Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Kammerordnung für die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg

Historische Fassung

§ 1
Allgemeines

(1) Die für die Bekleidung und Ausstattung der Gefangenen erforderlichen Gegenstände werden auf Kosten des Landes beschafft. Die Gegenstände sind, soweit möglich, an geeigneter Stelle als Anstaltseigentum zu kennzeichnen.

(2) Der Umfang der Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände ergibt sich aus der Anlage zu dieser Kammerordnung.

(3) Soweit Vollzugsvorschriften es zulassen, dürfen die Gefangenen eigene Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände benutzen.

(4) Sofern eine elektronische Habe- oder Lagerverwaltung erfolgt, ist die Software Nexus-VeLiS in der jeweils freigegebenen Version zu verwenden.

§ 2
Kammerbedienstete

(1) Die Anstaltsleitung bestellt jeweils eine Kammerkoordinatorin/einen Kammerkoordinator und deren/dessen Vertretung. Bei Bedarf werden weitere Kammerbedienstete eingesetzt.

(2) Die Kammerkoordinatorin/der Kammerkoordinator kann vom übrigen Dienstbetrieb befreit werden, die ständige Vertretung im Vertretungsfall.

§ 3
Aufgaben der Kammer

(1) Die Kammerkoordinatorin/der Kammerkoordinator ist verantwortlich für die Verwaltung und Ausgabe der Bekleidung und Wäsche, des Bettzeuges, der Kleingeräte, der Körperpflege-, Reinigungs- und Desinfektionsmittel.

(2) Die Kammerkoordinatorin/der Kammerkoordinator ist ferner zuständig für den Einsatz und die Anleitung der in der Kammer beschäftigten Gefangenen sowie für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Mit Einwilligung der Anstaltsleitung kann sie/er Gefangenen geeignete Aufgaben zur (selbstständigen) Erledigung übertragen.

(3) Der Kammerkoordinatorin/dem Kammerkoordinator obliegt darüber hinaus die sichere Verwahrung und Verwaltung der Habe der Gefangenen (§§ 13 und 14).

(4) Die Kammerkoordinatorin/der Kammerkoordinator kann Aufgaben - mit Ausnahme der nach Absatz 2 Satz 2 - auf andere Kammerbedienstete übertragen.

(5) Die Kammer ist grundsätzlich von Montag bis Freitag (außer Feiertage) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu besetzen. In den übrigen Zeiten ist für eine Notversorgung insbesondere der Zu- und Abgänge zu sorgen. Die Festlegungen hierzu sind in Schriftform zu treffen.

§ 4
Bearbeitung eingehender Rechnungen

Die Kammerkoordinatorin/der Kammerkoordinator bescheinigt die Vollständigkeit der Lieferung und den Eintrag in die Lagerkartei beziehungsweise die Erfassung in der Lagerdatei auf der Rechnung. Ist die Vollständigkeit und die Erfassung in der Lagerkartei beziehungsweise Lagerdatei bereits auf dem Lieferschein bescheinigt worden, ist dieser der Rechnung beizufügen und unverzüglich der Haushaltsabteilung zuzuleiten.

§ 5
Nachweis der Bestände

(1) Die Bestände über die Bekleidung, Wäsche, Bettzeug, Kleingeräte, Körperpflege-, Reinigungsmittel für Gefangene sind in Lagerkarteien oder Lagerdateien nachzuweisen. Aus den Nachweisen müssen sich sämtliche Warenein- und -ausgänge sowie die jeweiligen Bestände ergeben. Beim Nachweis in Form von Lagerdateien sind die Daten mindestens einmal jährlich zum Zwecke von Bestandsprüfungen auszudrucken. Die Aufbewahrung der Lagerkarteien beziehungsweise der Ausdrucke der Daten der Lagerdateien richtet sich nach den Aufbewahrungsbestimmungen.

