Historische Fassung
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.29
Mehrstaatigkeit: Zur Privilegierung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 StAG (AW-StAG Nummer 2014.29)
Historische Fassung
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.29
an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Zur Gewährleistung einheitlicher Standards im Einbürgerungsverfahren weise ich für Privilegierungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 StAG Folgendes allgemein an:
1 In entsprechender Anwendung von § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 StAG wird auch bei minderjährigen Kindern, die selbst keinen Reiseausweis nach Artikel 28 der Genfer Flüchtlingskonvention besitzen, von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG abgesehen, wenn
1.1 in den Fällen einer möglichen Miteinbürgerung das minderjährige Kind seine ausländische Staatsangehörigkeit nicht selbständig aufgeben kann und sich eine Entlassung des Elternteils, dessen Einbürgerung beantragt ist und der einen solchen Ausweis besitzt, aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf das minderjährige Kind erstrecken würde oder
1.2 das minderjährige Kind seine ausländische Staatsangehörigkeit selbständig aufgeben könnte, falls ein Elternteil, der einen solchen Ausweis besitzt, eine ihm gegenüber den zuständigen ausländischen Stellen obliegende notwendige Mitwirkungshandlung vornehmen würde, die er nur selbst vornehmen kann.
2 Ist für minderjährige Kinder, bei denen nicht gemäß Nummer 1 von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG abgesehen wird, ein Antrag nach § 26 Absatz 2 oder Absatz 5 des Asylverfahrensgesetzes gestellt worden, wird das Einbürgerungsverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ausgesetzt.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 19. März 2014 | ||
| aufgehoben durch Allgemeine Weisung vom 1. August 2024 | ||
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen