Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)

Historische Fassung

I.

Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat auf seiner letzten Sitzung verschiedene Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der „Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) - Stand: 1. Januar 2012“ herausgegeben. Den Gerichten wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt.

II.

Die Anordnung wird in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2012) zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung des Ministers der Justiz vom 9. September 2010 (JMBl. S. 72) in Kraft gesetzte Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) außer Kraft.

Potsdam, den 8. Dezember 2011

Der Minister der Justiz

Dr. Volkmar Schöneburg

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(VwG-Statistik)

Stand: 1. Januar 2012

Amtliche Fassung der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Landesverwaltungen

Inhaltsübersicht

§ 1Art und Umfang der Erhebung
§ 2Erhebungseinheiten
§ 3Änderung der Geschäftsverteilung
§ 4Erfassung der Verfahren
§ 5Abgabe innerhalb des Gerichts
§ 6Abschluss der Verfahrenserhebung
§ 7Monatserhebung
§ 8Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt
§ 9Aufbereitung der statistischen Erhebungen
§ 10Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
§ 11Inkrafttreten
Anlage 1 -Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 2 -Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 3 -Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 4 -Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 5 -Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 6 -Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 7 -Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerde in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 8 -Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 9 -Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz / Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 10 -Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz / Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 11 -Katalog der Sachgebietsschlüssel
Anlage 12 -Monatserhebung über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 13 -Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 14 -Monatserhebung über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 15 -Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 16 -Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

§ 1
Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten erhoben.

(2)1Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die im Abschnitt „Art des Verfahrens“ der Anlagen 1, 3 ,5 ,7 und 9 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung). 2Ausgenommen sind die berufsgerichtlichen Verfahren, für die kein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist.

(3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 12 und 14 zusammenzustellen (Monatserhebung).

(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.

§ 2
Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 16 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) Erhebungseinheiten sind

  1. bei dem Verwaltungsgericht die Kammern,
  2. bei dem Oberverwaltungsgericht die Senate.

(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet

1soweit keine andere Zahl festgelegt ist,
2bei der Bearbeitung von Asylverfahren,
3bei der Bearbeitung von Verfahren über technische Großvorhaben nach § 48 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 5Weitere Zahlen für die Art des Spruchkörpers legt die Landesjustizverwaltung durch besondere Anordnung fest.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3) erforderlich ist.

(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4
Erfassung der Verfahren

(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
  2. es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
  3. es durch
    1. Beschluss über die Prozesskostenhilfe,
    2. Ruhen,
    3. Aussetzung,
    4. Unterbrechung oder
    5. Nichtbetrieb mit Ausnahme des § 81 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) und § 92 VwGO

beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 jeweils genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung, zum Beispiel Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aufnahme des Verfahrens, fortgesetzt wird,

  1. ein Antrag nach § 80 Absatz 7 VwGO oder ein Antrag auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt wird,
  2. durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 152a VwGO begehrt wird,
  3. es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 302 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,
  4. es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
  5. in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
  6. es über einen Antrag nach § 124a Absatz 4 VwGO oder § 78 Absatz 4 AsylVfG nach Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren weitergeführt wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

  1. ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,
  2. ein Antrag, eine Klage, eine Berufung oder eine Beschwerde eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
  3. eine Berufung, eine Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2).

(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln

  1. irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
  2. Änderungen des Sachgebiets,
  3. Änderungen der Art des Verfahrens.

(5)1Der Sachgebietsschlüssel der Anlage 11 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 5
Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) 1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist lediglich der Abschnitt „Abgabe innerhalb des Gerichts“ auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.

(2) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

§ 6
Abschluss der Verfahrenserhebung

(1) Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist.

(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel die letzte Zustimmung nach § 106 Satz 2 VwGO, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:

  1. bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag, die Klage, die Beschwerde oder die Berufung (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
    1. mit Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird oder gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde eingereicht worden ist,
    2. mit Ablauf eines Monats nach Erledigung einer innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gegen einen ablehnenden Beschluss eingelegten Beschwerde, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht worden ist,
    3. erst mit Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a oder b genannten Frist anhängig geworden ist,
  2. bei einem widerruflichen Vergleich mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist,
  3. ei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO, oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel § 94 VwGO, mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
  4. bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 ZPO, oder Nichtbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten, im Fall des § 81 AsylVfG von einem Monat, im Fall des § 92 Absatz 2 VwGO von zwei Monaten nach Eintritt der Unterbrechung oder der letzten Prozesshandlung der Beteiligten, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
  5. bei einem Gerichtsbescheid oder einem Beschluss, mit dem berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt werden, mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt worden ist.

2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.

(4) Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt.

(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als zwölf Monate anhängigen Klage- und Berufungsverfahren und die länger als drei Monate anhängigen Eilverfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.

§ 7
Monatserhebung

(1) 1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1, 3, 5, 7 und 9 erfassten Verfahren nach Erhebungseinheiten und nach Geschäftsnummern des Sachgebietskatalogs vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.

(2) 1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.

(3) 1Außerdem sind die in Abschnitt E der Anlagen 12 und 14 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlagen 13 und 15 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.

(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.

(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt

Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der obersten Landesbehörde sowie den Gerichten zur Verfügung.

§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter

(1) Die Gerichtsverwaltung und die Vorsitzenden der Kammern oder der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.

(2) 1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 11
Inkrafttreten

1Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 1983 durchgeführt. 2Diese Fassung der VwG-Statistik gilt ab 1. Januar 2012.

Anlage 1

Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anlage 2

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt I genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten N und O sowie R bis V erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.

4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.

6Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 7Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Klägern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.

8In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen N 1 und R 1 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.

9Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.

Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C: laufende Nummer des Datensatzes

1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D: Geschäftsnummer

Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Kammer, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.

Zu E: Tag des Eingangs der Sache

1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

4Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch

  1. Prozesskostenhilfebeschluss oder
  2. Ruhen

und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.

5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.

Zu F: Sachgebiet

Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 11.

Zu I: Art des Verfahrens

Position I 1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage anzugeben.

Zu K: Abgabe innerhalb des Gerichts

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn
    1. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
    2. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
    3. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
  3. Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 1.5 auszufüllen.
  4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

    Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu N: Vertretung

1Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. 2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist.

Zu N 1a: Rechtsanwalt

Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu N 1b: sonstiger Bevollmächtigter

1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter Position N 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.

Zu O: Das Verfahren ist erledigt worden durch

1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist. 2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das Urteil. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

6Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 152a Absatz 4 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „sonstige Erledigungsart“ (Position O 7) anzugeben.

Zu O 1.1: Das Verfahren ist erledigt worden durch Urteil, Berufung zugelassen

Hier ist insbesondere ein Urteil in einem Disziplinarverfahren zu erfassen.

Zu O 1.3: Das Verfahren ist erledigt worden durch Urteil, Berufung ausgeschlossen nach § 78 Absatz 2 AsylVfG oder anderen Vorschriften

Unter dieser Position ist ein Urteil zum Beispiel nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) oder dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) zu erfassen, da in diesen Fällen die Berufung ausgeschlossen ist (§ 34 Satz 1 WPflG, § 339 LAG).

Zu O 3: Das Verfahren ist erledigt worden durch Gerichtsbescheid

1Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung mündliche Verhandlung beantragt worden ist. 2In diesen Fällen ist Position V 1 auszuwählen.

Zu O 4: Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (ohne Nummer 6)

Unter dieser Position ist auch ein Beschluss nach § 92 Absatz 3 VwGO, nach § 81 AsylVfG (siehe Erläuterung zu Position O 7) oder in Personalvertretungssachen zu erfassen.

Zu O 5: Das Verfahren ist erledigt worden durch Prozessvergleich

1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. 3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. 4Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist Position O 7 zu erfassen.

Zu O 6: Das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens

1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach

  1. Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO,
  2. Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO,
  3. Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 ZPO, oder
  4. der letzten Prozesshandlung der Beteiligten

bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiterbetrieben worden ist.

2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.