(2) Die sich aus der Lagerkartei oder Lagerdatei ergebenden Bestände sind mindestens einmal jährlich mit den tatsächlichen Beständen abzugleichen. Über das Ergebnis der Bestandsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und der Leitung der Haushaltsabteilung vorzulegen.

(3) Über die Aushändigung und Zurücknahme der Sachen, die den Gefangenen während des Vollzuges zum Gebrauch überlassen werden, ist fortlaufend ein Nachweis nach Vordruck Ka 1 und Vordruck Ka 2 oder im automatisierten Verfahren - getrennt für Männer und Frauen - zu führen.

(4) Ausgabe und Rückgabe der Gegenstände, die zum Waschen oder Instandsetzen gegeben werden, sind durch Kontrollzettel (Vordruck Ka 3) zu überwachen.

§ 6
Pflege überlassener Gegenstände

(1) Die Gefangenen sind zur pfleglichen Behandlung der ihnen überlassenen Gegenstände anzuhalten. Darüber hinaus ist ihnen aufzugeben, Beschädigungen und Verluste rechtzeitig zu melden. Kommen sie zumutbaren Anforderungen an Reinlichkeit und Schonung nicht nach, sind sie verantwortlich zu machen und gegebenenfalls zum Schadensersatz heranzuziehen (Vordruck Ka 9).

(2) Kleidungs- und Wäschestücke (auch neu beschaffte) sind vor der Ausgabe zu waschen.

§ 7
Aussonderungen

(1) Gegenstände, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr verwendet werden können, sind von der Kammerleitung auszusondern. Ist die Unbrauchbarkeit nicht auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen, hat die Kammerleitung zu prüfen, ob die Schäden durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungsweise verursacht worden sind. Gegebenenfalls ist das wegen der Verfolgung eines Schadensersatzanspruches Erforderliche zu veranlassen (§ 6 Absatz 1).

(2) Über die Aussonderung ist eine Niederschrift (Vordruck Ka 4 oder Aussonderungsniederschrift des Fachverfahrens) zu fertigen, die als Beleg zu den Nachweisen nach § 5 Absatz 1 zu nehmen ist.

§ 8
Ausstattung der Gefangenen

(1) Die zum Tragen von Anstaltskleidung verpflichteten Gefangenen sind grundsätzlich mit der allgemeinen Bekleidung und Wäsche gemäß den Nummern 1.1 beziehungsweise 2.1 der Anlage zu dieser Kammerordnung auszustatten.

(2) Werden Gefangene eingekleidet, die zum Tragen von Anstaltskleidung nicht verpflichtet sind, erhalten sie allgemeine Bekleidung und Wäsche nach Absatz 1.

(3) Die Ausstattung der Gefangenen mit Sportkleidung, Bettzeug, persönlichen Kleingeräten sowie Körperpflege- und Reinigungsmitteln richtet sich nach der Anlage zu dieser Kammerordnung.

(4) Gefangene, die zum Tragen von Anstaltskleidung verpflichtet sind und an einer von der Justizvollzugsanstalt vermittelten Arbeit, arbeitstherapeutischen Beschäftigung oder Ausbildung und Weiterbildung teilnehmen, sind mit den gemäß Nummer 3 der Anlage zu dieser Kammerordnung aufgeführten erforderlichen Gegenständen auszustatten.

(5) Gefangene, denen Selbstbeschäftigung gestattet ist, sowie arbeitende Gefangene, die zum Tragen von Anstaltskleidung nicht verpflichtet sind, können mit Arbeitskleidung nach Absatz 1 ausgestattet werden. Ferner ist Arbeitskleidung in dem notwendigen Umfang an Gefangene auszugeben, die bei der Ausübung einer Freizeitbeschäftigung schmutzende Tätigkeiten verrichten (zum Beispiel Basteln, Malen).

(6) Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall, ob Gegenstände, die nicht in der Anlage zur Kammerordnung erfasst sind, beschafft werden dürfen.

