Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.30
Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in den Fällen einer rechtskräftig gewordenen erfolgreichen behördlichen Vaterschaftsanfechtung (AW-StAG 2014.30)

Historische Fassung

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.30

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Entscheidungspraxis bei Feststellungen zum Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit in den Fällen einer rechtskräftig gewordenen erfolgreichen behördlichen Vaterschaftsanfechtung weise ich unter Übernahme tragender Argumente des Bundesministerium des Innern zu den Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtigkeit der Rechtsgrundlagen der behördlichen Vaterschaftsanfechtung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10, BeckRS 2014, 46474 = NJW 2014, 1364) Folgendes allgemein an:

1 Den Beurteilungen und Entscheidungen zum Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit von Personen, die in den Fällen einer rechtskräftig gewordenen erfolgreichen behördlichen Vaterschaftsanfechtung abstammungsrechtlich vom rückwirkenden Wegfall der anerkannten Vaterschaft betroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 194/09, BeckRS 2012, 03801 = NJW 2012, 852), wird folgende Rechtsauffassung zu Grunde gelegt:

1.1 1Die familiengerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft nach § 1599 BGB erwächst nur in Bezug auf das Nichtbestehen der Vaterschaft in Rechtskraft 2Nur insoweit bleibt sie deshalb gemäß § 95 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 79 Absatz 2 Satz 1 BVerfGG davon unberührt, dass das Bundesverfassungsgericht (aaO) die Rechtsgrundlagen der rechtskräftig gewordenen erfolgreichen behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Absatz 1 Nummer 5 BGB und Artikel 229 § 16 BGBEG) für nichtig erklärt hat.

1.2 1Die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes ist auf Grund der anerkannten Vaterschaft, die bis zur Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung bestand, wirksam durch Geburt erworben worden; sie ist deshalb keine Scheinstaatsangehörigkeit und wird uneingeschränkt vom Schutz des Artikels 16 Absatz 1 GG erfasst. 2Mangels eines Gesetzes (vgl. Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 GG) kann deshalb nach Maßgabe der o. g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtsfolge der familiengerichtlichen Entscheidung nicht länger angenommen werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit, die über eine behördlich erfolgreich angefochtene Vaterschaftsanerkennung erworben wurde, rückwirkend weggefallen ist. 3Die gebotene verfassungskonforme Reduktion des § 17 Absatz 3 Satz 1 StAG ergibt dementsprechend, dass in Anwendung dieser Vorschrift die familiengerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft nach § 1599 BGB in den Fällen einer rechtskräftig gewordenen erfolgreichen behördlichen Vaterschaftsanfechtung nicht länger als eine Entscheidung bestimmt werden darf, die einen rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat. 4§ 17 Absatz 3 Satz 2 StAG ist damit in Folge der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegenstandslos geworden.

2 Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit von Personen, deren deutsche Staatsangehörigkeit in den Fällen einer rechtskräftig gewordenen erfolgreichen behördlichen Vaterschaftsanfechtung gemäß Nummer 1 nicht rückwirkend weggefallen ist, wird, auch wenn eine solche Feststellung oder die Einbürgerung beantragt wird, von Amts wegen gebührenfrei festgestellt.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 13. Mai 2014
aufgehoben durch Allgemeine Weisung vom 1. August 2024

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