Historische Fassung Rundschreiben zur Erstellung der Voranschläge für das Haushaltsjahr 2011 und der Unterlagen für die Finanzplanung 2010 bis 2014
Historische Fassung
Anlagenübersicht
Anlage 1 Haushaltstechnische Richtlinien des Landes Brandenburg (HRL-BB) - auf der Startseite des HAVWeb abrufbar -
Anlage 2.1 Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der EU-Förderperiode 2000 - 2006
Anlage 2.2 Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der EU-Förderperiode 2007 - 2013
Anlage 3 Stellenzugänge und -hebungen
1. Grundsätzliches
1.1 Rechtsgrundlagen
Bei der Aufstellung der Voranschläge für das Jahr 2011 sowie der Unterlagen für die Finanzplanung 2010 bis 2014 bitte ich neben den §§ 27, 28 LHO, den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO)1 und den als Anlage 1 beigefügten Haushaltstechnischen Richtlinien des Landes Brandenburg (HRL-BbG) die Vorgaben dieses Schreibens zu beachten.
1.2 Verfahren
Mit dem vorliegenden Rundschreiben wird das Verfahren zur Aufstellung des Haushalts 2011 eingeleitet. Da die Landesregierung die Festlegung von Eckwerten für das Haushaltsjahr 2011 erst Ende März 2010 beabsichtigt, beschränkt sich das Rundschreiben auf die Festlegung der technischen Einzelheiten des Verfahrens. Gleichwohl ist bereits jetzt absehbar, dass auch im Haushaltsjahr 2011 und den Finanzplanungsjahren bis 2014 ein hoher Konsolidierungsbedarf bestehen wird und insofern strenge Maßstäbe an alle anzumeldenden Ausgabeansätze anzulegen sind.
Eingaben in die HAVWeb-Datenbank des Aufstellungsverfahrens können voraussichtlich ab dem 26.02.2010 vorgenommen werden. Nach der Kabinettentscheidung über die Eckwerte für die Haushaltsaufstellung 2011 wird noch Gelegenheit sein, die Haushaltsanmeldungen an die Vorgaben entsprechend anzupassen. Für nähere Einzelheiten zum zeitlichen Ablauf wird auf den Terminplan unter Tz. 1.3 verwiesen.
Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen sind Ausgabeansätze und Verpflichtungsermächtigungen unter strikter Beachtung des Fälligkeitsprinzips (§ 11 Abs. 2 LHO) zu veranschlagen. Das Vorhandensein hoher Ausgabereste oder Rücklagen aus den Vorjahren rechtfertigen in der Regel die Absenkung bisheriger Ansätze der mittelfristigen Finanzplanung.
Ausgaben, die sowohl Mittel aus den EU-Fonds (einschließlich ELER) als auch Kofinanzierungsmittel des Landes enthalten, sind getrennt nach der Herkunft der Mittel zu veranschlagen. In den Erläuterungen ist darzustellen, mit welchem Anteil die Landesmittel zur Kofinanzierung der Maßnahmen des Operationellen Programms (OP) Brandenburg 2007 - 2013 bestimmt sind; dabei sind die einzelnen Maßnahmen des OP anzugeben. Bei Bedarf können zusätzliche Titelgruppen eingerichtet werden. Die Trennung der Ausgaben soll die Abrechnungsverfahren mit der EU erleichtern.
Die Verwendung von Bundes- und EU-Mitteln ist ausgabeseitig besonders kenntlich zu machen. Auf die hierzu in den HRL-BbG enthaltenen Bestimmungen (Anlage 1) und erweiterten Funktionalitäten in HAVWeb wird besonders hingewiesen.
Die für die Entgelte für Geschäftsbesorgungsverträge erforderlichen Ausgaben, insbesondere für diejenigen mit der ILB, sind gesondert von den durch die Geschäftsbesorgung zu verwaltenden Fördermitteln zu veranschlagen. Gegebenenfalls sind hierfür neue Titel einzurichten.
Die im Einzelplan 06 des MWFK geführten Universitäten und Fachhochschulen werden unter Berücksichtigung der Vereinbarungen des Hochschulpaktes II vom 14.07.2007 auch für den Haushalt 2011 als Globalhaushalte veranschlagt. Ebenso werden die als Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO geführten Einrichtungen nur mit ihrem jeweiligen Zuschussbedarf etatisiert. Eine entsprechende Rechtsgrundlage (analog § 5 Abs. 9 HG 2008/2009) wird auch im Haushaltsgesetz 2011 enthalten sein.
1.3 Terminplan
Für das Jahr 2011 wird erneut von einem Einjahreshaushalt ausgegangen.