§ 9
Wechsel und Reinigung

Bekleidung, Wäsche und Bettzeug der Gefangenen sind so häufig zu wechseln und zu reinigen, wie die Gebote der Hygiene und der Grad der Verschmutzung es erfordern. Näheres - insbesondere die an die Gefangenen auszugebenden Stückzahlen und die Reinigungsintervalle - legt die Anstaltsleitung oder ein von ihr beauftragter Bediensteter unter Beteiligung des Anstaltsarztes schriftlich fest.

§ 10
Ausstattung bei der Entlassung

Soweit erforderlich, sind den Gefangenen bei der Entlassung Bekleidungs- und Wäschestücke, sonstige Ausstattungsgegenstände und Körperpflegemittel zur Verfügung zu stellen (Ka 8).

§ 11
Körperpflege

(1) Nach der erstmaligen Aufnahme in die Vollzugsanstalt haben die Gefangenen alsbald ein Bad (Duschbad) zu nehmen. Bei offensichtlichem Ungezieferbefall ist der Krankenpflegedienst umgehend zu unterrichten.

(2) Die Anstalt hält die Gefangenen zu einer regelmäßigen Körperpflege an. Sie schafft die Voraussetzungen für Körperpflege, wozu auch die Bereitstellung der Körperpflegemittel und die Ermöglichung der Haarpflege und des regelmäßigen Kopf- und Barthaarschnitts zählen.

§ 12
Durchsicht und Reinigung der Habe

(1) Bei der Aufnahme der Gefangenen in die Anstalt ist die eingebrachte Habe zu durchsuchen. Sachen, die Gefangene nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Kleidungsstücke und Wäsche sind, soweit erforderlich, auf Kosten der Anstalt zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Eingebrachte Gegenstände, die verderblich oder die nach Art und Umfang nicht zur Aufbewahrung in der Vollzugsanstalt geeignet sind, sind von der dauerhaften Annahme zur Verwahrung auszuschließen. Die Anstaltsleitung oder ein von ihr beauftragter Bediensteter entscheidet über Maßnahmen nach § 83 Absatz 3 StVollzG, § 28 Absatz 3 BbgJStVollzG und § 15 Absatz 3 BbgUVollzG.

§ 13
Aufbewahrung und Nachweis der Habe

(1) Die aufzubewahrende Habe ist in Gegenwart der betreffenden Gefangenen in geeignete, mit Gefangenenbuchnummer sowie Namen, Vornamen und Geburtsdatum der jeweiligen Gefangenen versehene Behältnisse (Kleiderbeutel und Ähnliches) zu verpacken; die Behältnisse sind mit einer Plombe zu sichern. Die Art und Anzahl der Behältnisse sowie bei elektronischer Erfassung der darin befindlichen Habe, die Behältnisnummern, das Datum des Verschlusses und die Nummer der Plombe sind in dem Nachweis der abgenommenen Habe (Vordruck Ka 5) oder elektronisch zu vermerken. Die Gefangenen haben den ordnungsgemäßen Verschluss durch Unterschrift zu bestätigen.

Werden Gefangenen während der Haft Gegenstände aus der Habe ausgehängt beziehungsweise weitere Gegenstände zur Habe genommen, ist entsprechend zu verfahren. Wird in Ausnahmefällen ein Behältnis in Abwesenheit der betreffenden Gefangenen geöffnet, so sind das Öffnen, die Herausnahme oder das Hinzufügen von Gegenständen sowie der erneute Verschluss durch zwei Bedienstete in dem Nachweis der abgenommenen Habe zu bescheinigen; der Verbleib entnommener Sachen ist zu belegen.

(2) Gegenstände der persönlichen Habe, die nicht oder nicht sofort gemäß Absatz 1 verschlossen aufbewahrt werden können, sind - soweit möglich - zunächst in der Außentasche des Kleiderbeutels unterzubringen und einzeln in die dafür vorgesehene Vermerkspalte des Nachweises einzutragen oder elektronisch zu erfassen. Die Eintragung ist von den Gefangenen durch Unterschrift anzuerkennen; sie ist zu streichen oder zu löschen, sobald die Gegenstände nach Absatz 1 verschlossen aufbewahrt werden. Soweit erforderlich sind in der Vermerkspalte des Nachweises auch Gegenstände einzutragen, die den Gefangenen bei der Aufnahme oder während des Vollzuges belassen werden.