Zu O 7: Das Verfahren ist erledigt worden durch sonstige Erledigungsart

Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG zu erfassen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt ist (siehe Erläuterung zu Position O 4).

Zu P 1.4: Ausgang des Verfahrens - Rücknahme

Hier ist auch die fiktive Rücknahme, zum Beispiel nach § 92 Absatz 2 VwGO, § 81 AsylVfG, zu erfassen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.

Zu P 1.5: Ausgang des Verfahrens - Verweisung an ein anderes Gericht

1Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt K zu erfassen.

Zu P 1.7: Ausgang des Verfahrens - Verbindung mit einer anderen Sache

1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.

Zu P 2.3: Ausgang des Verfahrens - Einstellung/Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens

Hier sind auch die Fälle der Rücknahme des Antrags und der Verweisung an ein anderes Gericht zu erfassen.

Zu Q: Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde

1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist.

2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R: Der Erledigung ist vorausgegangen

1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu erfassen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2In Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3In Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben worden ist.

Zu S: Tag der Erledigung der Sache

1Als Tag der Erledigung ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem Prozesskostenhilfebeschluss und einem widerruflichen Vergleich. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1: Die abschließende Entscheidung hat getroffen der Einzelrichter

Hier sind die Fälle zu erfassen, in denen der Einzelrichter nach § 76 AsylVfG oder der Vorsitzende oder der Berichterstatter nach § 87a VwGO abschließend entschieden hat.

Anlage 3

Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht

Anlage 4

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung
für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt I genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Die statistische Erfassung für das Eilverfahren ist auch dann vorzunehmen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. 3Hauptverfahren und Eilverfahren werden dann beide statistisch erfasst. 4Die Verfahrenserhebung für das Eilverfahren wird unabhängig von der Erledigung des Hauptverfahrens abgeschlossen, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist.

5Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

6Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten N und O sowie R bis U erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.

7Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 8Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.

9Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 10Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Antragstellern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.

11In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen N 1 und R 1 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.

12Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragsteller oder Antragsgegner zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.

Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C: laufende Nummer des Datensatzes

1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D: Geschäftsnummer

Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Kammer, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.

Zu E: Tag des Eingangs der Sache

1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

4Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 5Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.

Zu F: Sachgebiet

Der in Abschnitt F einzutragende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 11.

Zu I: Art des Verfahrens

Werden mehrere Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gleichzeitig anhängig gemacht, ist jeder statistisch zu erfassen.

Zu K: Abgabe innerhalb des Gerichts

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn
    1. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
    2. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
    3. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
  3. Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 5 auszufüllen.
  4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

    Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu N: Vertretung

1Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Antragstellern oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Antragstellern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. 2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist.

Zu N 1a: Rechtsanwalt

Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu N 1b: sonstiger Bevollmächtigter

1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter Position N 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.

Zu O: Das Verfahren ist erledigt worden durch

1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich der Beschluss.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Eilverfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

6Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 152a Absatz 4 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „sonstige Erledigungsart“ (Position O 4) anzugeben.

Zu O 1: Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (ohne Nummer 3)

Unter dieser Position ist auch ein Beschluss nach § 92 Absatz 3 VwGO und § 81 AsylVfG (siehe Erläuterung zu Position O 4) zu erfassen.

Zu O 2: Das Verfahren ist erledigt worden durch Prozessvergleich

1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. 3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. 4Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist Position O 4 zu erfassen.

Zu O 3: Das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Eilverfahren nach

  1. Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 ZPO, oder
  2. der letzten Prozesshandlung der Beteiligten

bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiterbetrieben worden ist.

Zu O 4: Das Verfahren ist erledigt worden durch sonstige Erledigungsart

Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG zu erfassen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt ist (siehe Erläuterung zu Position O 1).

Zu P 4: Ausgang des Verfahrens - Rücknahme

Hier ist auch die fiktive Rücknahme nach § 92 Absatz 2 VwGO, § 81 AsylVfG, zu erfassen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.

Zu P 5: Ausgang des Verfahrens - Verweisung an ein anderes Gericht

1Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt K zu erfassen.

Zu P 7: Ausgang des Verfahrens - Verbindung mit einer anderen Sache

1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.

