Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Bestimmung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, der grenzüberschreitenden banden- oder gewerbsmäßig begangenen Eigentumskriminalität und der Geldwäsche

Historische Fassung

I. Zuständigkeit

  1. Gemäß § 143 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung Organisierter Kriminalität im Sinne der Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität einschließlich der Anlage hierzu (Anlage E zur RiStBV) in der in Brandenburg jeweils geltenden Fassung bestimmt.

  2. Es wird ihr die sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung der im Land Brandenburg anfallenden Verfahren übertragen, die schwerpunktmäßig den Tatbestand des § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) zum Inhalt haben. Sie ist auch zuständige Strafverfolgungsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 und des § 14 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) sowie des § 31b der Abgabenordnung. Weiter ist sie zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten von Rechtsanwälten, Kammerrechtsbeiständen und Notaren nach § 17 GwG.

  3. Sie ist ferner zuständig für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren grenzüberschreitender banden- oder gewerbsmäßig begangener Eigentumsdelikte. Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg wird ermächtigt, hierzu nähere Einzelheiten festzulegen.

  4. Im Umfang der sachlichen Zuständigkeit gemäß den Nummern 1 bis 3 erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft auf alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg.

  5. Die Aufgaben der Schwerpunktstaatsanwaltschaft werden von einer besonderen Abteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) wahrgenommen, die aus mindestens einem Abteilungsleiter und für die Bearbeitung von Verfahren der Organisierten Kriminalität besonders geeigneten Staatsanwälten zu bestehen hat. Die Schwerpunktabteilung unterhält eine Außenstelle in der Zweigstelle Eberswalde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder).

  6. Bei den Staatsanwaltschaften Cottbus, Neuruppin und Potsdam wird jeweils ein Abteilungsleiter oder Staatsanwalt zum OK-Beauftragten im Sinne von Nummer 3 der vorgenannten Gemeinsamen Richtlinien bestellt. Dieser hat insbesondere die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die in seiner Behörde anfallenden Verfahren wegen Organisierter Kriminalität und wegen Straftaten gemäß § 261 StGB unverzüglich an die Schwerpunktabteilung abgegeben werden.

  7. Der Außenstelle der Schwerpunktabteilung in Eberswalde obliegt insbesondere die Bearbeitung von Verfahren mit dem Schwerpunkt der Geldwäschekriminalität. Hierdurch soll eine frühzeitige Aufdeckung tatrelevanter Zusammenhänge zu Verfahrenskomplexen der Organisierten Kriminalität und das Aufspüren von Umständen, die in Zusammenhang mit terroristischen Strukturen stehen können, bewirkt werden. Darüber hinaus soll eine möglichst verfahrensintegrierte Bearbeitung gewährleistet werden. Wegen der örtlichen Nähe zum Landeskriminalamt nimmt die Außenstelle ferner im Rahmen der Aufklärung und wirksamen Verfolgung der Organisierten Kriminalität in der Phase der Initiativ- und Strukturermittlungen die Aufgaben eines Ansprechpartners der Polizei wahr.

II. Verfahren, Inkrafttreten

  1. Die Abgabe eines Verfahrens im Sinne von Abschnitt I Nummer 1 dieser Allgemeinen Verfügung an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft erfolgt über den Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, der entscheidet, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

  2. Die Abgabe von Verfahren nach Abschnitt I Nummer 2 und 3 von einer örtlichen Staatsanwaltschaft an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft erfolgt unmittelbar. Geht eine Anzeige bei einer örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren ein, so übersendet sie die Vorgänge unverzüglich der Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Ebenso verfährt sie mit Vorgängen, die ihr gemäß § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Im Falle der notwendigen Vornahme unaufschiebbarer Zwangsmaßnahmen übersendet die örtliche Staatsanwaltschaft im vorherigen Einvernehmen mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft die Akten oder wesentliche Aktenbestandteile per Telefax an die Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Wenn dieses nicht möglich ist, veranlasst die örtliche Staatsanwaltschaft die Maßnahmen selbst.

    Bestätigt sich der Verdacht eines Geldwäschedelikts oder eines grenzüberschreitenden banden- oder gewerbsmäßig begangenen Eigentumsdelikts nicht oder kommt ihm gegenüber anderen Delikten nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zu, gibt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Begründung an die sonst zuständige Staatsanwaltschaft zurück. Bei mehreren Taten im prozessualen Sinne (§ 264 der Strafprozessordnung) stellt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft das in ihre Zuständigkeit fallende Vergehen zuvor ein.

  3. Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 6. Oktober 2010 (JMBl. S. 78) außer Kraft.

Potsdam, den 11. November 2013

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Ronald Pienkny

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 11. November 2013 JMBl/14, [Nr. 2], S. 14
Außer Kraft getreten am 16. Dezember 2022 durch Allgemeine Verfügung vom 11. November 2022 JMBl/22, [Nr. 12], S. 126

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