(3) Wertsachen, elektronische Kommunikationsgeräte (zum Beispiel Handy) und wichtige Schriftstücke sind in dem hierfür vorgesehenen Abschnitt des Nachweises abgenommener Habe oder elektronisch besonders zu vermerken. Sie sind im Einzelnen deutlich zu beschreiben; besondere Kennzeichen, etwaige Beschädigungen und sonstige Auffälligkeiten sind festzuhalten. Bei Handys ist grundsätzlich auch die IMEI-Nummer und bei Ausweisen sowie Reisepässen ist die Gültigkeitsdauer zu erfassen. Die Eintragung ist von den Gefangenen durch Unterschrift anzuerkennen. Wertsachen und wichtige Schriftstücke sind in Wertbeuteln, die mit der Gefangenen-Buchnummer, Namen, Vornamen und Geburtsdatum zu beschriften sind, zu verpacken und zu verplomben. Elektronische Kommunikationsgeräte sind entsprechend gegen Verwechslung zu kennzeichnen. Die Wertbeutel und die elektronischen Kommunikationsgeräte sind unter sicherem Verschluss aufzubewahren. Auch die spätere Aushändigung von Wertsachen, elektronischen Kommunikationsgeräten und wichtigen Schriftstücken ist zu vermerken und von den Gefangenen durch Unterschrift zu bestätigen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Die im Haftraum befindlichen Sachen aus der Habe sind bei vorübergehender Abwesenheit von Gefangenen aus der Vollzugsanstalt in geeigneter Weise gegen Verlust und Beschädigung zu sichern, gegebenenfalls in der Kammer aufzubewahren. Im Falle der Entweichung von Gefangenen sind die ihnen aus der Habe überlassenen Gegenstände unverzüglich sicherzustellen und in dem Nachweis abgenommener Habe oder elektronisch zu registrieren; die Eintragungen sind von zwei Bediensteten zu bescheinigen.

§ 14
Rückgabe der Habe

(1) Die Habe ist den Gefangenen beim Austritt aus der Vollzugsanstalt auszuhändigen. Die Gefangenen haben die richtige und vollständige Rückgabe durch Unterschrift zu bestätigen.

(2) Bei der Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt ist die Habe den Gefangenen auszuhändigen, soweit sie während des Transportes benötigt wird. Die übrigen Stücke sind in Gegenwart der jeweiligen Gefangenen in ein für den Versand geeignetes Behältnis zu verpacken. Das Behältnis ist mit einer Plombe zu sichern, wobei das Datum des Verschlusses, die Nummer der Plombe, der Tag und die Art der Versendung in dem Nachweis abgenommener Habe oder elektronisch zu vermerken sind; der ordnungsgemäße Verschluss ist vom jeweiligen Gefangenen zu bescheinigen (Vordruck Ka 6). Wertsachen, elektronische Kommunikationsgeräte und wichtige Schriftstücke sind entsprechend zu behandeln. Nummer 9 der Gefangenentransportvorschrift bleibt unberührt.

(3) Die Habe von verstorbenen Gefangenen ist im Einzelnen festzustellen, zu verzeichnen und den Berechtigten auszuhändigen. Die Herausgabe der Habe verstorbener Gefangener erfolgt nur gegen Vorlage des Erbscheins. Sind als Erben in Betracht kommende Personen nicht ermittelbar, ist nach Absatz 4 zu verfahren.

(4) Habe, für die kein Empfangsberechtigter ermittelt werden kann, ist nach einer Aufbewahrungszeit von einem Jahr in Form einer öffentlichen Bekanntmachung - § 980 BGB - (Vordruck Ka 7) beim örtlich zuständigen Amtsgericht bekannt zu geben.

