Historische Fassung
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.23
Optionsverfahren (AW-StAG 2014.23)
Historische Fassung
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.23
an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrens- und Entscheidungspraxis weise ich für die Einleitung und Durchführung von Optionsverfahren sowie für sonstige Verfahren, Entscheidungen und Maßnahmen der Staatsangehörigkeitsbehörden nach § 29 StAG Folgendes allgemein an:
1 Verwaltungsverfahren, in denen bei Bestehen einer Optionspflicht nach § 29 Absatz 1 Satz 1 StAG eine Erklärung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 StAG abzugeben ist, (Optionsverfahren) werden durch Zustellung eines Hinweises nach § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG an die möglicherweise optionspflichtige Person über ihre gegebenenfalls bestehende Erklärungspflicht erst eingeleitet, nachdem
1.1 ermittelt wurde, dass zu der betroffenen Person im Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (§ 33 Absatz 1 StAG) keine Entscheidung nach § 29 Absatz 6 StAG eingetragen ist und ihr nach Aktenlage auch nicht formlos mitgeteilt wurde, dass sie nicht optionspflichtig ist,
1.2 auf der Grundlage der nach § 34 StAG empfangenen Meldedaten festgestellt wurde, dass sich die betroffene Person bei Ablauf des Tages vor ihrem 21. Geburtstag (noch) nicht acht Jahre lang gewöhnlich im Inland aufgehalten hatte,
1.3 die möglicherweise optionspflichtige Person gemäß § 29 Absatz 5 Satz 3 StAG Gelegenheit hatte, in angemessener Frist nachzuweisen, dass sie den Bestimmungen des § 29 Absatz 1a Satz 1 StAG entsprechend in Deutschland aufgewachsen ist (Nummer 2) oder gemäß § 29 Absatz 1a Satz 2 StAG als in Deutschland aufgewachsen gilt (Nummer 3),
1.4 ein solcher Nachweis nicht fristgemäß beigebracht worden ist und
1.5 auch nicht anderweitig aktenkundig geworden ist, dass in § 29 Absatz 1a StAG bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
2 Die dann nicht optionspflichtige Person ist den Bestimmungen des § 29 Absatz 1a Satz 1 StAG entsprechend in Deutschland aufgewachsen, wenn sie
2.1 sich seit ihrer Geburt bis zum Ablauf des Tages vor ihrem 21. Geburtstag insgesamt mindestens acht Jahre lang gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat (§ 29 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 StAG); dies kann mit Bescheinigungen der an ihren bisherigen Wohnorten zuständigen Meldebehörden über das Bestehen einer alleinigen oder einer Hauptwohnung oder in sonstiger Weise, beispielsweise durch Schul- oder Arbeitsbescheinigungen, nachgewiesen werden;
2.2 bis zum Ablauf des Tages vor ihrem 21. Geburtstag insgesamt mindestens sechs Jahre lang in Deutschland zur Schule gegangen ist (§ 29 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 StAG); dies kann durch entsprechende Schulbescheinigungen, in die keine Leistungsbewertungen aufgenommen sind, nachgewiesen werden, mit der Maßgabe, dass
2.2.1 mit dem Schulbesuch insgesamt sechs volle Schuljahre oder zwölf volle Schulhalbjahre lang nach Maßgabe des Teils 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes oder entsprechender Bestimmungen in den Schulgesetzen anderer Bundesländer die allgemeine Schulpflicht erfüllt worden sein muss,
2.2.2 der Schulbesuch jedoch weder zusammenhängend noch ohne Wiederholungen von Jahrgangsstufen verlaufen sein muss;
2.3 bis zum Ablauf des Tages vor ihrem 21. Geburtstag in Deutschland einen anerkannten Schulabschluss erworben oder in Deutschland eine anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen hat; dies ist mit dem betreffenden Abschlusszeugnis oder einer besonderen Bescheinigung der Stelle, die das Zeugnis ausgestellt hat, nachzuweisen, in die keine nähere Leistungsbewertung aufgenommen ist.
