Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Einrichtung einer Zentralabteilung Diagnostik in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben

Historische Fassung
  1. In der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren eine Zentralabteilung Diagnostik für den Justizvollzug des Landes Brandenburg eingerichtet. Sie führt die Bezeichnung

„Zentralabteilung Diagnostik (ZaD)“.

  1. Der Zentralabteilung Diagnostik obliegen für zu Freiheitsstrafen mit einer Vollzugsdauer von mindestens drei Jahren verurteilte Männer, die aus der Untersuchungshaft unmittelbar der Strafvollstreckung zugewiesen werden, und für männliche Verurteilte mit vorbehaltener oder angeordneter Maßregelunterbringung insbesondere

    • die Durchführung der Behandlungsuntersuchung nach § 6 Strafvollzugsgesetz nebst Erstellung einer Behandlungsprognose,
    • die Erarbeitung von Empfehlungen für die Behandlung des Verurteilten zur Vermeidung einer erneuten Straffälligkeit nach der Entlassung orientiert an dem bei Durchführung der notwendigen Behandlungsmaßnahmen frühest möglichen Entlassungszeitpunkt,
    • die behandlungsorientierte Zuweisung des Verurteilten an eine andere Vollzugsabteilung der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben oder eine andere Justizvollzugsanstalt des Landes Brandenburg, einschließlich der Sozialtherapeutischen Abteilung der JVA Brandenburg an der Havel, einschließlich der Kontrolle der Umsetzung der Behandlungsempfehlungen,
    • die Prüfung der Eignung für Vollzugslockerungen bei zu Freiheitsstrafen verurteilten Männern mit einer ursprünglichen Vollzugsdauer von wenigstens drei Jahren oder angeordneter oder vorbehaltener Maßregelunterbringung, soweit diese nicht in der Sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht sind sowie
    • die Erarbeitung von Vorschlägen zur Optimierung der Vollzugsplanung und Behandlungsgestaltung des Justizvollzuges in Zusammenarbeit mit der Dienstleistungsabteilung für den Justizvollzug bei der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel, Fachbereich „Kriminologischer Dienst“.
  2. Die Leitung der Zentralabteilung soll einer Diplom-Psychologin/einem Diplom-Psychologen obliegen. Ihr steht eine weitere Diplom-Psychologin/ein weiterer Diplom-Psychologe zur Seite, die/der die Leitung vertritt. Darüber hinaus sind in der Zentralabteilung eine Sozialarbeiterin/ein Sozialarbeiter, eine Pädagogin/ein Pädagoge, eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter für Testverfahren sowie fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt.
  3. Die Leitung der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben stellt der Zentralabteilung Diagnostik geeignete Räumlichkeiten sowie die erforderlichen Ausstattungsgegenstände und den Geschäftsbedarf zur Verfügung.
  4. Die Zentralabteilung Diagnostik untersteht unmittelbar der Fachaufsicht des Ministeriums der Justiz.
  5. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. März 2011 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 28. Februar 2013 außer Kraft.

Potsdam, den 3. Januar 2011

Der Minister der Justiz

Dr. Schöneburg

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 3. Januar 2011 JMBl/11, [Nr. 2], S. 10
Außer Kraft getreten am 1. Dezember 2012 durch Erlass vom 7. November 2012 JMBl/12, [Nr. 11], S. 106

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