Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik

Historische Fassung

Mit meinem Schreiben - 45-FD 8338.6-001/09 - vom 22. April 2009 wurden die vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Hinweise zur beihilferechtlichen Anerkennung der Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik bekannt gegeben. Danach waren die Aufwendungen, soweit die Abrechnung analog zu den Nummern 215 und 217 GOZ erfolgte, grundsätzlich nur bis zum 1,5fachen Gebührensatz beihilfefähig. Nunmehr teilte das Bundesministerium des Innern mit seinem Schreiben - D 6 - 213 105 - 1/21 - vom 23. Februar 2011 mit, dass an vorgenannter Auffassung aus nachstehenden Gründen nicht mehr festgehalten wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt in zwei Beschlüssen BVerwG 2 B 70.10 und BVerwG 2 B 55.10 über die Erstattung von Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung in Anwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik entschieden und die Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht erklärt, dass die Angemessenheit der Honorarforderung sich bei Ärzten nach der maßgeblichen Gebührenordnung richte. Es sei entschieden worden, dass die Dentin-Adhäsiv-Methode gleichwertig im Sinne von § 6 Absatz 2 GOZ mit Leistungen zur Einbringung von Einlagefüllungen (Inlays) sei und somit nach den Gebührenziffern 215 bis 217 abgerechnet werden dürfte. Es sei kein Ermessensfehlgebrauch, wenn ärztliche Leistungen von durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem Schwellenwert von 2,3 abgerechnet werden würden. Der eindeutige Wortlaut des § 5 Absatz 2 Satz 4 GOZ sehe keine abweichende Bestimmung für die Bestimmung des Schwellenwerts für den Fall vor, dass die in die Berechnung eingeflossene Punktzahl nach einer gleichwertigen Leistung nach § 6 Absatz 2 GOZ bestimmt worden sei.

Aus diesen Gründen wird das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 8338.6-001/09 - vom 21. April 2009 aufgehoben.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 25. Februar 2011

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