3 1Die auch dann nicht optionspflichtige Person gilt gemäß § 29 Absatz 1a Satz 2 StAG als in Deutschland aufgewachsen, wenn
3.1 sie einen Bezug zu Deutschland hat, der vergleichbar so eng ist, als hätte sie sich bis zum Ablauf des Tages vor Ihrem 21. Geburtstag mindestens acht Jahre lang gewöhnlich in Deutschland aufgehalten oder als wäre sie bis zum Ablauf des Tages vor Ihrem 21. Geburtstag mindestens sechs Jahre lang in Deutschland zur Schule gegangen oder als hätte sie bis zum Ablauf des Tages vor Ihrem 21. Geburtstag in Deutschland einen Schulabschluss erworben oder eine Berufsausbildung abgeschlossen, und
3.2 es für sie nach den konkreten Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde, wenn sie
3.2.1 bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland als Verfahrensbeteiligte (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg) in einem Optionsverfahren gemäß § 37 Absatz 1 StAG in Verbindung mit § 82 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mitwirken und gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 StAG, § 3a Absatz 2 Satz 1 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg persönlich schriftlich oder in elektronischer Form erklären müsste, ob sie - nur oder auch - ihre deutsche Staatsangehörigkeit oder nur ihre ausländische(n) Staatsangehörigkeit(en) behalten möchte, und,
3.2.2 falls sie sowohl ihre deutsche als auch ihre ausländische(n) Staatsangehörigkeit(en) behalten will, im Rahmen eines Optionsverfahrens gebührenfrei innerhalb eines Jahres einen Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit neben ihrer oder ihren durch Geburt erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit(en) stellen müsste. 2Insoweit kann eine besondere Härte im Sinne des § 29 Absatz 1a Satz 2 StAG zwar auch vorliegen, wenn im Falle des Bestehens einer Optionspflicht ein Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Absatz 3 und 4 StAG nicht begründet wäre, es kommt deshalb jedoch nur darauf an, ob schon allein die sich aus einer Optionspflicht ergebende Verfahrensbeteiligung in einem Optionsverfahren für die betroffene Person nach den konkreten Umständen ihres Falles und trotz ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland eine objektiv besondere Härte bedeuten würde. 3Dies darf ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 2 StAngZustG) im Einzelfall nur bejaht werden, wenn eine Verfahrensbeteiligung in einem Optionsverfahren der betroffenen Person
3.2.2.1 nach Maßgabe eines fachärztlichen Gutachtens wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder
3.2.2.2 nach Maßgabe eines behördlichen, sozialmedizinischen oder fachärztlichen Gutachtens auf Grund ihrer Inanspruchnahme durch eine ihr obliegende oder von ihr tatsächlich übernommene regelmäßige Versorgung minderjähriger oder pflegebedürftiger Personen nicht zuzumuten ist.
4 1Der Hinweis nach § 29 Absatz 5 Satz 3 StAG (Nummer 1.3) wird schriftlich erteilt. 2Dabei wird für eine Beibringung von Nachweisen über die Erfüllung von in § 29 Absatz 1a StAG bestimmten Voraussetzungen eine Frist von mindestens drei Monaten gesetzt; Schulferien und andere der Staatsangehörigkeitsbehörde bekannte Umstände, die eine Beschaffung solcher Nachweise verzögern können, sind zusätzlich angemessen zu berücksichtigen.
5 1Die Einleitung eines Optionsverfahrens wird nicht unternommen, wenn für die Staatsangehörigkeitsbehörde offensichtlich ist, dass der dazu notwendige Hinweis nach § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG der betroffenen Person bis zum Ablauf des Tages vor ihrem 22. Geburtstag nicht mehr gemäß den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes (§ 29 Absatz 5 Satz 6 und 7, § 1 BbgVwZG) zugestellt werden kann; dies ist gegebenenfalls mit Begründung zu den Akten zu vermerken. 2Die Verpflichtung, bei Empfang der nach § 34 StAG übermittelten Meldedaten sicherzustellen, dass ein Optionsverfahren unter den hier vorstehend in Nummer 1 bestimmten Voraussetzungen noch gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StAG wirksam eingeleitet und dazu die Zustellung eines Hinweises nach § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG an die betroffene Person noch bis zum Ablauf des Tages vor ihrem 22. Geburtstag nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt werden kann, bleibt unberührt.
