Landesregierung Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.06 an die Staatsangehörigkeitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Einholung von Auskünften aus dem Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten; Datenübermittlungen an die Registerbehörde (AW-StAG 2014.06)

Aktuelle Fassung

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.06

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Einholung von Auskünften aus dem Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten; Datenübermittlungen an die Registerbehörde

Vom 31. Juli 20241
Gz.: 03-21-810-65/2010-001/010

1 Kann zu einer Staatsangehörigkeitsangelegenheit verfahrensbeteiligter Personen (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg) nach deren Angaben oder nach Maßgabe behördlicher Auskünfte bereits eine Entscheidung im Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) eingetragen sein, holt die Staatsangehörigkeitsbehörde vor ihrer Entscheidung in der Angelegenheit auf der Rechtsgrundlage der §§ 31 und 33 Absatz 4 Satz 1 StAG im Wege eines automatisierten Abrufs eine Auskunft der Registerbehörde (§ 33 Absatz 1 StAG) ein.

2 1Die Datenübermittlungen an die Registerbehörde (§ 33 Absatz 3 StAG) sind jeweils unverzüglich nach Eintritt der Bestandskraft der staatsangehörigkeitsbehördlichen Entscheidungen vorzunehmen. 2Es dürfen nur die in § 33 Absatz 2 StAG abschließend genannten Daten übermittelt werden.

1 2. Aktualisierung. Redaktionelle Neufassung und Ersetzung der Fassung vom 19. August 2021. Nummer 2 an die Rechtsänderung durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften vom 11. Oktober 2016 (BGBl I S. 2218) angepasst.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 12. Dezember 2013
geändert durch Verfügung vom 18. Mai 2015
Inhalt neu gefasst durch Allgemeine Weisung vom 31. Juli 2024

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