Historische Fassung Rundschreiben 2/11 (RS 2/11)
Historische Fassung
Benennung von Lehrkräften zur Berufung in einen Prüfungsausschuss der landesweit zuständigen Stellen gemäß § 40 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerkskammern gemäß § 34 Absatz 4 Handwerksordnung (HwO)
- Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bestimmt gemäß § 40 Absatz 3 BBiG oder gemäß § 34 Absatz 4 HwO, dass die Oberstufenzentren Lehrkräfte entsprechend den Anforderungen der zuständigen Stellen gemäß § 71 BBiG benennen.
- Die zuständige Stelle informiert die Oberstufenzentren in einem angemessenen Zeitraum über die zu errichtenden Prüfungsausschüsse und den Bedarf der Benennung von Lehrkräften zur Berufung als ordentliche und stellvertretende Mitglieder im Prüfungsausschuss. Grundlage dafür ist die geltende Landesschulbezirksverordnung einschließlich der Anlagen 1 und 2.
- Sind mehrere Oberstufenzentren im Bezirk der zuständigen Stelle zu beteiligen, erfolgt zwischen diesen nach Maßgabe der Anzahl der zu berufenden Lehrkräfte eine einvernehmliche Abstimmung über die zu benennenden Lehrkräfte. Erfolgt keine Einigung, so entscheidet das staatliche Schulamt. Die Beschlüsse zur Benennung von Lehrkräften sind gemäß § 94 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes zu fassen.
- Werden die Lehrkräfte nicht in der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist benannt, so macht diese von ihrem pflichtgemäßen Ermessen gemäß § 40 Absatz 3 BBiG Gebrauch.
- Dieses Rundschreiben tritt am 1. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 04/06 (ABl. MBJS S. 139) außer Kraft. Dieses Rundschreiben tritt am 29. Februar 2016 außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 29. Februar 2016 durch Zeitabaluf vom 15. März 2011 | Abl. MBJS/11, [Nr. 3], S. 132 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 15. März 2011 | Abl. MBJS/11, [Nr. 3], S. 132 | |
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