6 1Mit dem Hinweisschreiben nach § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG wird auch darauf hingewirkt, dass die betroffene Person, falls sie optionspflichtig sein sollte und - nur oder auch - die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Schreibens bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde möglichst schriftlich oder in elektronischer Form eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 3 StAG beantragt. 2Dabei ist deutlich zu machen, dass
6.1 ein Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung im Optionsverfahren ohne Kostenrisiko (§ 38 Absatz 2 Satz 4 StAG, § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 3a Nummer 2 StAGebV) auch nur vorsorglich gestellt werden kann und es, falls eine Optionspflicht besteht und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ungewollt verloren gehen soll, ratsam ist, dies auch dann zu tun, wenn Unsicherheit darüber besteht, ob eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit(en) möglich ist und gegebenenfalls innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Schreibens bewirkt werden kann;
6.2 bei Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Absatz 3 StAG, sofern sich der Antrag nicht durch Nachweis eines fristgemäßen Eintritts des Verlusts der ausländischen Staatsangehörigkeit(en) erledigt (§ 29 Absatz 3 Satz 2 StAG), ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur und erst dann eintreten kann, wenn der optionspflichtigen Person eine Ablehnung des Antrags bekannt gegeben und die Entscheidung bestandskräftig geworden ist;
6.3 die Entscheidung über die Erteilung einer im Optionsverfahren nur vorsorglich beantragten Beibehaltungsgenehmigung gegebenenfalls wie zu Nummer 8.3 bestimmt ausgesetzt wird;
6.4 der Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung im Optionsverfahren nur zulässig ist, wenn er der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Hinweisschreibens nach § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG zugegangen ist,
6.4.1 die Frist eine Ausschlussfrist ist, die nicht verlängert werden kann,
6.4.2 nach Ablauf der Frist eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Absatz 3 StAG nicht mehr erteilt werden kann und
6.4.3 falls der Antrag nicht fristgemäß gestellt wird, die deutsche Staatsangehörigkeit zwangsläufig kraft Gesetzes verloren geht, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Hinweisschreibens nach § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG der Verlust der durch Geburt erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit(en) eingetreten ist (§ 29 Absatz 3 Satz 2 StAG);
6.5 der Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung im Optionsverfahren formlos, insbesondere auch mündlich gestellt werden kann und zur Wahrung der Frist keiner Begründung bedarf,
6.5.1 es jedoch im Zweifel der antragstellenden Person obliegt, einen fristgemäßen Zugang des Antrags nachzuweisen,
6.5.2 die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Absatz 3 StAG als gleichzeitige wirksame Optionserklärung gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 StAG nur gedeutet werden kann, wenn der Antrag schriftlich oder in elektronischer Form gestellt wird (§ 29 Absatz 1 Satz 3 StAG, § 3a Absatz 2 Satz 1 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg),
6.5.3 sich deshalb eine Antragstellung in schriftlicher oder elektronischer Form empfiehlt und
6.5.4 eine Antragsbegründung auch noch nach Ablauf der Ausschlussfrist vorgetragen werden kann, falls die Staatsangehörigkeitsbehörde bei einer Anhörung zu einer Entscheidung noch vor Fristablauf nichts Anderes bestimmt.