Zu Q: Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde

1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der den Antrag stellt oder gegen den der Antrag gerichtet ist.

2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R: Der Erledigung ist vorausgegangen

1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu erfassen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2In Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3In Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben worden ist.

Zu S: Tag der Erledigung der Sache

1Als Tag der Erledigung ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem Prozesskostenhilfebeschluss und einem widerruflichen Vergleich. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1: Die abschließende Entscheidung hat getroffen der Einzelrichter

Hier sind die Fälle zu erfassen, in denen der Einzelrichter nach § 76 AsylVfG oder der Vorsitzende oder der Berichterstatter nach § 87a VwGO abschließend entschieden hat.

Anlage 5

Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Anlage 6

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt I genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten N und O sowie R bis V erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.

4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.

6Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 7Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Klägern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.

8In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen N 1 und R 1sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.

9Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel Positionen N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.

Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C: laufende Nummer des Datensatzes

1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D: Geschäftsnummer

Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer des Senats, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.

Zu E: Tag des Eingangs der Sache

1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einem Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

4Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch

  1. Prozesskostenhilfebeschluss oder
  2. Ruhen

und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.

5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.

Zu F: Sachgebiet

Der in Abschnitt F einzutragende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 11.

Zu I: Art des Verfahrens

Position I ist auch im Wiederaufnahmeverfahren anzugeben.

Zu K: Abgabe innerhalb des Gerichts

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.
    2
    In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn
    1. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
    2. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
    3. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
  3. Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 5 auszufüllen.
  4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

    Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu N: Vertretung

1Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. 2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist.

Zu N 1a: Rechtsanwalt

Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu N 1b: sonstiger Bevollmächtigter

1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter Position N 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.

Zu O: Das Verfahren ist erledigt worden durch

1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das Urteil. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

6Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 152a Absatz 4 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „sonstige Erledigungsart“ (Position O 6) anzugeben.

Zu O 2: Das Verfahren ist erledigt worden durch Gerichtsbescheid

1Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung mündliche Verhandlung beantragt worden ist.

2In diesen Fällen ist Position V 1 auszuwählen.

Zu O 3: Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (ohne Nummer 5)

Unter dieser Position ist auch ein Beschluss nach § 92 Absatz 3 VwGO zu erfassen.

Zu O 4: Das Verfahren ist erledigt worden durch Prozessvergleich

1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. 3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. 4Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist Position O 6 zu erfassen.

Zu O 5: Das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens

1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach

  1. Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO,
  2. Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO,
  3. Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 ZPO, oder
  4. der letzten Prozesshandlung der Beteiligten

bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiterbetrieben worden ist.

2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.

Zu P 4: Ausgang des Verfahrens - Rücknahme

Hier ist auch die fiktive Rücknahme nach § 92 Absatz 2 VwGO zu erfassen.

Zu P 5: Ausgang des Verfahrens - Verweisung an ein anderes Gericht

1Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt K zu erfassen.

Zu P 7: Ausgang des Verfahrens - Verbindung mit einer anderen Sache

1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.

Zu Q: Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde

1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist. 2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R: Der Erledigung ist vorausgegangen

1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu erfassen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2In Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3In Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben worden ist.

Zu S: Tag der Erledigung der Sache

1Als Tag der Erledigung ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem Prozesskostenhilfebeschluss und einem widerruflichen Vergleich. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1: Die abschließende Entscheidung hat getroffen der Einzelrichter

Hier sind die Fälle zu erfassen, in denen der Vorsitzende oder der Berichterstatter nach § 87a VwGO abschließend entschieden hat.

Anlage 7

Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Anlage 8

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt I genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O sowie R bis T erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.

4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.

6Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 7Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Berufungsklägern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.

8In dem mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitt M und den Positionen N 1 und R 1 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.

9Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.

Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C: laufende Nummer des Datensatzes

1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D: Geschäftsnummer

Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer des Senats, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.

Zu E: Tag des Eingangs der Sache

1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Berufung oder der Antrag bei dem Berufungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einem Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

4Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch

  1. Prozesskostenhilfebeschluss oder
  2. Ruhen

und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.

5Wird im Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung diese zugelassen, ist als Tag des Eingangs der Berufung der Tag des Beschlusses zu erfassen. 6Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 7Bei Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.

Zu F: Sachgebiet

Der in Abschnitt F einzutragende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 11.

Zu G: Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz

Die Schlüsselzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus Anlage 16.

Zu H: Art der angefochtenen Entscheidung

Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist als angefochtene Entscheidung die auszuwählen, die mit der späteren Berufung oder Beschwerde zur Hauptsache angefochten werden soll.

Zu I 5: Beschwerde gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Disziplinarverfahren

Hier ist auch eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu erfassen, durch den über eine Disziplinarklage entschieden worden ist, zum Beispiel nach § 67 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG).

Zu K: Abgabe innerhalb des Gerichts

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn
    1. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
    2. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
    3. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
  3. Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 7 auszufüllen.
  4. 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

    Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu L: Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz

Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Zu M: Rechtsmittelführer/-gegner

1Bei mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern, die verschiedenen Gruppen angehören, sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen auszufüllen. 2Gehören mehrere Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner zur selben Gruppe, ist die zutreffende Position auszufüllen. 3Beteiligte in Personalvertretungssachen gelten als Rechtsmittelgegner. 4Maßgeblich sind die Beteiligtenangaben zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses in der Instanz. 5Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses können nur Rechtsmittel einlegen, gegen beide kann jedoch kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Zu N: Vertretung

1Beteiligte in Personalvertretungssachen gelten als Rechtsmittelgegner.

2Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Rechtsmittelführern, Antragstellern, Rechtsmittelgegnern oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Rechtsmittelführern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. 3Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist.

Zu N 1a: Rechtsanwalt

Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu N 1b: sonstiger Bevollmächtigter

1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter Position N 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.

Zu O: Das Verfahren ist erledigt worden durch

1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das Urteil. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

6Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 152a Absatz 4 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „sonstige Erledigungsart“ (Position O 6) anzugeben.

Zu O 1.3: Das Verfahren ist erledigt worden durch Urteil, kein Rechtsmittel möglich

Diese Position kommt in Disziplinarsachen in Betracht.

Zu O 3: Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (ohne Nummer 5)

Unter dieser Position ist auch ein Beschluss nach § 126 Absatz 2 und 3 VwGO oder § 81 AsylVfG (siehe Erläuterung zu Position O 6) zu erfassen.

Zu O 4: Das Verfahren ist erledigt worden durch Prozessvergleich

1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. 3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. 4Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist Position O 6 zu erfassen.

Zu O 5: Das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens

1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach

  1. Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO,
  2. Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO,
  3. Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 ZPO, oder
  4. der letzten Prozesshandlung der Beteiligten

bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiterbetrieben worden ist.

2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.

Zu O 6: Das Verfahren ist erledigt worden durch sonstige Erledigungsart

Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG zu erfassen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt ist (siehe Erläuterung zu Position O 3).

Zu P 1.5: Ausgang des Verfahrens - Rücknahme des Rechtsmittels

Hier ist auch die fiktive Rücknahme nach § 126 Absatz 2 VwGO zu erfassen.

Zu P 1.6: Ausgang des Verfahrens - Rücknahme der Klage/des Antrags

Hier ist auch die fiktive Rücknahme nach § 92 Absatz 2 VwGO, § 81 AsylVfG zu erfassen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.

Zu P 1.7: Ausgang des Verfahrens - Zurückverweisung/Verweisung an ein anderes Gericht

1Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt K zu erfassen.

Zu P 1.9: Ausgang des Verfahrens - Verbindung mit einer anderen Sache

1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.

Zu P 2.3: Ausgang des Verfahrens - Einstellung

1Hier sind auch die Fälle der Rücknahme des Antrags oder der Beschwerde, der Verwerfung der Beschwerde, der Zurückweisung oder Verweisung an ein anderes Gericht zu erfassen. 2Auch die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist hier zu erfassen.

Zu Q: Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde

1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist.