Folgende Termine (Beginn der Planungsphasen) sind im Haushaltsaufstellungsverfahren zu beachten:
| bis Mitte Februar 2010 | Versand des Aufstellungsrundschreibens 2011 |
| 30.03.2010 | Eckwerte-Beschluss der Landesregierung |
| bis 14.04.2010 | Einreichung der Voranschläge und begründenden Unterlagen |
| 04.05. bis 06.05.2010 | Steuerschätzung |
| 10.05. bis 28.05.2010 | Verhandlungen auf Referatsleiter-Ebene |
| 31.05. bis 11.06.2010 | Verhandlungen auf Abteilungsleiter-Ebene |
| 17.06. bis 01.07.2010 | Chefgespräche |
| 31.08.2009 | Beschluss der Landesregierung über den Entwurf des Haushaltsplans 2011, anschließend Einbringung in den Landtag |
Jede dieser Planungsphasen endet mit bestimmten, noch festzulegenden Zeitpunkten der Dateneingabe im System HAVWeb BBG. Eingabekorrekturen sind nach diesen Zeitpunkten an die jeweilige Hierarchieebene geknüpft. Das gilt zunächst für die Einreichung der Voranschläge zum 14.04.2010. Dieser Termin ist auch technischer Redaktionsschluss für die Dateneingabe durch die Ressorts. Die weiteren Stichtage (Ende der Verhandlungen auf Referatsleiter- und/oder Abteilungsleiterebene sowie der Chefgespräche) werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben. Im Falle streitiger Ansätze werden grundsätzlich die Positionen des MdF in das HAVWeb BBG aufgenommen. Dies gilt insbesondere bei Überschreitungen der noch durch die Landesregierung zu beschließenden Eckwerte für die HGr. 5 bis 8.
1.4 Planungsverfahren HAVWeb
Die Anmeldungen für die Aufstellung des Haushaltes 2011 werden mit dem Haushaltsplanaufstellungsverfahren “HAVWeb BBG“ erstellt. Dies gilt sowohl für die Personal-, Sach- und Investitionsausgaben, die Stellen- und Wirtschaftspläne, die dem Haushaltsplan als Anlagen oder Erläuterungstexte beigefügt werden. Der Start des Verfahrens erfolgt mittels Internetexplorer auf der Startseite des MdF (www.mdf.lvnbb.de). Das Verfahren für die Haushaltsaufstellung des Haushaltes 2011 wird nach dem Kabinettsbeschluss über die mittelfristige Finanzplanung 2009 - 2013 voraussichtlich ab dem 26.02.2010 zur Verfügung stehen. Dem HAVWeb-Zugangsportal sind die Ansprechpartner für die jeweiligen Nutzer zu entnehmen.
1.5 Funktionen-Kennziffern (FKZ)
Die Finanzminister haben auf Ihrer Sitzung am 10.04.2008 Beschlüsse gefasst, die u. a. die gemeinsame Finanzstatistik von Bund und Ländern betreffen. Die Beschlüsse beruhen auf den Empfehlungen der Zentralen Datenstelle der Landesfinanzminister (ZDL). Diese Beschlüsse sind Anlass, nochmals auf die Bedeutung des Funktionenplans für eine aussagekräftige und länderübergreifende Finanzstatistik hinzuweisen. Ich bitte Sie deshalb die Zuordnung der FKZ bei den bestehenden Titeln und die Vergabe von FKZ bei neu einzurichtenden Titeln besonders genau zu überprüfen.
2. Einnahmen
Alle kassenmäßig zu erwartenden Einnahmen sind in voller Höhe und grundsätzlich mindestens mit dem Ist-Ergebnis 2009 zu veranschlagen. In begründeten Fällen können Abweichungen erfolgen. Gebühren und Entgelte sind kostendeckend festzusetzen und deshalb laufend zu überprüfen. Ist zu erwarten, dass bei Zuweisungstiteln die Einnahmen im Haushaltsjahr 2010 nicht vollständig eingehen, sind die ausfallenden Einnahmen im Haushalt 2011 neu zu veranschlagen. Dies gilt in besonderem Maße für Erstattungen der EU-Kommission im Rahmen der Strukturfondsförderung und des ELER.
Nach VV Nr. 3.3.2 zu § 35 LHO sind zuviel geleistete und daher an das Land zurück gezahlte Ausgaben bei Titel 119 10 (Vermischte Einnahmen) zu buchen, wenn nicht ein besonderer Einnahmetitel hierfür vorgesehen ist. Die beim Festtitel 518 25 veranschlagten Ausgaben sind nach § 6 Abs. 1 HG 2008/2009 nicht Bestandteil des Verwaltungsbudgets. Deshalb können auch die hieraus resultierenden Rückzahlungen aus zuviel geleisteten Ausgaben nicht dem Verwaltungsbudget zufließen. Ab dem Haushaltsjahr 2011 ist daher für diese Rückzahlungen ein gesonderter Titel der Gruppe 119 einzurichten und in den Erläuterungen verbindlich (§ 17 Abs. 1 LHO) zu erklären, dass die Einnahmen nicht dem Verwaltungsbudget zufließen.
3. Planstellen, Stellen und Personalausgaben
3.1 Personalausgaben
Nach dem Haushaltsgesetz umfasst das Personalbudget mit Ausnahme der Gruppen 411, 432 und 453 die Ausgaben der Hauptgruppe 4.
Die Personalbudgets werden wie in den Vorjahren aus dem Entwurf der Finanzplanung 2009 - 2013 für das Jahr 2011 übernommen. Die Beträge sind um wesentliche Tatbestände wie z. B. Umsetzungen nach § 50 Abs. 1 LHO (bis zum Stichtag 01.11.2009) fortgeschrieben worden.
Diese Ausgaben werden durch den Eckwertebeschluss der Landesregierung, der sich auf ausgabeseitig auf die HGr. 5 bis 8 bezieht, nicht berührt.