7 1In dem Hinweisschreiben nach § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG wird die möglicherweise optionspflichtige Person ferner umfassend auf ihre gegebenenfalls nach § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 StAG bestehenden Obliegenheiten sowie auf sämtliche Rechtsfolgen hingewiesen, die bei einer gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a StAG bestehenden Optionspflicht nach § 29 Absatz 2 bis 4 StAG kraft Gesetzes eintreten oder von ihr herbeigeführt werden können. 2Dabei ist sie insbesondere zu informieren,
7.1 unter welchen Voraussetzungen gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 StAG die für den Zeitpunkt der Zustellung des Hinweisschreibens anzunehmende Optionspflicht nur besteht (Nummer 2), insbesondere, unter welchen Voraussetzungen sie gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StAG nicht optionspflichtig ist, weil sie
7.1.1 den Bestimmungen des § 29 Absatz 1a Satz 1 StAG entsprechend in Deutschland aufgewachsen ist (Nummer 2) oder
7.1.2 gemäß § 29 Absatz 1a Satz 2 StAG als in Deutschland aufgewachsen gilt (Nummer 3);
7.2 dass einem Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Absatz 3 StAG gemäß § 29 Absatz 4 StAG zwingend entsprochen werden muss, aber auch nur entsprochen werden darf, wenn
7.2.1 es nicht möglich ist, eine durch Geburt erworbene ausländische Staatsangehörigkeit aufzugeben (Nummer 8.2.1),
7.2.2 die Voraussetzungen vorliegen, unter denen bei einer Einbürgerung gemäß § 12 Absatz 1 StAG nicht verlangt werden darf, dass die bisherige Staatsangehörigkeit gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG aufgegeben wird (Nummer 8.2.2), oder7.2.3 in Ansehung des Verfahrens oder in Ansehung des Ergebnisses der optionspflichtigen Person objektiv nicht zuzumuten ist, einen Verlust ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit(en) herbeizuführen (Nummern 8.2.3 bis 8.2.5);
7.3 dass zu den in Nummer 7.2.2 genannten Voraussetzungen auch der Fall gehört, dass über einen vollständigen und formgerechten Antrag auf Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht in angemessener Zeit, das heißt nicht längstens innerhalb von zwei Jahren nach Antragstellung entschieden worden ist (§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Alternative 3 StAG in Verbindung mit Nummer 12.1.2.3.3 VAH-StAG); sowie
7.4 welchen Anforderungen bei Bestehen einer Optionspflicht eine Optionserklärung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 StAG genügen muss, damit sie in Schriftform (§ 29 Absatz 1 Satz 3 StAG) oder in elektronischer Form (§ 3a Absatz 2 Satz 1 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg) wirksam abgegeben ist. 3Dabei sind auch anzugeben
7.4.1 die vollständige Postanschrift, an die eine schriftliche, das heißt (§ 126 BGB analog) eine von der optionspflichtigen Person eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Optionserklärung in Papierform gesendet werden kann,
7.4.2 die vollständige Telefaxnummer, unter der eine schriftliche Optionserklärung mit Telefax übermittelt werden kann,
7.4.3 unter Einhaltung welcher technischen Rahmenbedingungen eine Optionserklärung in elektronischer Form, das heißt (§ 3a Absatz 2 Satz 2 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg) als ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, übermittelt werden kann (vgl. § 2 Absatz 1 EGovG).
8 Für Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 29 Absatz 3 StAG, die deutsche Staatsangehörigkeit neben durch Geburt erworbenen anderen ausländischen Staatsangehörigkeiten als Staatsangehörigkeiten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Schweiz beizubehalten, (Beibehaltungsgenehmigungen im Optionsverfahren) gilt Folgendes:
8.1 1Beibehaltungsgenehmigungen werden abweichend von Nummer 29.3.2 VAH-StAG auch im Optionsverfahren nur auf Antrag erteilt. 2Dies wird, falls erforderlich, damit begründet, dass
8.1.1 der optionspflichtigen Person ein Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 3 StAG gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 StAG nicht ungefragt aufgedrängt werden darf und sie deshalb dazu gemäß § 28 Absatz 1 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfG vorher anzuhören wäre,
8.1.2 für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung im Optionsverfahren mindestens feststehen muss, dass die optionspflichtige Person die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, und sie deshalb entweder eine Optionserklärung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 StAG ausdrücklich abgegeben oder eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt haben muss,
8.1.3 bei ausdrücklicher Abgabe einer Optionserklärung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 StAG vor dem Hintergrund eines den Nummern 6 und 7 entsprechenden Hinweisschreibens nach § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG nicht angenommen werden kann, dass die optionspflichtige Person, die eine Beibehaltungsgenehmigung nicht beantragt, eine solche zu erhalten wünscht,
8.1.4 die Staatsangehörigkeitsbehörde sich grundsätzlich nicht als Geschäftsführerin ohne Auftrag gerieren und für die optionspflichtige Person deren vermeintlichen Interessen wahrnehmen darf und
8.1.5 nach Maßgabe des § 29 StAG gerade kein öffentliches Interesse daran besteht, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der optionspflichtigen Person neben einer von ihr durch Geburt erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit fortbesteht.
