Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 9/11 (RS 9/11)

Historische Fassung

Termine und Fristen für die Abiturprüfungen im Jahr 2012 im Zweiten Bildungsweg

1. Termine und Fristen für die Abiturprüfung im Jahre 2012 im Zweiten Bildungsweg

Für die Abiturprüfung im Jahre 2012 im Zweiten Bildungsweg gelten die in der Anlage beigefügten Termine und Fristen.

Der Plan für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach wird zwei Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes durch öffentlichen Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht. Die Pläne für die Durchführung der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach und für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach werden zwei Unterrichtstage vor dem Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes durch öffentlichen Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht.

Zwischen zwei schriftlichen Abiturprüfungen soll ein Prüfling mindestens einen Tag Pause haben. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach finden für einen Prüfling an einem Tage statt, sofern der Prüfling nicht Prüfungen an verschiedenen Tagen wünscht und dies möglich ist.

2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2011 in Kraft und am 31. Juli 2012 außer Kraft.

Anlage

Termine und Fristen für die Abiturprüfung im Jahre 2012 im Zweiten Bildungsweg

VorgangBezug zur ZBWV *)Termin/Frist
Unterrichtsbeginn15.8.2011
Wahl des dritten und vierten Abiturprüfungsfaches **)§ 24 Absatz 4 Satz 2spätestens am 2.9.2011
Mitteilung der gewählten schriftlichen Abitur-prüfungsfächer an das staatliche Schulamtspätestens am 9.9.2011
Bildung des Prüfungsausschusses§ 31spätestens am 16.9.2011
Vorlage des schulischen Zeitplanes für die Abiturprüfung (Entwurf) beim staatlichen Schulamt§ 29 Absatz 1spätestens am 30.9.2011
Vorlage der Aufgabenvorschläge für die schriftliche Abiturprüfung beim staatlichen Schulamt§ 35 Absatz 5spätestens am 20.1.2012
Festlegung der Bewertungen für das vierte Semesterfrühestens am 23.3.2012
Zulassung zur Abiturprüfung§ 30frühestens am 29.3.2012,
spätestens am 3.4.2012
Unterrichtsende für das vierte Semester3.4.2012
schriftliche Abiturprüfungen§ 36vom 16.4.2012 bis spätestens 4.5.2012
mündliche Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach§ 38 Absatz 1vom 7.5.2012 bis spätestens 23.5.2012
Feststellung des vorläufigen Prüfungsergebnisses; Festlegung zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach§ 38 Absatz 2
§ 38 Absatz 3
frühestens am letzten Tag der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach,
spätestens am 11.6.2012
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in den schriftlichen Prüfungen und in den mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach; Be-kanntgabe der festgelegten zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfachfrühestens am letzten Tag der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach,
spätestens am 11.6.2012
Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durch den Prüfling **); Wahl der Reihenfolge der zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durch den Prüfling **)§ 38 Absatz 4
§ 38 Absatz 5
frühestens nach Bekanntgabe der Prü-fungsergebnisse im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach und der festgelegten zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach,
spätestens am 11.6.2012
zusätzliche mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach§ 38 Absatz 3 und 5frühestens am 12.6.2012,
spätestens am 15.6.2012
Ausgabe der Abiturzeugnissespätestens am 20.6.2012

*) Verordnung über die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges (ZBW-Verordnung - ZBWV) vom 6. Juli 1998 (GVBl. II S. 490), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2008 (GVBl. II S. 170)

**) Termine mit einem Sternchen-Symbol müssen im schulischen Zeitplan mit einer Uhrzeitangabe versehen sein.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2012 durch Zeitablauf vom 27. Juni 2011 Abl. MBJS/11, [Nr. 4], S. 196
Ursprüngliche Fassung vom 27. Juni 2011 Abl. MBJS/11, [Nr. 4], S. 196

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