Für die Personalausgaben bleibt es bei der bisherigen Regelung der gegenseitigen Deckungsfähigkeit im jeweiligen Einzelplan mit Ausnahme der Gruppen 411, 432 und 453 sowie des Personalkostenausgleichsfonds im Epl. 05. Sie können darüber hinaus in begrenztem Umfang zur Verstärkung der sächlichen Verwaltungsausgaben herangezogen werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
Für evtl. Tarif- und Besoldungssteigerungen im Jahr 2011 wird eine zentrale Vorsorge bei den Personalverstärkungsmitteln getroffen. Die fortgeschriebenen Personalbudgets für die jeweiligen Einzelpläne sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Das Jahr 2013 ist nach 2014 zu überrollen.
Fehler! Es ist nicht möglich, durch die Bearbeitung von Feldfunktionen Objekte zu erstellen.
*) ohne Gr. 411
**) inkl. PAF
***) Rundungsdifferenzen
In den Budgets der Jahre 2011 und 2012 sind die aufgrund der kw-Stellen erforderlichen Kürzungen entsprechend der Personalbedarfsplanung 2012 bereits berücksichtigt. Die Budgets werden nach Verabschiedung der Personalbedarfsplanung 2014 um die den neu ausgebrachten kw-Stellen entsprechenden Beträge weiter zu vermindern sein. Dies betrifft die Jahre 2013 und 2014.
Das zugewiesene Personalbudget stellt die Obergrenze für die im jeweiligen Haushaltsjahr zu leistenden Personalausgaben dar. Es erhöht sich um Rücklagen aus Vorjahren und vermindert sich entsprechend um Vorgriffe. Innerhalb dieses Rahmens können die Personalausgabenansätze in Anlehnung an die Ist-Entwicklung frei gebildet werden.
Analog zum Haushaltsplan 2010 werden die Vorworte der Einzelpläne um die Übersicht der nach dem 01.01.2009 ernannten Beamten und Richter ergänzt. Die bisherige Übersicht zur Versorgungsprognose entfällt.
3.2 Zuführungen an den Versorgungsfonds
Im Haushaltsplan 2011 werden Ausgaben zur Finanzierung der vollständigen Versorgung der nach dem 31.12.2008 neu in den Landesdienst übernommenen Beamten und Richter veranschlagt. Die Höhe des Zuschlages beruht auf einem versicherungsmathematischen Gutachten, das den Ressorts am 16.10.2009 vorgestellt wurde.
Die Veranschlagung erfolgt einheitlich bei Titel 919 35 - Zuführung an das Sondervermögen “Versorgungsfonds des Landes Brandenburg“ - innerhalb des Kapitels Allgemeine Bewilligungen. Soweit dieses Kapitel im Einzelplan nicht vorhanden ist, erfolgt die Veranschlagung im Kopfplan. Die Funktionskennziffer (FKZ) entspricht derjenigen, der im Einzelplan veranschlagten Versorgungsausgaben. Die dezentrale Veranschlagung dient dem mit dem Versorgungsfondsgesetz verfolgten Ziel der Schaffung von Transparenz.
Die Ansatzermittlung erfolgt anhand der Formblätter, die den Ressorts bereits per Mail vom 25.11.2009 für das Jahr 2010 übermittelt wurden. Die Tabellen werden nach Vorlage der vom MdF bei der ZBB angeforderten Ist-Zahlen zeitnah elektronisch übermittelt. Zu berücksichtigen ist nach § 2 Abs. 1 BbgVfG nur derjenige Personenkreis, dessen Versorgungsanwartschaften auf einem erstmals nach dem 31.12.2008 begründeten Beamten-, Richter- oder Amtsverhältnis beruhen.
Die vorstehenden Regelungen sind für die Landesbetriebe und Hochschulen entsprechend anzuwenden. Für die in den Landesbetrieben und Hochschulen beschäftigten Beamten, die nach dem 31.12.2008 erstmalig in das Beamtenverhältnis übernommenen wurden, sind Zuführungen an den Versorgungsfonds vorzusehen, was die Landesbetriebe gleichzeitig von der Verpflichtung befreit, entsprechende gesonderte Rückstellungen zu bilden. Die Veranschlagung dieser Aufwendungen erfolgt ebenfalls im Festtitel 919 35 desjenigen Einzelplans, zu dem die jeweilige Einrichtung gehört, zusammen mit den übrigen Zuführungen des Ressorts. Im jeweiligen Wirtschaftsplan des Landesbetriebes oder Haushaltsplan der Hochschulen sind keine Ausgaben vorzusehen.
Die Veranschlagung von Sonderzuführungen für die Finanzierung der Versorgungslasten der bereits vor dem 01.01.2009 ernannten Beamten und Richter erfolgt sowohl für den allgemeinen Haushalt als auch für die Landesbetriebe und Einrichtungen des Landes zentral im Einzelplan 20.
3.3 Stellenpläne
Alle Beschäftigten, die sich in einem dauerhaften Anstellungsverhältnis zum Land Brandenburg befinden, sind auf Planstellen oder Stellen der ressortspezifischen Stellenpläne bzw. Stellenübersichten in Wirtschaftsplänen zu führen. Es kommt nicht darauf an, ob die Stelle vom Land finanziert wird. Planstellen und Stellen von Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht in die Stellenpläne der Einzelpläne aufzunehmen, selbst wenn der jeweilige Rechtsträger aus Haushaltsmitteln des Landes (mit-) finanziert wird.
Die am 01.01.2011 voraussichtlich freien Stellen, die mit einen kw-Vermerk im Haushaltsplan 2010 versehen waren, sind nicht mehr zum Haushalt 2011 anzumelden.