2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R: Der Erledigung ist vorausgegangen

1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu erfassen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2In Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3In Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben worden ist.

Zu S: Tag der Erledigung der Sache

1Als Tag der Erledigung ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem Prozesskostenhilfebeschluss und einem widerruflichen Vergleich. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1: Die abschließende Entscheidung hat getroffen der Einzelrichter

Hier sind die Fälle zu erfassen, in denen der Vorsitzende oder der Berichterstatter entweder im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 87a Absatz 2, 3 VwGO oder kraft Gesetzes nach § 87a Absatz 1, 3 VwGO abschließend entschieden hat.

Anlage 9

Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz/Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht

Anlage 10

Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz/Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht

I. Allgemeines

1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt I genannte Angelegenheit zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J, W und X,
  2. nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

2Die statistische Erfassung für das Eilverfahren ist auch dann vorzunehmen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. 3Hauptverfahren und Eilverfahren werden dann beide statistisch erfasst. 4Die Verfahrenserhebung für das Eilverfahren wird unabhängig von der Erledigung des Hauptverfahrens abgeschlossen, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist.

5Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.

6Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O sowie R bis T erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.

7Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 8Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.

9Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 10Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Antragsgegnern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.

11In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen N 1 und R 1 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.

12Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragstellern, Antragsgegnern, Beschwerdeführern oder Beschwerdegegnern zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.

Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C: laufende Nummer des Datensatzes

1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D: Geschäftsnummer

Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer des Senats, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.

Zu E: Tag des Eingangs der Sache

1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Beschwerde oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einem Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

4Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 5Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.

Zu F: Sachgebiet

Der in Abschnitt F einzutragende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 11.

Zu G: Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz

1Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eilverfahren handelt.

2Die Schlüsselzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus Anlage 16.

Zu I: Art des Verfahrens

Werden mehrere Beschwerden gegen Entscheidungen nach §§ 80, 80a, 123 VwGO und Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz gleichzeitig anhängig, sind sämtliche statistisch zu erfassen.

Zu W: Art der Hauptsache

Position W 1 ist zu erfassen, wenn sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf eine erstinstanzliche Klage oder Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht bezieht.

Zu K: Abgabe innerhalb des Gerichts

  1. 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
  2. Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn
    1. ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
    2. sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
    3. eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
  3. Bei Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 5 auszufüllen.

1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).

Beispiel:

2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.

6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu L: Tag des Eingangs in der 1. Instanz

1Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eilverfahren handelt. 2Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Zu N: Vertretung

1Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Antragstellern, Beschwerdeführern, Antragsgegnern oder Beschwerdegegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Antragstellern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. 2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist.

Zu N 1a: Rechtsanwalt

Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu erfassen, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu N 1b: sonstiger Bevollmächtigter

1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter Position N 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt worden sind. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.

Zu O: Das Verfahren ist erledigt worden durch

1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Beschwerdeverfahren oder das Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich der Beschluss.

5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Beschwerdeverfahrens oder des Eilverfahrens, zum Beispiel Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

6Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 152a Absatz 4 Satz 1 VwGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „sonstige Erledigungsart“ (Position O 4) anzugeben.

Zu O 1: Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (ohne Nummer 3)

Unter dieser Position ist auch ein Beschluss nach § 92 Absatz 3 VwGO zu erfassen.

Zu O 2: Das Verfahren ist erledigt worden durch Prozessvergleich

1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche zu erfassen. 2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. 3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. 4Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist Position O 4 zu erfassen.

Zu O 3: Das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Beschwerde- oder das Eilverfahren nach

  1. Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 ZPO, oder
  2. der letzten Prozesshandlung der Beteiligten

bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiterbetrieben worden ist.

Zu P 4: Ausgang des Verfahrens - Rücknahme der Beschwerde/des Antrags

Hier ist auch die fiktive Rücknahme nach § 92 Absatz 2 VwGO zu erfassen.

Zu P 5: Ausgang des Verfahrens - Zurückverweisung/Verweisung an ein anderes Gericht

1Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt K zu erfassen.

Zu P 7: Ausgang des Verfahrens - Verbindung mit einer anderen Sache

1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.

Zu Q: Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde

1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist.

2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R: Der Erledigung ist vorausgegangen

1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu erfassen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2In Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3In Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben worden ist.

Zu S: Tag der Erledigung der Sache

1Als Tag der Erledigung ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem Prozesskostenhilfebeschluss und einem widerruflichen Vergleich. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1: Die abschließende Entscheidung hat getroffen der Einzelrichter

Hier sind die Fälle zu erfassen, in denen der Vorsitzende oder der Berichterstatter entweder im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 87a Absatz 2, 3 VwGO oder kraft Gesetzes nach § 87a Absatz 1, 3 VwGO abschließend entschieden hat.

Anlage 11

Katalog der Sachgebietsschlüssel

Erläuterung:

1Maßgeblich für die Eintragung des Sachgebietsschlüssels ist der Schwerpunkt des Verfahrens. 2Für nachträgliche Änderungen des Sachgebiets gilt § 5.

3Die Sachgebietsschlüssel für die Sachgebiete sind vierstellig. 4Die ersten beiden Stellen bilden die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach ab, zum Beispiel 05 00 „Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht“. 5Die dritte Stelle bildet die Untergruppe ab, zum Beispiel 05 20„Ordnungsrecht“ und die letzte Stelle das Einzelsachgebiet, zum Beispiel 05 21 „Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz“.

6Treffen innerhalb einer Geschäftsnummer nach PEBB§Y-Fach mehrere Sachgebietsschlüssel zu, hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Untergruppe, die Untergruppe Vorrang vor der Geschäftsnummer. 7Zum Beispiel sind bei einem Verfahren des Sachgebietsschlüssels 01 42 „Kommunalaufsichtsrecht" nicht die Sachgebietsschlüssel 01 40 „Kommunalrecht" oder 01 00 „Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht" für die Verfahrenserhebung einzutragen, sondern der Sachgebietsschlüssel 01 42.

8Treffen mehrere Untergruppen oder Einzelsachgebiete innerhalb einer Geschäftsnummer zu, ist diese oder die gemeinsame Untergruppe einzutragen.

9Treffen Sachgebietsschlüssel aus verschiedenen Geschäftsnummern zu, ist der Sachgebietsschlüssel aus der spezielleren Geschäftsnummer für die Verfahrenserhebung einzutragen. 10Zum Beispiel sind in einem Verfahren des Sachgebietsschlüssels 11 11 „Kommunale Steuern" weder die Sachgebietsschlüssel 11 10 „Steuern" oder 11 00 „Abgabenrecht" noch die Sachgebietsschlüssel 01 40 oder 01 00 (siehe oben), sondern der Sachgebietsschlüssel 11 11 für die Verfahrenserhebung einzutragen.

11Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist der Sachgebietsschlüssel einzutragen, dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zuzuordnen wäre.

12Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, kann der Richter befragt werden.

Anlage 12

Monatserhebung über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anlage 13

Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.

Zu A und B: Schlüsselzahl des Gerichts und der Erhebungseinheit

Für diese Abschnitte gelten die Erläuterungen zu den Abschnitten A und B der Verfahrenserhebungen entsprechend.

Zu D: Geschäftsentwicklung der über Verfahrensdatensätze erfassten Verfahren

1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu E: sonstiger Geschäftsanfall

1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten. 2Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist, für jede Erhebungseinheit gesondert, aus den Registern oder Listen der Aktenordnung oder aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 3An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.

Zu E a: Kostensachen

1Unter dieser Position sind zu erfassen

  1. Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird,
  2. Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 165 VwGO),
  3. Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung (§ 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 104 Absatz 3 ZPO) und
  4. Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.

2Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind.

Zu E b: sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens

1Unter dieser Position sind zum Beispiel Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren, zum Beispiel die Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren, zu erfassen. 2Nicht zu erfassen ist die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter.

Zu E c: Vollstreckungsverfahren

Unter dieser Position sind Vollstreckungssachen zu erfassen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist, nicht jedoch die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage.

Anlage 14

Monatserhebung über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Anlage 15

Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Allgemeines

Absatz 2 VwGO oder Vollstreckungssachen Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.

Zu A und B: Schlüsselzahl des Gerichts und der Erhebungseinheit

Für diese Abschnitte gelten die Erläuterungen zu den Abschnitten A und B der Verfahrenserhebungen entsprechend.

Zu D: Geschäftsentwicklung der über Verfahrensdatensätze erfassten Verfahren

1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.

2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.

Zu E: sonstiger Geschäftsanfall

1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten. 2Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist, für jede Erhebungseinheit gesondert, aus den Registern oder Listen der Aktenordnung oder aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 3An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.

Zu E a: Kostensachen

1Unter dieser Position sind zu erfassen

  1. Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird,
  2. Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 165 VwGO),
  3. Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung (§ 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 104 Absatz 3 ZPO) und
  4. Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.

2Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind.

Zu E b: sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens

Unter dieser Position sind zum Beispiel Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren, zum Beispiel die Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren, Entbindung ehrenamtlicher Richter von ihrem Amt, Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, Zwischenverfahren nach § , soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist, zu erfassen, nicht jedoch die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage.

Anlage 16

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:

Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim5000
Verwaltungsgericht Freiburg im Breisgau5100
Verwaltungsgericht Karlsruhe5200
Verwaltungsgericht Sigmaringen5300
Verwaltungsgericht Stuttgart5400
Bayern
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof in München1000
Verwaltungsgericht Ansbach1100
Verwaltungsgericht Augsburg1200
Verwaltungsgericht Bayreuth1300
Verwaltungsgericht München1400
Verwaltungsgericht Regensburg1500
Verwaltungsgericht Würzburg1600
Berlin
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Berlin3000
Verwaltungsgericht Berlin3100
Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Berlin3000
Verwaltungsgericht Cottbus3200
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)3300
Verwaltungsgericht Potsdam3400
Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen8000
Verwaltungsgericht Bremen8100
Hamburg
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht3000
Verwaltungsgericht Hamburg3100
Hessen
Hessischer Verwaltungsgerichtshof in Kassel6000
Verwaltungsgericht Darmstadt6100
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main6200
Verwaltungsgericht Gießen6400
Verwaltungsgericht Kassel6600
Verwaltungsgericht Wiesbaden6900
Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht für das Land
Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald6000
Verwaltungsgericht Greifswald6100
Verwaltungsgericht Schwerin6200
Niedersachsen
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht in Lüneburg5000
Verwaltungsgericht Braunschweig5100
Verwaltungsgericht Hannover5200
Verwaltungsgericht Stade5400
Verwaltungsgericht Lüneburg5500
Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg)5600
Verwaltungsgericht Osnabrück5700
Verwaltungsgericht Göttingen5800
Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in Münster4000
Verwaltungsgericht Aachen4100
Verwaltungsgericht Arnsberg4200
Verwaltungsgericht Düsseldorf4300
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen4400
Verwaltungsgericht Köln4500
Verwaltungsgericht Minden4600
Verwaltungsgericht Münster4700
Rheinland-Pfalz
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz5000
Verwaltungsgericht Koblenz5100
Verwaltungsgericht Mainz5300
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße5200
Verwaltungsgericht Trier5400
Saarland
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis3000
Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis3100
Sachsen
Sächsisches Oberverwaltungsgericht in Bautzen5000
Verwaltungsgericht Chemnitz5100
Verwaltungsgericht Dresden5200
Verwaltungsgericht Leipzig5300
Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt in Magdeburg5000
Verwaltungsgericht Halle (Saale)5100
Verwaltungsgericht Magdeburg5200
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht in Schleswig6000
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht in Schleswig6100
Thüringen
Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar2000
Verwaltungsgericht Weimar2100
Verwaltungsgericht Gera2200
Verwaltungsgericht Meinigen2300
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 8. Dezember 2011 JMBl/11, [Nr. 12], S. 143
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2013 durch Allgemeine Verfügung vom 14. November 2012 JMBl/12, [Nr. 12], S. 115

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