8.2 Anträgen auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung im Optionsverfahren wird entsprochen, wenn
8.2.1 die Aufgabe einer durch Geburt erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (§ 29 Absatz 4 Alternative 1 und Alternative 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 StAG),
8.2.2 eine durch Geburt erworbene ausländische Staatsangehörigkeit aus anderen Gründen den Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 StAG entsprechend nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgegeben werden kann (§ 29 Absatz 4 Alternative 2 und 3 StAG),
8.2.3 der optionspflichtigen Person der zur Aufgabe ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit(en) voraussichtlich notwendige finanzielle Aufwand für insbesondere die ausländischen Entlassungsgebühren, die Kosten der Beschaffung von zur Aufgabe ausländischer Staatsangehörigkeiten erforderlicher gültiger Pässe, von Lichtbildern, notwendiger Reisen, der von ausländischen Stellen oder der Staatsangehörigkeitsbehörde geforderten Beglaubigungen und Übersetzungen sowie sonstige notwendige Erklärungs- und Nachweiskosten objektiv nicht zugemutet werden kann (§ 29 Absatz 4 Alternative 2 StAG), weil
8.2.3.1 sie die Kosten, die sie für eine Aufgabe ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit(en) insgesamt aufwenden müsste, weder aus eigenem Vermögen oder eigenen Einkünfte noch auf Grund von Leistungsansprüchen gegen Dritte noch im Wege einer zumutbaren Kreditaufnahme finanzieren kann und diese Kosten auch weder von einem Leistungsträger (§ 12 SGB I) noch von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden oder
8.2.3.2 diese Kosten sich - soweit in sie ausländischer Währung anfallen, nach aktuellem Währungskurs umgerechnet - zu mehr als 1 500 Euro summieren und das monatliche Bruttoeinkommen der optionspflichtigen Person, das sie im Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor dem Monat, in dem über ihren Antrag entschieden wird, erzielt hat, um mehr als ein Drittel übersteigen;
8.2.4 der optionspflichtigen Person der für eine Aufgabe ihrer ausländischen Staatsangehörigkeiten voraussichtlich erforderliche Verfahrensaufwand aus anderen Gründen objektiv nicht zugemutet werden kann, und zwar insbesondere
8.2.4.1 nach Maßgabe eines fachärztlichen Gutachtens auf Grund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder
8.2.4.2 nach Maßgabe eines behördlichen, sozialmedizinischen oder fachärztlichen Gutachtens auf Grund ihrer Inanspruchnahme durch eine ihr obliegende oder von ihr tatsächlich übernommene regelmäßige Versorgung minderjähriger oder pflegebedürftiger Personen; oder
8.2.5 der optionspflichtigen Person aus anderen Gründen, insbesondere im Lichte des Artikel 2 Absatz 1 GG und des Artikel 8 EMRK, objektiv nicht zugemutet werden kann, ihre durch Geburt erworbenen ausländische(n) Staatsangehörigkeiten zu verlieren, weil glaubhaft ist, dass diese Staatsangehörigkeit(en) insbesondere auf Grund nachgewiesener enger familiärer Bindungen zu in gerader Linie nahen Angehörigen im Ausland für ihr Privat- und Familienleben und ihre gegebenenfalls multikulturelle Identität wesentliche Bedeutung hat beziehungsweise haben.
8.3 Über einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung im Optionsverfahren, der sich nicht durch Nachweis eines fristgemäßen Eintritts des Verlusts der ausländischen Staatsangehörigkeit(en) erledigt (§ 29 Absatz 3 Satz 2 StAG), wird, wenn der Antrag lediglich vorsorglich gestellt und nachgewiesen wird, dass unverzüglich nach Erhalt des Hinweisschreibens nach § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG die Entlassung aus der oder den ausländischen Staatsangehörigkeit(en) bei der oder den zuständigen ausländischen Stellen vollständig und formgerecht beantragt wurde, nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Stellung des Entlassungsantrags bzw. der Entlassungsanträge entschieden, es sei denn, dass vorher ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung entsteht (vgl. Nummer 8.2).