Zeitlich befristet beschäftigte Arbeitnehmer sollen auf Stellen der ressortspezifischen Stellenpläne geführt werden, wenn die Besetzung der entsprechenden Funktionen üblicherweise immer wieder zeitlich befristet erfolgt (insbesondere im Bereich Wissenschaft, Hochschulen) und keine vollständige Finanzierung durch Dritte stattfindet.
Für Beschäftigte, die sich nicht mehr in einem dauerhaften Anstellungsverhältnis zum Land Brandenburg befinden, aber ein Rückkehrrecht in die unmittelbare Landesverwaltung besitzen, sind Leerstellen auszubringen. Für Beschäftigte, die längerfristig (mehr als 2 Jahre) unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, dürfen Leerstellen ausgebracht werden. Die Ermächtigung zur Ausbringung von Leerstellen im Haushaltsgesetz wird entsprechend ergänzt.
Nach § 14 Abs. 6 HG 2010 gelten Leerstellen für planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen, vom Beginn der Freistellungsphase an als ausgebracht, die zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand wegfallen. Diese Leerstellen, die bis zum Jahr 2010 auf diese Weise ausgebracht wurden, sind ab dem Haushaltsplan 2011 je Einzelplan zentral im Kapitel Allgemeine Bewilligungen oder - sofern das Kapitel nicht vorhanden ist - im Kopfplan jeweils in der TGr. 64 nachzuweisen, solange der Beschäftigte darauf geführt wird.
Stellen für Kraftfahrer sind lediglich im Wirtschaftsplan des BLB und im Übrigen ausschließlich bei den Einrichtungen/Kapiteln auszuweisen, die nicht am Fahrzeugpool des BLB teilnehmen.
Mit der Anmeldung zum Haushalt 2011 sind die Stellenobergrenzen, vorbehaltlich landesgesetzlich erlassener Regelungen, entsprechend § 26 BBesG einzuhalten.
Bei Überschreitung der Stellenobergrenzen bzw. der Quoten der Laufbahngruppen und Spitzenämter der Laufbahngruppen wie sie im Haushaltsplan für 2010 enthalten sind, sind entsprechende kw- bzw. ku-Vermerke mit Fristsetzung auszubringen.
Gegenüber dem Haushaltsjahr 2010 können zusätzliche Planstellen und Stellen grundsätzlich nicht veranschlagt werden. Sind Zugänge in begründeten Fällen unabweisbar, müssen diese zusätzlich ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich braucht nicht die gleiche Stellenwertigkeit zu haben, muss jedoch finanziell gleichwertig sein und ist im Übersendungsschreiben darzulegen. Sofern eine ressortinterne Kompensation nicht möglich ist, sind Stellenmehrforderungen nicht in das HAVWeb zu übernehmen, sondern separat in Papierform anzumelden. Diese Regelung gilt auch für unabweisbare Zugänge bei Einrichtungen, die lediglich mit einem Zuschussbedarf im Haushaltsplan veranschlagt werden (z. B. Landesbetriebe).
Hebungen von Planstellen und Stellen sind nur aus besoldungs- oder tarifrechtlich zwingenden Gründen, unter Berücksichtigung der Stellenplanobergrenzen des § 26 BBesG - soweit zutreffend - bzw. landesrechtlicher Stellenobergrenzenregelungen möglich. Ein zwingender Grund liegt nicht vor, wenn allein das Ausschöpfen der durch die entsprechenden Stellenobergrenzenregelungen gegebenen Möglichkeiten beabsichtigt ist. Insoweit bedarf der Antrag auf Stellenhebung einer entsprechend nachvollziehbaren Erläuterung der zwingenden Gründe.
Stellenzugänge und Stellenhebungen bitte ich mir bis zum 31.03.2010 gem. Anlage 3 mitzuteilen.
Gemäß § 26 Abs. 1 LHO sind für Landesbetriebe Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Dabei sind § 26 BBesG, die landesrechtlichen Stellenobergrenzenregelungen und die sich aus den Stellenplänen und -übersichten des Haushaltsplans 2010 ergebenden Quoten der Laufbahngruppen und Spitzenämter der Laufbahngruppen als Obergrenze zu beachten.
Dem Haushaltsplan ist als Anlage der Wirtschaftsplan des jeweiligen Landesbetriebes beizufügen. Dieser enthält eine Stellenübersicht mit den Inhalten gem. VV Nr. 1.3 zu § 26 LHO. In der Stellenübersicht sind alle für den Landesbetrieb erforderlichen Stellen, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern sowie Sonstigen aufzunehmen (VV Nr. 1.5 zu § 26 LHO,).
Im HAVWeb ist die vollständige Funktionalität des Stellenplanteils (ohne Abgänge, Zugänge und Ähnliches) auch im Wirtschaftsplan unter “Stellenübersicht“ gegeben. Die Planstellen, Stellen sowie ggf. Leerstellen sind beim Gesamtstellensoll des Landes mitzuzählen. Dazu ist es erforderlich, dies in der Stellenübersicht (Wirtschaftsplan) (=> Stellen => Stellen in Übersichten mitzählen) festzulegen.
3.4 Personalbedarfsplanung
Im Haushaltsplan 2011 ist die Personalbedarfsplanung 2014 durch die Ausbringung einer entsprechenden Zahl von kw-Vermerken stellenscharf mit Jahresangaben umzusetzen (einschließlich Lehrerkapitel). Für die Forstverwaltung sind personenbezogene kw-Vermerke mit Umsetzungsverpflichtung innerhalb des Landesbetriebes Forst auszubringen.
Planstellen und Stellen, die im Haushalt 2010 bereits mit einem kw-Vermerk mit der Fälligkeit 2011 und 2012 versehen waren, sind auch im Haushaltsplan 2011 entsprechend zu kennzeichnen.
In entsprechender Weise sind auch weitergehende oder inzwischen mit Kabinettbeschluss modifizierte Stelleneinsparziele oder -beschlüsse zu untersetzen, insbesondere wenn sie über das Jahr 2014 hinaus gehen. Einzelne Strukturvorgaben mit Auswirkungen auf die Stellenwertigkeiten, die mit derartigen Stelleneinsparzielen verbunden sind, sind bei der Ausbringung von kw-Vermerken zu beachten. (z. B. bei der Forstverwaltung die Stellenaufteilung der Landeswaldbewirtschaftung in “Hoheit“ und “Gemeinwohl“).
Entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben sind die erforderlichen kw-Vermerke in gleichmäßigen Jahresscheiben auszubringen.
Stellen, die im Zuge der Aufgaben- und Personalübertragung an den BLB (Liegenschafts- und Bauverwaltung, Kraftfahrer, Kurierdienst), den Brandenburgischen IT-Dienstleister (IT- Personal) und den ZDPol (zentrale Beschaffung) übergeleitet wurden bzw. noch bis Ende 2010 sicher abgegeben werden, dürfen als realisierte Einsparungen bei der Ausbringung der kw- Vermerke in den abgebenden Kapiteln abgesetzt werden. Als Obergrenze der anzurechnenden Einsparungen gilt die Anlage 4 der Personalbedarfplanung 2012.
Eine entsprechende Anrechnung als realisierte Einsparungen kann auch dann erfolgen, wenn Personal an Dritte (außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung) übergegangen ist, das Personalbudget um 40.000 € je übergegangenen Mitarbeiter reduziert wurde bzw. ab 2011 reduziert wird und an keiner anderen Stelle des Landeshaushalts zusätzliche Mittel veranschlagt werden müssen.
Alle Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, sind in der Titelgruppe 79 zu veranschlagen.
Durch die Ausbringung der kw-Vermerke dürfen kapitelbezogen die Quoten der Laufbahngruppen und innerhalb der Laufbahngruppen der Anteil der Spitzenämter nicht erhöht werden (proportionale Verteilung der kw-Vermerke).
Kw-Vermerke sind nicht für Planstellen und Stellen auszubringen, auf denen Schwerbehinderte geführt werden, es sei denn, dass die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 des Neunten Sozialgesetzbuches - bezogen auf den Einzelplan - erfüllt ist.
Die Ausbringung der kw-Vermerke soll sich an der beigefügten Liste (Anlage 5) orientieren.
Die im Haushaltsaufstellungsverfahren 2011 angemeldeten Stellenpläne werden im Rahmen der Haushaltsverhandlungen durch die federführende Stabstelle StP bei der Umsetzung der Personalbedarfsplanung 2014 geprüft. Abweichungen von den mit dem vorliegenden Aufstellungsrundschreiben bekannt gegebenen jährlichen Stellenabbauraten (Anlage 5) sind zu begründen.
4. Übrige Ausgaben
4.1 Sächliche Verwaltungsausgaben (OGr. 51-54)
4.1.1 Verwaltungsbudget
Die Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 sowie der Obergruppe 81 (Verwaltungsbudget) bleiben - mit wenigen Ausnahmen - ebenfalls im Einzelplan gegenseitig deckungsfähig. Auf die entsprechenden Regelungen in § 5 Abs. 4 und 5 HG 2010 wird hingewiesen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Titel, die über spezielle Haushaltsvermerke in die Deckungsfähigkeit z. B. innerhalb einer Titelgruppe einbezogen werden, nicht mehr an dem allgemeinen Deckungskreis des Verwaltungsbudgets teilnehmen können (vgl. Tz. 6.6).
Grundlage der Veranschlagung sind die Werte des Planungsjahres 2011 innerhalb der mittelfristigen Finanzplanung 2009 bis 2013 Zusätzliche Bedarfe sind durch entsprechende Einsparungen an anderer Stelle zu kompensieren.
Die Veranschlagung von Ausgaben für die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz in den Einzelplänen beim Titel 542 10 ist bis auf Weiteres entbehrlich. Nach derzeitigem Erkenntnisstand erfüllt das Land als Arbeitgeber seine Verpflichtung in dieser Hinsicht. Es wird davon ausgegangen, dass die Quote auch mittelfristig erfüllt wird. Die Dezentralisierung der Ansätze der Ausgleichsabgabe erfolgte Budget erhöhend. Soweit für das Jahr 2011 in der Finanzplanung entsprechende Ausgaben vorgesehen waren, können die so erzielten “Einsparungen“ nicht zur Verstärkung des Verwaltungsbudgets herangezogen werden.
4.1.2 Vermieter-Mieter-Modell (VMM)
In Umsetzung des Kabinettbeschlusses vom 18.10.2005 (KV 239/05) begann mit dem Haushaltsjahr 2007 die Überführung der Ressortliegenschaften in das wirtschaftliche Eigentum des Brandenburgischen Landesbetriebs für Liegenschaften und Bauen (BLB).