(5) Endgültig unanbringliche Sachen sind - soweit eine Verwertung und Versteigerung nicht in Betracht kommt - auszusondern. Geldbeträge sind, unbeschadet von § 981 BGB, bei Kapitel 04 050 Titel 119 10 (Vermischte Einnahmen) zu vereinnahmen. Belege über die Verwertung, Versteigerung und Einziehungsbeträge sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

§ 15
Prüfung

Die Geschäftsführung der Kammerverwaltung ist mindestens einmal jährlich unvermutet von einem beauftragten Bediensteten zu prüfen. Für Prüfungsaufgaben dürfen nur solche Bedienstete herangezogen werden, die nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Kammer befasst sind. Über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und der Anstaltsleitung sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen (einschließlich Erledigungsvermerke). Die Festlegung sonstiger Prüfungen obliegt der Anstaltsleitung.

§ 16
Inkrafttreten

Die Rundverfügung tritt mit Wirkung vom 1. März 2011 in Kraft.

Potsdam, den 17. Mai 2011

Der Minister der Justiz

Dr. Volkmar Schöneburg

Anlage

Verzeichnis der Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände

  1. Bekleidung für männliche Gefangene
  2. Bekleidung für weibliche Gefangene
  3. Arbeitskleidung
  4. Sportkleidung
  5. Gegenstände des täglichen Gebrauchs
  6. Kleingerät zur persönlichen Ausstattung der Gefangenen
  7. Körperpflege- und Reinigungsmittel

Vorbemerkungen:

Die Bestellung der Gegenstände erfolgt, sofern nichts anderes angegeben ist, aufgrund von Bezugsverträgen, die von den jeweils aufgeführten Behörden zu schließen sind. Sofern ein Herstellerbetrieb (Eigenbetrieb) angegeben ist, sind die Gegenstände dort zu bestellen. Die vertragsschließenden Behörden teilen allen Justizvollzugseinrichtungen die betreffenden Konditionen zum Artikelverzeichnis mit.

Gegenstände und Bekleidung sind - soweit nichts anderes bestimmt - in handelsüblicher, einfacher Qualität zu beschaffen.

Die Bekleidung der Gefangenen ist in Farben zu beschaffen, die sich deutlich von den Dienstkleidungsfarben unterscheiden. Alle Bekleidungsgegenstände sind mit einem Größenetikett zu versehen.

1. Bekleidung für männliche Gefangene

lfd. Nr.GegenstandAusführungBeschaffungsstelleHerstellerbetrieb
(Eigenbetrieb)
Anmerkungen
1.1HoseJeanshoseEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
1.2Hemd (Sommerhemd)T-Shirt oder PolohemdZentrale Beschaffung; JVA Brandenburg a. d. H.
1.3Hemd (Winterhemd)Sweat-ShirtZentrale Beschaffung; JVA Brandenburg a. d. H.
1.4WetterjackeParka-Schnitt, herausnehmbares InnenfutterZentrale Beschaffung; JVA Brandenburg a. d. H.kann auch bei der Außenarbeit getragen werden
1.5Unterhemd, ohne Ärmelhandelsüblich
1.6Unterhemd, mit ÄrmelhandelsüblichNur bei Bedarf in der kälteren Jahreszeit auszugeben
1.7Unterhose (kurz)handelsüblich
1.8Unterhose (lang)handelsüblichNur bei Bedarf in der kälteren Jahreszeit auszugeben
1.9SockenKurzsocken
1.10Taschentuchhandelsüblich
1.11SchlafanzugTrikotausführung, Jacke mit langen Ärmeln, lange Hose
1.12HalbschuheSchnürschuhe, Obermaterial Leder
1.13HausschuheSchlappenform
1.14Badelatschenhandelsüblich
1.15GürtelGurtband mit Klipverschluss/EinheitsgrößeEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
1.16Hosenträger