8.4 Über die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen im Optionsverfahren (§ 29 Absatz 3 StAG) wird keine Staatsangehörigkeitsurkunde ausgestellt; die Genehmigung kann statt schriftlich auch in elektronischer Form erteilt werden (§ 29 Absatz 3 Satz 2 StAG, § 3a Absatz 2 Satz 1 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg; vgl. § 38a StAG).
8.5 1Entscheidungen, mit denen die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung im Optionsverfahren nach § 29 Absatz 3 und 4 StAG abgelehnt oder ein Widerspruch gegen eine solche Entscheidung zurückgewiesen wird, werden schriftlich oder in elektronischer Form getroffen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und zugestellt.
9 Optionsverfahren sind, sofern sie nicht wegen Erledigung eingestellt werden, möglichst mit einer Feststellung nach § 29 Absatz 6 Satz 1 StAG abzuschließen.
9.1 Eine solche Feststellung darf nur getroffen werden, wenn nach dem im Optionsverfahren ausermittelten, aktenkundigen Sachverhalt (vgl. § 24 Absatz 1 Satz 1 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg) begründet ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 oder Absatz 3 StAG verloren gegangen ist oder nicht verloren gegangen ist (fortbesteht).
9.1.1 Eine Feststellung, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 2 oder Absatz 3 StAG nicht verloren gegangen ist (fortbesteht), setzt voraus, dass keine Optionserklärung nach § 29 Absatz 2 StAG abgegeben und entweder eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Absatz 3 StAG erteilt wurde oder festgestellt werden kann, dass ein Verlust der durch Geburt erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit(en) innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Hinweisschreibens nach § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG eingetreten ist.
9.1.2 Eine Feststellung, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 2 oder Absatz 3 StAG verloren gegangen ist, setzt voraus, dass entweder eine Optionserklärung nach § 29 Absatz 2 StAG abgegeben wurde oder dass ein Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Absatz 3 StAG nicht fristgemäß gestellt oder bestandskräftig abgelehnt wurde und festgestellt werden kann, dass ein Verlust der durch Geburt erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit(en) nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustellung des Hinweisschreibens nach § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG eingetreten ist; dies kann, wenn im Ergebnis der Sachverhaltsermittlung feststeht, dass die Entlassung aus der oder den ausländischen Staatsangehörigkeit(en) beantragt wurde, nicht allein deshalb festgestellt werden, weil die optionspflichtige Person den Eintritt des Verlusts ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit(en) nicht nachgewiesen hat.
9.2 Kann der für eine Entscheidung nach § 29 Absatz 6 Satz 1 StAG erhebliche Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt, insbesondere auch eine Beibehaltungsgenehmigung im Optionsverfahren nicht erteilt und nach dem ermittelten, aktenkundigen Sachverhalt die Entscheidung deshalb in absehbarer Zeit nicht getroffen werden (Nummer 9.1), wird das Optionsverfahren als Feststellungsverfahren nach § 30 StAG fortgeführt und abgeschlossen. In dem Feststellungsverfahren nach § 30 StAG wird der optionspflichtigen Person unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Eintritt eines Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit (Artikel 16 Absatz 2 GG) von Amts wegen ohne Weiteres ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach anderen Vorschriften als § 29 StAG bestehen (§ 30 Absatz 2 Satz 1 StAG).
9.3 Wird nach § 29 Absatz 6 Satz 1 StAG festgestellt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 2 oder 3 StAG verloren gegangen ist, wird die betroffene Person schriftlich darauf hingewiesen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach Maßgabe der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen wiedererwerben kann.
9.4 Stellt sich heraus, dass eine das Optionsverfahren abschließende bestandskräftige Feststellung nach § 29 Absatz 6 Satz 1 StAG, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 2 oder 3 StAG verloren gegangen ist, nicht zutrifft, weil die betroffene Person nicht optionspflichtig war oder der Verlust ihrer durch Geburt erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit(en) innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Hinweisschreibens nach § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG eingetreten ist, wird der rechtswidrige Feststellungsbescheid gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg zurückgenommen oder, falls das Optionsverfahren gemäß § 51 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg wiederaufzugreifen war, nach diesen Vorschriften aufgehoben und gemäß § 29 Absatz 6 Satz 1 StAG festgestellt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nicht nach § 29 Absatz 2 oder 3 StAG verloren gegangen ist (fortbesteht), es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit inzwischen aus anderen Gründen, insbesondere auf Grund eines Antragserwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 Absatz 1 StAG), verloren hat.
10 1Feststellungen nach § 29 Absatz 6 Satz 1 StAG werden außer zum Abschluss eines Optionsverfahrens nur getroffen, soweit dies in § 29 Absatz 5 Satz 1 und 4 StAG bestimmt ist. 2Festgestellt wird gegebenenfalls, dass nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht eintreten kann, das heißt, die deutsche Staatangehörigkeit danach fortbestehen wird.
10.1 Eine Person, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b StAG erworben hat, kann § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG in Verbindung mit § 80 AufenthG entsprechend einen Antrag nach § 29 Absatz 5 Satz 1 StAG stellen, wenn sie
10.1.1 gesetzlich vertreten ist oder
10.1.2 das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern sie nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle ihrer Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
10.2 Eine nach § 29 Absatz 5 Satz 1 StAG beantragte Feststellung nach § 29 Absatz 6 Satz 1 StAG ist, falls der Antrag im Ergebnis der Sachverhaltsermittlung (§ 24 Absatz 1 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg), gegebenenfalls erst nach Maßgabe der nach § 34 StAG empfangenen Meldedaten, begründet ist, auch dann noch zu treffen, wenn die betroffene Person das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat.
10.3 1Auf eine Stellung von Anträgen nach § 29 Absatz 5 Satz 1 StAG wird nicht hingewirkt. 2Wird ein Interesse an einer Antragstellung an die Staatsangehörigkeitsbehörde herangetragen, werden die interessierten Personen darauf hingewiesen, dass der praktische Nutzen einer Feststellung nach § 29 Absatz 6 Satz 1 StAG gering sein dürfte, wenn sich aus dem Melderegister ergibt oder in absehbarer Zeit ergeben wird, dass sie bereits mindestens acht Jahre lang mit einer alleinigen Wohnung oder einer Hauptwohnung in Deutschland gemeldet sind, und wenn bezüglich der Angabe, dass nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, eine Berichtigung des Melderegisters in einem automatisieren Verfahren oder in sonstiger Weise von Amts wegen gewährleistet ist. 3Im Zweifel ist zu klären, ob nur eine formlose Auskunft erfragt oder eine Feststellung nach § 29 Absatz 6 Satz 1 StAG beantragt sein soll.
10.4 Die Feststellungen, die gemäß § 29 Absatz 5 Satz 4 StAG nach § 29 Absatz 6 Satz 1 StAG zu treffen sind, werden unter der für sie bestimmten Voraussetzung, dass die betroffene Person nachgewiesen hat, dass sie den Bestimmungen des § 29 Absatz 1a StAG entsprechend in Deutschland aufgewachsen ist oder als in Deutschland aufgewachsen gilt, von Amts wegen getroffen.
11 1Ist ein Antrag nach § 29 Absatz 5 Satz 1 StAG nicht gestellt worden, erfolgt die Prüfung anhand der nach § 29 Absatz 5 Satz 2 StAG empfangenen Meldedaten, ob sich die betroffene Person bereits acht Jahre lang gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, nur verwaltungsintern; ein Verwaltungsverfahren (§ 9 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg) wird dann nicht eingeleitet. 2Ergibt die Prüfung, dass gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 StAG nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht eintreten kann, wird eine Entscheidung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (§ 33 StAG) nicht getroffen. 3Der Meldebehörde, von der die Meldedaten nach § 34 StAG übermittelt oder weitergegeben wurden, wird das Ergebnis der Prüfung zur Berichtigung des Melderegisters auf der Rechtsgrundlage des § 10 Absatz 3 BbgMeldeG, § 4a Absatz 3a MRRG, ab 1. November 2015 auf der Rechtsgrundlage des § 6 Absatz 2 Satz 1 BMG mitgeteilt. 4Das Ergebnis der Prüfung und die Unterrichtung der Meldebehörde sind aktenkundig zu machen. 5Die betroffene Person kann jederzeit nach § 29 Absatz 5 Satz 1 StAG eine Feststellung nach § 29 Absatz 6 Satz 1 StAG beantragen. 6Dem Antrag ist gegebenenfalls auf der Grundlage des Aktenvermerks nach Satz 4 unverzüglich zu entsprechen.