Die Mietzahlungen (einschließlich Betriebs- und Nebenkosten) an den BLB werden in dem jeweiligen Kapitel, für das eine Liegenschaft angemietet wird, im Titel 518 25 - Mietzahlungen an den BLB - veranschlagt. Die Höhe des Ansatzes richtet sich nach der mit dem BLB jeweils abgeschlossenen Einzelnutzungsvereinbarung sowie den bis zum Ende des Haushaltsjahres 2011 zusätzlich vorgesehenen Überführungen von Liegenschaften in das Vermieter-Mieter-Modell. Auf Ziff. 6.1 wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen. Bei begonnenen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen des Investitionsplanes Teil B ist die Höhe des Ansatzes mit Bezug auf den mit dem BLB vereinbarten Fertigstellungstermin entsprechend zu veranschlagen.
Die Höhe der Mietzahlungen ist in ausreichender Höhe zu veranschlagen. Eine mit dem BLB zu gering vereinbarte Miete entlastet den Landeshaushalt in keiner Weise, da dies zu geringeren Abführungen des BLB an den Landeshaushalt führt. Ansatzreduzierungen im Rahmen des VMM können daher grundsätzlich nur dann für die Einhaltung der noch zu erwartenden Eckwertvorgabe für die HGr. 5 - 8 positiv berücksichtigt werden, wenn sie auf Reduzierungen der genutzten Flächen zurückzuführen sind.
4.1.3 Fahrzeugpool
Wie in den Vorjahren werden die für die Inanspruchnahme von Leistungen des Fahrzeugpools erforderlichen Mittel bei den Einzelplänen bzw. Kapiteln, die am Fahrzeugpool des BLB teilnehmen, im Titel 514 25 “Ausgaben für die Inanspruchnahme von Fahrdiensten beim BLB“, veranschlagt. Für die Höhe der Veranschlagung sind die Erfahrungswerte (Ist-Ausgaben) der vergangenen Jahre zugrunde zu legen.
4.1.4 Zinsausgaben (OGr. 57)
Die Zinsausgaben werden vom Kreditreferat des MdF entsprechend der aktuellen Zinsprognose im Epl. 20 veranschlagt.
4.1.5 Landeskurierdienst
Derzeit erfolgen Abstimmungen zu einer Zentralisierung des Landeskurierdienstes und die Prüfung einer Aufgabenwahrnehmung durch den BLB entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag. Es ist davon auszugehen, dass es im Laufe des weiteren Aufstellungsverfahrens zu einer Konkretisierung kommen wird, die auch Auswirkungen auf die Voranschläge entfalten wird. Sobald eine entsprechende Beschlusslage vorliegt, wird das vorliegende Rundschreiben entsprechend ergänzt.
4.1.6 Brandenburgischer IT-Dienstleister
Der ZIT-BB hat zum 01.01.2009 seine Arbeit aufgenommen. Die sachgerechte Ausstattung des Landesbetriebes mit Stellen, Personal-, Sach- und Investitionsausgaben wird im Rahmen des Wirtschaftsplans erfolgen. Die Finanzierung der Personalausgaben erfolgt bis zum Jahr 2012 zu Lasten des Gesamthaushaltes. Ab dem Jahr 2013 sind auch die Entgelte für die Inanspruchnahme der auf den ZIT-BB übergeleiteten IT-Infrastruktur auf der Basis einer Vollkostenkalkulation zu veranschlagen, um den gesamten betrieblichen Aufwand durch Entgelte für erbrachte Leistungen zu decken.
In den Jahren 2011 und 2012 werden die beim ZIT-BB erforderlichen Sachmittel Bestandteil der Einzelvereinbarung zwischen dem ZIT-BB und der Organisationseinheit.
Die Veranschlagung der Ausgaben für die Inanspruchnahme der IT-Infrastruktur des ZIT-BB erfolgt in Titeln der Gruppe 546 in den jeweiligen Einzelplänen mit nachfolgenden Titelerläuterungen:
- IT-Grundausstattung je Arbeitsplatz
- IT-Grundausstattung zusätzlicher zeitweiliger Arbeitsplätze
- zusätzliche Leistungen für Arbeitsplätze gemäß Ziffer 1. und 2.
- weitere Servicevereinbarungen
Für die Ermittlung des Ansatzes zu 1. soll die Zahl der voraussichtlich durchschnittlich Beschäftigten im Haushaltsjahr, die dauerhaft einen PC-Arbeitsplatz benötigen, zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus gehende zeitweilige Bedarfe (z. B. PC-Arbeitsplätze für Projektarbeit, für Praktikanten, Schulungsräume) sind 2. zuzuordnen. Als zusätzliche Leistungen und dem Ansatz zu 3. zuzuordnen gelten Ausgaben, die durch die Überschreitung der Standards für die IT-Grundausstattung verursacht werden. Unter 4. sind bestehende sowie geplante neue Servicevereinbarungen zwischen der jeweiligen Organisationseinheit und dem ZIT-BB zu erfassen. Je nach Anzahl und finanziellem Umfang sollte eine Untergliederung der Ziffer 4. vorgenommen werden.
Die Schaffung der planerischen Grundlagen für die Ermittlung der Verrechnungskostensätze erfolgt durch das federführende Ministerium des Innern unter Beteiligung des Ausschusses der Ressort Information Officer (RIO-Ausschuss). Die Bekanntgabe der Verrechnungskostensätze erfolgt nach Abschluss dieses Verfahrens. Zur Deckung dieser neuen Ausgaben sind die in der Finanzplanung enthaltenen Ansätze in der jeweiligen TGr. 99 heranzuziehen und entsprechend abzusenken.
In der Titelgruppe 99 sind nur noch diejenigen Ausgaben zu veranschlagen, die nicht durch Servicevereinbarungen mit dem ZIT-BB - etwa für die Betreuung von Fachverfahren - gebunden und weiterhin erforderlich sind.
4.2 Ausgaben für laufende Zuweisungen und Zuschüsse (HGr. 6)
Auch bei den Ausgaben der HGr. 6 sind, insbesondere im Bereich der Zuwendungen, strenge Maßstäbe anzulegen. So sind die zu erwartenden Drittmittel in voller Summe zu berücksichtigen. Zuwendungen, die zur Finanzierung von Personalausgaben bestimmt sind, sollen entsprechend der Abbaulinie für die Personalausgaben des Landeshaushalts degressiv veranschlagt werden. Dies gilt nicht, wenn konkrete rechtliche Verpflichtungen eine Reduzierung der Personalausgaben ausschließen, z. B. durch die Übernahme von Tarifabschlüssen oder Besoldungserhöhungen. Soweit hierdurch Mehrausgaben gegenüber der bislang veranschlagten Zuschusshöhe erforderlich werden, ist dieser Mehrbedarf plausibel zu begründen.
Im Übrigen sind alle Zuwendungsempfänger dahingehend zu prüfen, ob an ihrer Tätigkeit weiterhin ein erhebliches Landesinteresse im Sinne von § 23 LHO besteht.
Bei überregional finanzierten Einrichtungen sind die Vorgaben aus dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 03.12.2009 zu beachten:
Wegen der weiterhin erforderlichen Konsolidierung der öffentlichen Haushalte halten die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder an ihrer stringenten Linie der Vorjahre fest. Für die Haushaltsgestaltung 2011 im Bereich der überregional finanzierten Einrichtungen (soweit nicht vom Pakt für Forschung und Innovation erfasst) haben sie folgende Vorgaben beschlossen:
- Es ist weiterhin eine restriktive Ausgabenplanung zwingend erforderlich. Dabei ist davon auszugehen, dass die Zuwendungen des Vorjahres bereinigt um Sonderentwicklungen überrollt werden.
- Alle Möglichkeiten zur Steigerung der Produktivität mit dem Ziel einer Effizienzsteigerung und einer Erhöhung der Effektivität sind auszuschöpfen.
- Insbesondere
- sind alle Möglichkeiten zur Einnahmeerzielung Zuschuss mindernd auszunutzen,
- können ausfallende Einnahmen von anderen Zuwendungs- und Drittmittelgebern nicht durch die Länder ausgeglichen werden,
- dürfen deshalb keinesfalls neue Stellen, Streichungen oder Verlängerungen von kw-Vermerken oder Stellenhebungen vorgesehen werden, soweit sie zuschusserhöhend wirken,
- ist bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit über die Laufzeit Haushalts- bzw. Zuschussneutralität anzustreben,
- sind Sachausgaben und investive Mittel gegenüber dem Vorjahr möglichst zu überrollen.
Die Personalausgaben der über einen Zuschussbedarf bzw. Leistungsentgelte finanzierten Landeseinrichtungen wie Landesbetriebe oder Hochschulen sind nicht Bestandteil des Personalbudgets. Die Ermittlung des für 2011 bestehenden Bedarfes ist auf der Basis der Ist-Werte der ZBB für das Jahr 2009, der Stellenpläne (Tz.3.3) sowie der Personalbedarfsplanung (Tz. 3.4) anzumelden und plausibel zu begründen.
4.3 Investitionen ohne Bauausgaben (HGr. 8)
Für die Veranschlagung der Investitionen (Investitionsförderung) sind die Einnahmeerwartungen und die daraus folgenden Kofinanzierungsverpflichtungen des Landes maßgebend. Fortsetzungsraten sind realistisch zu veranschlagen, d. h. mit dem tatsächlich zu erwartenden kassenmäßigen Bedarf. Neue Maßnahmen kommen nur in Betracht, wenn das Landesinteresse an der Förderung nachvollziehbar begründet ist.
4.4 Beschaffung von Dienst-Kraftfahrzeugen
Bei der Beschaffung (Kauf oder Leasing) ist die Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
Die Veranschlagung von Ausgaben für den Kauf oder das Leasing von Dienstkraftfahrzeugen sind nur bei solchen Einrichtungen zulässig, die nicht an dem zentralen Fahrzeugpool des BLB angeschlossen sind.
Die Zahl der Leasinganbieter hat sich deutlich verkleinert. Die Anbieter legen die gegenwärtig schwer zu kalkulierenden Risiken beim Restwert und beim Wiederverkauf voll auf die Leasingnehmer um, was sich bei einigen Anbietern in deutlich gestiegenen Leasingraten niederschlägt. So ist es derzeitig nicht möglich eine Prognose für künftige Leasingkosten abzugeben. Eine Vorgabe als Obergrenze für Leasingraten wie in den Vorjahren ist daher nicht möglich. Vor diesem Hintergrund kommt einer vorherigen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung eine erhöhte Bedeutung zu.