2. Bekleidung für weibliche Gefangene

lfd. Nr.GegenstandAusführungBeschaffungsstelleHerstellerbetrieb
(Eigenbetrieb
Anmerkungen
2.1Hoseblau
2.2SommerpulliT-Shirt, Poloshirt, Achseltop
2.3WinterpulliSweat-Shirt
2.4Unterhemdweiß
2.5Slipweiß
2.6Büstenhalterhelle Farbe
2.7Sockenhandelsüblich
2.8HalbschuheSchnürschuhe, Obermaterial Leder
2.9Badelatschenhandelsüblich
2.10HausschuheSchlappenform
2.11Strickjacke
2.12WetterjackeParka-Schnitt, herausnehmbares Innenfutter, olivgrün
2.13Taschentuch
2.14Nachthemdhandelsüblich
2.15SchlafanzugTrikotausführung, Jacke mit langen Ärmeln, lange Hose

3. Arbeitskleidung

lfd. Nr.GegenstandAusführungBeschaffungsstelleHerstellerbetrieb
(Eigenbetrieb)
Anmerkungen
3.1.1JackeAllgemein üblicher Zuschnitt, blauEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
3.1.2Wattejacke
3.1.3Maschinenschutzanzug
- Jacke -
Allgemein üblicher Zuschnitt, blauauszugeben, soweit nach Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen
3.1.4Schweißerjackeauszugeben, soweit nach Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen
3.2.1RundbundhoseEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
3.2.2LatzhoseEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
3.2.3Maschinenschutzanzug
- Latzhose -
auszugeben, soweit nach Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen
3.2.4Schweißerlatzhoseauszugeben, soweit nach Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen
3.3MützeSchirmmütze, blau
3.4Hemdmit langen ÄrmelnEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H
3.5Hemdmit kurzen Ärmeln; T-Shirt, Polohemd o. ä.
3.6PulloverSweat-Shirt, grau
3.7SockenNormalsocken, grob gestrickt
3.8.1HalbschuheSchnürschuhe, Obermaterial Leder
3.8.2hohe Schuhewie 1.2.9
3.8.3Sicherheitshalbschuhewie 1.2.9, Schutzklasse S 1 - S 3auszugeben, soweit nach Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen
3.8.4hohe Sicherheitshalbschuhewie 1.2.9, Schutzklasse S 1 - 3auszugeben, soweit nach Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen
3.8.5Gummistiefel/Sicherheitsgummistiefelauszugeben, soweit nach Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen
3.9Handschuhe
3.10Regenschutzkleidung
3.11Jacke für Bäcker, Köche und EssenausteilerweißEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
3.12Hose für Bäcker, Köche und EssenausteilerweißEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
3.13Mütze für Bäcker, Köche und EssenausteilerSchirmmütze, weiß
3.14Hemd für Bäcker, Köche und EssenausteilerT-Shirt, weiß, kochfestEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
3.15Schürze für Essenausteileraus Baumwollkörper, rohweißEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
3.16Schürze für Gemüseputzer und Kartoffelschäleraus kobaltblauem BaumwollkörperEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
3.17Sicherheitsschuheweiß, Schutzklasse S 2auszugeben, soweit nach Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen
3.18Kittel

4. Sportkleidung

lfd. Nr.GegenstandAusführungBeschaffungsstelleHerstellerbetrieb
(Eigenbetrieb)
Anmerkungen
4.1Sporthose
4.2SporthemdT-Shirt
4.3Trainingsanzug
4.4Sportschuhe