12 1Konnte weder auf einen Antrag nach § 29 Absatz 5 Satz 1 StAG hin noch im Ergebnis einer nur verwaltungsinternen Prüfung nach § 29 Absatz 5 Satz 2 StAG festgestellt werden, dass nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht eintreten kann, wird ein auf eine Feststellung nach § 29 Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 StAG gerichtetes Verwaltungsverfahren eingeleitet, in dem
12.1 der betroffenen Person gemäß § 29 Absatz 5 Satz 3 StAG Gelegenheit gegeben wird nachzuweisen, dass sie den Bestimmungen des § 29 Absatz 1a StAG entsprechend in Deutschland aufgewachsen ist oder als in Deutschland aufgewachsen gilt (Nummer 1.3),
12.2 geprüft wird, ob ein solcher Nachweis erbracht ist, und
12.3 gegebenenfalls nach § 29 Absatz 6 Satz 1 StAG festgestellt wird, dass nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht eintreten kann, das heißt, die deutsche Staatsangehörigkeit danach fortbesteht, oder
12.4 andernfalls durch Zustellung eines Hinweisschreibens nach § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG zu einem Optionsverfahren (Nummer 1) übergegangen wird.
13 Die gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 StAG gebührenfreien Feststellungen nach § 29 Absatz 6 Satz 1 StAG sind unverzüglich
13.1 gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 StAG zum Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
13.2 gemäß § 33 Absatz 5 StAG der zuständigen Meldebehörde und,
13.3 wenn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt wurde, gemäß § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AufenthG der dann zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.
14 Auch im Hinblick auf eine spätere Evaluation nach § 3 Absatz 3 StAngZustG ist durch entsprechende laufende geschäftsstatistische Aufzeichnungen zu gewährleisten, dass der Aufsichtsbehörde (§ 2 StAngZustG) auf Anforderung bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres für das vorausgegangene Kalenderjahr, erstmals zum 31. Januar 2016 für das Jahr 2015, mit möglichst geringem Aufwand Auskunft zu folgenden Sachverhalten erteilt werden kann:
14.1 Anzahl der Anträge nach § 29 Absatz 5 Satz 1 StAG und Anzahl der auf solche Anträge hin getroffenen Feststellungen nach § 29 Absatz 6 StAG,
14.2 Anzahl der nur verwaltungsinternen Prüfungen nach § 29 Absatz 5 Satz 2 StAG, die ergeben haben, dass die deutsche Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen nicht nach § 29 StAG verloren gehen kann,
14.3 Anzahl der nach § 29 Absatz 5 Satz 4 StAG von Amts wegen getroffenen Feststellungen nach § 29 Absatz 6 StAG,
14.4 nach den Geburtsjahrgängen der betroffenen Personen spezifiziert, Anzahl der durch Zustellung eine Hinweises nach § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG eingeleiteten Optionsverfahren,
14.5 nach den Geburtsjahrgängen der betroffenen Personen spezifiziert, Anzahl der durch einen Feststellungsbescheid nach § 29 Absatz 6 StAG abgeschlossenen Optionsverfahren,
14.5.1 Anzahl von Feststellungen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 29 StAG nicht verloren gegangen ist (fortbesteht),
14.5.2 Anzahl von Feststellungen, dass nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist,
14.5.3 Anzahl der bestandskräftigen Verlustfeststellungen
14.6 Anzahl der Anträge auf Beibehaltungsgenehmigung im Optionsverfahren,
14.6.1 Anzahl der davon nur vorsorglich gestellten Anträge
14.6.2 Anzahl der durch Nachweis des Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeiten erledigten nur vorsorglich gestellten Anträge,
14.6.3 Anzahl der erteilten Beibehaltungsgenehmigungen,
14.6.4 Anzahl der abgelehnten Anträge auf Beibehaltungsgenehmigung und
14.6.5 Anzahl der bestandskräftigen Antragsablehnungen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 8. Januar 2015 | ||
| aufgehoben durch Allgemeine Weisung vom 1. August 2024 | ||
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