Betriebsbuchhaltung weiterzuleiten. Dort ist der Auftrag abzuschließen und zu buchen. Für jeden Eigenbetrieb, Hauswerkstätten, Werkstätten des Arbeitstrainings und der Arbeitstherapie sowie für Qualifizierungswerkstätten sind jährliche Auftragsbücher zu führen. Darin sind auch die jeweiligen Verzugs- und Stundungszinsen zu vermerken. Zu Beginn des Jahres sind die noch nicht erledigten Aufträge sowie noch offene Verzugs- und Stundungszinsleistungen unter Angabe der bisherigen Nummer in die Liste des neuen Jahres zu übertragen.

(4) Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird im dafür vorgesehenen Fachverfahren erfasst. Lohnersatzleistungen werden ebenfalls in diesem System verwaltet.

(5) Der Nachweis der Arbeiten wird im dafür vorgesehenen Fachverfahren geführt.

(6) Als Rohstoffe gelten Lagerrohstoffe, Rohstoffe, die ausschließlich für bestimmte Aufträge beschafft werden, und Hilfsstoffe. Hilfsstoffe sind Rohstoffe, die bei der Fertigung nur in kleinen Mengen verwendet werden, beispielsweise Leim, Schrauben und Schmieröl. Die Rohstoffe der Eigenbetriebe, der Werkstätten des Arbeitstrainings und der Arbeitstherapie sowie der Qualifizierungswerkstätten müssen wert- und mengenmäßig erfasst werden, andere Rohstoffe nur mengenmäßig.

(7) Der Nachweis der Geräte erfolgt im dafür vorgesehenen Fachverfahren.

(8) Fertigwaren sind die in den Eigenbetrieben, Werkstätten des Arbeitstrainings und der Arbeitstherapie sowie in Qualifizierungswerkstätten auf Vorrat hergestellten Produkte, die nach ihrer Art und Menge zu erfassen sind. Der Bestand hat sich nach dem erfahrungsgemäßen Absatz zu richten und soll den Bedarf für ein halbes Jahr nicht übersteigen.

(9) Die Gewährung von Taschen- und Verletztengeld sowie von Billigkeitsentschädigung wird im Fachverfahren erfasst.

(10) Für die von der Arbeitsverwaltung genutzten Kraftfahrzeuge gelten die jeweils aktuellen Dienstkraftfahrzeugrichtlinien und die hierzu ergangenen Bestimmungen. Der Transport von Gütern Dritter ist nicht zulässig.

(11) Technische Beschreibungen der Maschinen und Geräte, Bedienungsanweisungen etc. sind geordnet aufzubewahren.

§ 15
Rechnungslegung

(1) Über Lieferungen und Leistungen sind Rechnungen auszustellen. Jede Rechnung enthält ein Kassenzeichen und die Nummer des Auftragsbuches. Ferner muss auf jeder Rechnung die Kasse oder gegebenenfalls die Zahlstelle bezeichnet sein, an die der Rechnungsbetrag zu entrichten ist. Außerdem ist die Kontoverbindung der Kasse anzugeben. In den Rechnungen müssen die gelieferten Waren oder die ausgeführten Arbeiten genau bezeichnet, bei Lohnarbeiten auch die Arbeitsmenge oder die Anzahl der Arbeitsstunden und gegebenenfalls die Zuschläge und etwa anzurechnende Kosten für die Verpflegung aufgeführt sein. Außerdem ist auf den Rechnungen zu vermerken, dass die Lieferungen und Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Auf Wunsch ist die Rechnung zweifach auszustellen. Eine Durchschrift der Rechnung ist bei den Unterlagen der Arbeitsverwaltung zurückzubehalten.

(2) Jeder eingehende Lieferschein ist dem Betrieb beziehungsweise der Werkstatt zuzuleiten. Der oder die zuständige Bedienstete hat auf dem Lieferschein zu bescheinigen, ob richtig und vollständig geliefert oder geleistet worden ist und zu vermerken, ob sie oder er die gelieferte Ware ordnungsgemäß übernommen hat. Darüber hinaus ist zu vermerken, ob die Waren auf Lager genommen und unter welcher laufenden Nummer des Bestandsnachweises diese eingetragen worden sind oder ob die Lieferungen oder Leistungen bestimmte und gegebenenfalls welche Aufträge betreffen. Die Rückgabe des Lieferscheins an die zuständige Beschaffungsstelle ist zu überwachen.

(3) Lieferungen und Leistungen, die nicht ohne Weiteres durch den Auftragsschein abgerechnet werden können (zum Beispiel fortlaufende Arbeiten für Unternehmer), sind besonders zu erfassen. Bei Stücklöhnen ist jede Ablieferung gefertigter Produkte durch einen Lieferschein des Auftraggebers zu belegen. Die Lieferscheine sind durchzuschreiben; die Erstschrift ist für den Auftraggeber bestimmt, die Durchschrift ist dem Auftragsschein beizufügen. Über Arbeiten, die im Zeitlohn abgerechnet werden, ist für jeden Auftraggeber ein Nachweis der Arbeiten im Zeitlohn zu führen. Aus dem Nachweis muss sich ergeben, wie viele zahlungspflichtige Arbeitstage (Arbeitsstunden) für den Auftraggeber erbracht worden sind.

§ 16
Auszahlung der Vergütung

(1) Die Auszahlung der Vergütung und sonstiger mit der Vergütung in Zusammenhang stehender Geldleistungen wird im Fachverfahren veranlasst.