5. Gegenstände des täglichen Gebrauchs

lfd. Nr.GegenstandAusführungBeschaffungsstelleHerstellerbetrieb
(Eigenbetrieb)
Anmerkungen
5.1Matratze für NormalbettSchaumstoffvollplatte, 70 mm starkEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
5.2Matratze für Krankenbettwie 3.1, jedoch 90 mmEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
5.3KopfteilSchaumstoffEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
5.4KopfkissenEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
5.5KopfkissenbezugEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
5.6Schonbezug für MatratzenPro Tex, blau, für Wischdesinfektion geeignetEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
5.7Schonbezug für KopfteilePro Tex, blau, für Wischdesinfektion geeignetEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
5.8BettlakenweißEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
5.9Decke200 cm x 140 cm
5.10DeckenbezugEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
5.11Kleiderbeutelaus olivgrünem Kleidersackstoff mit einem zum verplomben geeigneten Reißverschluss, Außentasche zur vorübergehenden Aufnahme von SchmutzwäscheEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
5.12KleiderbügelKunststoff oder Metall
5.13HandtuchFrottierware, handelsüblich, zwei verschiedene FarbenEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
5.14GeschirrtuchhandelsüblichEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.
5.15Waschlappenhandelsüblich, zwei verschiedene Farben
5.16Wäschenetz
5.17Badvorlegerhandelsüblichanstaltsbezogen beim MdJ zu beantragen
5.18TragetascheEB Schneiderei, JVA Brandenburg a. d. H.

6. Kleingerät zur persönlichen Ausstattung der Gefangenen

lfd. Nr.GegenstandAusführungBeschaffungsstelleHerstellerbetrieb
(Eigenbetrieb)
Anmerkungen
6.1AschenbecherKunststoff
6.2ButterbrotdoseKunststoff
6.3Esslöffelrostfreier Stahl
6.4.1Schüssel, großHartporzellan oder Kunststoff, weiß, Fassungsvermögen ca. 1,5 l
6.4.2Schüssel, mittelHartporzellan oder Kunststoff, jedoch Fassungsvermögen ca. 0,5 l
6.4.3Schüssel, kleinHartglas oder Kunststoff, Fassungsvermögen ca. 0,25 l
6.5Frühstückbrettchen
6.6Gabelrostfreier Stahl, kurze Zinken
6.7KaffeekanneHartporzellan oder Kunststoff, weiß, Fassungsvermögen ca. 0,5 l
6.8Messerrostfreier Stahl, Heft aus Metall oder Kunststoff (spülmaschinenfest), ungehärtete kurze Klinge
6.9TasseKaffeebecher aus Hartporzellan oder Kunststoff, weiß, Fassungsvermögen ca. 0,25 l l
6.10Teelöffelrostfreier Stahl
6.11TellerHartporzellan oder Kunststoff, weiß, halbtief, Fassungsvermögen ca. 0,35 l
6.12UntertasseHartporzellan oder Kunststoff, weiß
6.13Dosenöffner
6.14Salzstreuer
6.15Frischhaltedose
6.16SeifendoseKunststoff
6.17ZahnputzbecherKunststoff

7. Körperpflege- und Reinigungsmittel

lfd. Nr.GegenstandAusführungBeschaffungsstelleHerstellerbetrieb
(Eigenbetrieb)
Anmerkungen
7.1Binden und TamponsKörperpflegemittel sind den Gefangenen endgültig zu belassen
7.2Haarwaschmittel
7.3Handwaschbürste
7.4Kammunverbrechliches Material, ca. 17 cm lang
7.5.1Einwegrasierer
7.5.2Rasierpinsel
7.5.3Rasierseife
7.6Reinigungs- und Haftpulver für Zahnprothesen
7.7Reinigungs- und Pflegemittel für Kontaktlinsen
7.8SeifeToilettenseife, ca. 80% Fettgehalt, in Stücken bis zu 100 g
7.9Spültuchkochfest
7.10Staubtuch
7.11Toilettenpapier
7.12.1Zahnbürste
7.12.2Zahnpasta
7.13Schnürsenkel
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. Mai 2011 JMBl/11, [Nr. 6], S. 38
Außer Kraft getreten am 16. März 2016 durch Allgemeine Verfügung vom 8. Februar 2016 JMBl/16, [Nr. 3], S. 14

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen