Historische Fassung
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
1. Beitragszahlung zur Deutschen Rentenversicherung für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen ab 1. Januar 2014
2. Verteilung der Beiträge im Jahr 2014
Historische Fassung
Unter Bezugnahme auf Nummer 38.2.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung werden nachstehende Änderungen mitgeteilt:
1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2014
Zum 1. Januar 2014 ändert sich die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) und damit die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI. Die Bezugsgröße West beträgt nunmehr 33.180 Euro jährlich bzw. 2.765 Euro monatlich und die Bezugsgröße Ost liegt nun bei 28.140 Euro jährlich bzw. 2.345 Euro monatlich.
Die sich daraus ergebenden Beiträge für Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2014 lauten wie folgt:
| Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen | tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich | Bemessungsgrundlage | Beitrag bei einem Beitragssatz von 18,9 Prozent in Euro | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Prozent der Bezugsgröße | monatlicher Euro-Betrag 2014 | |||||
| alte Länder | neue Länder | alte Länder | neue Länder | |||
| schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) | 28 Std. | 80 | 2.212,00 | 1.876,00 | 418,07 | 354,56 |
| 21 Std. | 60 | 1.659,00 | 1.407,00 | 313,55 | 265,92 | |
| 14 Std. | 40 | 1.106,00 | 938,00 | 209,03 | 177,28 | |
| schwerpflegebedürftig (Pflegestufe II) | 21 Std. | 53,3333 | 1.474,67 | 1.250,67 | 278,71 | 236,38 |
| 14 Std. | 35,5555 | 983,11 | 833,78 | 185,81 | 157,58 | |
| erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) | 14 Std. | 26,6667 | 737,33 | 625,33 | 139,36 | 118,19 |
Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2013 zuletzt ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit im Geltungsbereich der Bezugsgröße West mit dem Faktor 1,025979461 und im Geltungsbereich der Bezugsgröße Ost mit dem Faktor 1,030759667 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Änderung des Rentenversicherungsbeitrages im Verhältnis zum Vorjahr wider. Um diese Faktoren sind folglich die bisherigen Zahlungen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu verändern.
2. Verteilung der Beiträge im Jahr 2014
Die Deutsche Rentenversicherung Bund bittet die Verteilung der Beitragszahlungen für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen im Jahr 2014 wie folgt zu leisten:
- 47,472 Prozent an den zuständigen Regionalträger und
- 52,528 Prozent an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 11. Dezember 2013 | ||
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