(2) Das Verletztengeld ist zunächst aus Mitteln für Arbeitsentgelte beziehungsweise für Ausbildungsbeihilfe zu zahlen. Zum 31. März eines jeden Jahres zeigen die Justizvollzugsanstalten die im abgelaufenen Haushaltsjahr gezahlten Beträge in einer Summe der Unfallkasse Brandenburg an. Die erstatteten Beträge sind durch Absetzen von der Ausgabe bei den zunächst belasteten Zweckbestimmungen des Haushalts zu vereinnahmen. Wird ein Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt, ist ein vorschussweise gezahltes Verletztengeld als Billigkeitsentschädigung zu gewähren, wenn die Gefangenen oder Untergebrachten an dem Unfall kein grobes Verschulden trifft. Der ausgezahlte Betrag ist entsprechend umzubuchen.

(3) Die Ausbildungsbeihilfe, die Gefangene und Untergebrachte für die Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme, die durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, erhalten, ist zunächst aus Mitteln für Ausbildungsbeihilfe zu zahlen. Die einzelfallbezogene Verrechnung erfolgt regelmäßig - wenigstens halbjährlich - mit der Bundesagentur für Arbeit. Die erstatteten Beträge sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen.

(4) Die Vergütungen, die den Gefangenen oder Untergebrachten während der Freistellung zustehen, sind getrennt nach Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe anzuweisen.

(5) Die Vergütung und die sonstigen Geldleistungen werden den Gefangenen und Untergebrachten - ausgenommen bei einem freien Beschäftigungsverhältnis und bei einer Selbstbeschäftigung - nach Abschluss eines jeden Abrechnungszeitraums per Lohnschein bekannt gegeben. Beim Ausscheiden im Verlaufe dieses Zeitraums erfolgt dies bereits zu diesem Zeitpunkt.

§ 17
Jahresabschluss, Inventur

(1) Die tatsächlichen Bestände an Lagerrohstoffen und Rohstoffen, die für besondere Aufträge beschafft werden, sowie Fertigwaren sind mindestens einmal jährlich aufzunehmen. Die in Bearbeitung befindlichen Materialien und die bereits verkauften aber noch nicht ausgelieferten Fertigwaren sind besonders aufzuführen. Über die Inventur ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Die während der Inventur ermittelten Bestände sind dem Inventar gegenüberzustellen. Unterschiede sind aufzuklären. Die festgestellten tatsächlichen Bestände werden übernommen.

(3) Die Niederschrift über die Inventur ist der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter vorzulegen.

(4) Alle Nachweise sind jährlich abzuschließen.

§ 18
Geschäftsprüfung

(1) Die Prüfungsbeauftragte oder der Prüfungsbeauftragte hat die Dienstgeschäfte des Arbeitsbetriebswesens vierteljährlich einmal zu prüfen; mindestens eine Prüfung im Jahr hat unangekündigt zu erfolgen. Grundlage bildet die Prüfhilfe der Zentralen Arbeitsverwaltung.

(2) Die unangekündigte Prüfung soll intensiver als die sonstigen Prüfungen sein. Der Zeitpunkt der unangekündigten Prüfung ist vertraulich zu behandeln. Bei der Wahl des Zeitpunkts ist möglichst auf die Geschäftslage der Arbeitsverwaltung Rücksicht zu nehmen.

(3) Über sämtliche Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen. Von der Niederschrift der unangekündigten Prüfung zu Absatz 1 sowie über das zu Beanstandungen Veranlasste ist der Aufsichtsbehörde eine Durchschrift vorzulegen. Erhebliche Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Prüfungsbeauftragte haben die Prüfung in den Unterlagen unter Angabe des Namenszeichens zu bescheinigen.

§ 19
Schadensversicherung, Haftungsausschluss, Vermeidung von Forderungsverlusten

(1) In Schadensfällen trägt das Land die entstehenden Kosten selbst. Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und andere Versicherungen sind deshalb nicht abzuschließen.

(2) In Verträgen der Justizvollzugsanstalt mit Auftraggebern, die Unternehmerbetriebe in der Justizvollzugsanstalt betreiben (§ 5), und Auftraggebern, die Gefangenen- und Untergebrachtenarbeit in Anspruch nehmen (§ 11), hat der Auftraggeber vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich anzuerkennen, dass das Land Brandenburg für die von Gefangenen und Untergebrachten an Arbeitsstoffen oder Arbeitsgeräten verursachten Schäden keinen Ersatz leistet. Für die Leistungen der Eigenbetriebe und Werkstätten finden die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen des Landes Brandenburg (VOL/B) Anwendung.

(3) Zur Vermeidung von Forderungsverlusten sollen die Dienste einer geeigneten Handelsauskunftei in Anspruch genommen werden. Können die Mitteilungen auch für andere Justizvollzugsanstalten des Landes von Bedeutung sein, sind diese zu verständigen.

§ 20
Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

(1) Die Verwaltungsgeschäfte können im manuellen Verfahren oder im automatisierten Verfahren erledigt werden. Soweit ein automatisiertes Verfahren vorhanden ist, ist dieses zu verwenden.

(2) Es dürfen nur IT-Systeme, IT-Anwendungen und Formulare verwendet werden, die von der Aufsichtsbehörde zugelassen wurden.

§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig werden die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 22. Mai 1992 (JMBl. S. 78), 4446-IV.1, die zuletzt durch die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 27. November 2001 (JMBl. 2002 S. 4) geändert worden ist, und die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 20. Juli 2010 (JMBl. S. 54), 4446-IV.2, aufgehoben.

Potsdam, den 30. Juni 2014

Der Minister der Justiz

Dr. Helmuth Markov

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. Juni 2014 JMBl/14, [Nr. 7], S. 88
Außer Kraft getreten am 1. Juni 2020 durch Allgemeine Verfügung vom 30. April 2020 JMBl/20, [Nr. 5], S. 72

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