Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Erlass Nr. 01/2014
Aufenthaltsrecht; Anordnung des Bundesministeriums des Innern (BMI) gem. § 23 Abs. 2, Abs. 3 i. V. m. § 24 AufenthG zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien, den Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten vom 23.12.2013

Historische Fassung
  1. Am 06.12.2013 haben Bund und Länder entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten sowie in Ägypten im Jahr 2014 weitere 5.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge für die Dauer des Konflikts und dessen für die Flüchtlinge relevanter Folgen nach § 23 Abs. 2 , Abs. 3 i. V. m. § 24 AufenthG aufzunehmen und dabei das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen verstärkt zu berücksichtigen.

    Die im Benehmen mit den Innenministern und -senatoren der Länder durch das BMI ergangene Anordnung vom 23. Dezember 2013, das zugehörige Begleitschreiben des BMI sowie ein bundeseinheitliches Formular für die jeweiligen Aufnahmevorschläge sind dieser Information mit der Bitte um Beachtung beigefügt.
  2. Im Gegensatz zur ersten vorübergehenden Aufnahme von 5.000 syrischen Schutzbedürftigen nach der Aufnahmeanordnung des BMI vom 30.05.2013 hat sich bei dieser weiteren Aufnahmeaktion das Verfahren geändert.

    Die aufzunehmenden Personen müssen vom UNHCR, den Bundesländern, in besonderen Fällen vom AA oder dem BMI vorgeschlagen werden. Bei bundesweit aufzunehmenden 5.000 syrischen Schutzbedürftigen sind nach dem Königsteiner Schlüssel insgesamt 154 syrische Personen für das Land Brandenburg vorgesehen.

    Von den bundesweit aufzunehmenden 5.000 syrischen Schutzbedürftigen hat UNHCR bereits 1.000 Personen vorgeschlagen. Für die Bundesländer sind zunächst 3.500 Plätze vorgesehen, so dass für das AA und das BMI ca. 500 Plätze verbleiben.

    Bei einem Länderkontingent von 3.500 Personen können durch das Land Brandenburg zunächst 108 syrische Schutzbedürftige vorgeschlagen werden. Wird das Kontingent eines Bundeslandes nicht ausgeschöpft, kann es an Länder mit erhöhtem Bedarf weitergegeben werden.
  3. Im Land Brandenburg werden die Aufnahmevorschläge direkt durch die Ausländerbehörden mit dem als Anlage 3 beigefügten bundeseinheitlichen Formular an das BAMF, nachrichtlich an das MI, Referat 21, übersandt.

    Es wird empfohlen, die ausgefüllten Aufnahmevorschläge in den Ausländerbehörden zunächst zu sammeln, um ggf. eine Auswahl nach Dringlichkeit bzw. Berücksichtigungsfähigkeit anhand der in Ziffer 3 der Aufnahmeanordnung des BMI genannten Kriterien vornehmen zu können, und dann fristgerecht entsprechend der Gewichtung die Aufnahmevorschläge an das BAMF zu übersenden (das BAMF arbeitet die Aufnahmevorschläge lediglich nach Eingang ab).

    Dabei wird gebeten, für evtl. Rückfragen auf der ersten Seite des Aufnahmevorschlages (neben I. Aufnahmevorschlag von Bundesland) das Bundesland Brandenburg und die jeweils zuständige Ausländerbehörde zu benennen.

    Sonstige relevante Gesichtspunkte, die nicht als Kriterium in der Aufnahmeanordnung des BMI formuliert sind, sollten in dem Formular unter 6. Anmerkungen, Besonderheiten vermerkt werden.

    Das BAMF bittet, das bundeseinheitliche Formular zum Aufnahmevorschlag als Word-Datei zu übersenden.

    Das BAMF hat neben den bestehenden E-Mail-Adressen von Frau Wicher (corinna.wicher@bamf.bund.de) und Herrn Langwald (thomas.langwald @bamf.bund.de) hierfür die folgende E-Mail-Adresse eingerichtet:

    Aufnahmevorschlag_Bundesland@bamf.bund.de.

    Die Aufnahmevorschläge der Bundesländer müssen spätestens am 28.02.2014 beim BAMF eingegangen sein.
  4. Wenn Ihnen Personen benannt werden oder von Amts wegen bekannt sind, die für eine Aufnahme nach dieser Aufnahmeanordnung in Betracht kommen, bitte ich in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob eine oder mehrere der unter Ziffer 3 der Anordnung genannten Kriterien erfüllt werden (einschließlich des Nachweises der verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen, einer evtl. Verpflichtungserklärung oder sonstiger Unterstützungsleistungen im Hinblick auf die Unterbringung und/oder den Lebensunterhalt).

    Ist dies der Fall, bitte ich das beigefügte Formular so weit wie möglich auszufüllen und bis zum 28.02.2014 an eine der vorgenannten E-Mail-Adressen des BAMF und nachrichtlich an das Referat 21 zu übersenden.

    Darüber hinaus bitte ich, in Brandenburg lebende syrische Staatsangehörige in geeigneter Weise auf diese neue Aufnahmemöglichkeit hinzuweisen und entsprechend zu beraten. Insbesondere mit den Personen, die z. B. im Rahmen der Brandenburgischen Aufnahmeanordnung gem. § 23 Abs. 1 AufenthG (Erlass 09/2013 vom 20.09.2013) vorgesprochen haben und die Voraussetzungen der landesrechtlichen Aufnahmeanordnung nicht erfüllten, sollte eine Kontaktaufnahme erfolgen.

    Die Brandenburgische Aufnahmeanordnung vom 20.09.2013 bleibt hiervon unberührt.
  5. Des Weiteren darf ich noch auf Folgendes hinweisen:

    Nach dieser Aufnahmeanordnung des BMI werden alle Anrainerstaaten Syriens und Ägypten als aktuelle Aufenthaltsorte berücksichtigt. Der Verwandtschaftsgrad ist nicht auf den ersten oder zweiten Grad beschränkt. Es können auch andere Personen, die nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen, syrische Schutzbedürftige für eine mögliche Aufnahme benennen. Auch von den Bekannten kann eine Verpflichtungserklärung abgegeben oder eine sonstige Unterstützungsleistung zugesichert werden.

Laut BMI wird der überwiegende Teil der Personen eigenständig nach Deutschland einreisen. Wenn individuell eingereiste Personen in Ihrem Zuständigkeitsbereich eintreffen, bitte ich um entsprechende Mitteilung.

Ob eine Steuerung der landesinternen Verteilung erforderlich wird, entscheidet das MASF.

Im Falle einer Selbsteinreise möchte ich nochmals auf das Rundschreiben des MASF vom 11.12.2013 bzgl. der Ausführungen zu Polio-Erkrankungen bei syrischen Flüchtlingen hinweisen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 15. Januar 2014
Außer Kraft getreten durch Allgemeine Weisung Nr. 01/2018 vom 20. Februar 2018

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