Vergangene Ausschreibungen aus 2009 haben für vergleichbare Fahrzeuge den Kauf als wirtschaftlichste Variante ergeben. Die Veranschlagung von Leasing-Raten statt Kaufpreis ist nur dann zulässig, wenn es sich hierbei tatsächlich um die wirtschaftlichere Alternative handelt. Die Entscheidung für ein Fahrzeug-Leasing mit dem alleinigen Ziel, durch geringere Ausgaben die Budgetvorgabe 2011 einzuhalten, scheidet aus, wenn ein Kauf für das Land wirtschaftlicher wäre.
Die zu beschaffenden Fahrzeuge sind in den Erläuterungen hinreichend konkret zu beschreiben (Pkw, Kleinbus, Lieferwagen etc.). Die Erläuterungen sind nach § 17 Abs. 1 LHO für verbindlich zu erklären. Von den Erläuterungen kann im Haushaltsvollzug auch mit Zustimmung des MdF nicht abgewichen werden. Der Gestaltung der Erläuterungen ist daher eine hohe Priorität beizumessen und dafür Sorge zu tragen, dass sie den tatsächlichen Beschaffungserfordernissen auch gerecht werden.
Diese Regelung gilt gleichermaßen für die über Zuschusstitel oder Nutzungsentgelte finanzierten Einrichtungen des Landes wie Hochschulen oder Landesbetriebe, soweit auch diese nicht am Fahrzeugpool teilnehmen.
Art und Anzahl der durch den BLB für den zentralen Fahrzeugpool und den Eigenbedarf zu beschaffenden Fahrzeuge sind im Ergebnis der Wirtschaftsplanverhandlungen festzulegen.
4.5 Größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben
Nach § 24 Abs. 2 ist die Veranschlagung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben nur dann zulässig, wenn Planungen, Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Diese Unterlagen (zu Art und Umfang siehe VV Nr. 2 zu § 24 LHO) sind rechtzeitig, spätestens jedoch mit der Anmeldung zum aufzustellenden Haushaltsplan, dem MdF zuzuleiten. Eine Veranschlagung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ohne vorliegende Planungsunterlagen ist nur ausnahmsweise nach § 24 Abs. 3 LHO zulässig. Die Notwendigkeit der Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.
4.6 Titelgruppen
Der LRH hat wiederholt unterschiedlich hohe Soll/Ist-Abweichungen bei den einzelnen Hauptgruppen festgestellt. Er führt dies auf die Veranschlagungspraxis zurück, sämtliche Ausgaben bei nur einem Titel zu veranschlagen und die Verteilung während des Vollzugs im Rahmen der Deckungsfähigkeit vorzunehmen. Der LRH kritisiert, dass dies nicht den haushaltsrechtlichen Grundsätzen entspricht, der Haushaltsgesetzgeber nicht über den Anteil investiver und konsumtiver Ausgaben informiert wird und so auf der Grundlage unzutreffender Angaben entscheidet. Der LRH bittet darum, Ausgaben innerhalb einer Titelgruppe auch dann nach dem voraussichtlichen Bedarf titelscharf zu veranschlagen, wenn die einzelnen Titel der Titelgruppe untereinander deckungsfähig sind.
5. Besonderheiten
5.1 Ausgaben für Landesbetriebe
Bei der Veranschlagung von Landesbetrieben und Landeseinrichtungen ist grundsätzlich anzustreben, dass die investiven Aufwendungen dieser Betriebe und Einrichtungen auch vollständig investiv im Haushaltsplan abgebildet werden. Dazu sind die Zuführungen i. d. R. in mindestens einem konsumtiven und einem investiven Titel zu veranschlagen. Werden Landesbetriebe und Einrichtungen durch Servicevereinbarungen aus mehreren Einzelplänen finanziert, so sind dafür grundsätzlich Titel der HGr. 5 auszubringen. Die Veranschlagung der Ausgaben für eine Servicevereinbarung mit dem fachlich federführenden Ressorts, soll ebenso in mindestens einen konsumtiven und einen investiven Titel aufgeteilt werden. Soweit vom Volumen dieser Servicevereinbarung her möglich, sind die im Wirtschaftsplan vorgesehenen investiven Aufwendungen des Betriebes oder der Einrichtung vollständig in diesem investiven Haushaltstitel nachzuweisen; der Restbetrag entfällt dann auf die konsumtive Haushaltsstelle.
Aufwendungen und Erträge, die Landesbetrieben und Einrichtungen wirtschaftlich zugerechnet werden können, sollen grundsätzlich vollständig in deren Wirtschaftsplänen abgebildet werden. Für den Leistungsaustausch mit anderen Betrieben und Einrichtungen sowie mit Teilen des Landeshaushalts sind entsprechende Zahlungsströme vorzusehen (Bruttoprinzip). Sind dafür bisher Mittel an anderer Stelle des Haushalts vorgesehen, so werden diese in die Zuführungstitel und Servicevereinbarungen (als Ausgaben) sowie in die Wirtschaftspläne (als Erträge und Aufwendungen) integriert. An der Bewirtschaftung dieser Ausgaben durch zentrale Landesstellen (z. B. ZBB) ändert sich dadurch nichts. In begründeten Einzelfällen kann das MdF Sonderregelungen zulassen.
5.2 Baumaßnahmen
Zuführungen an den BLB zur Vorfinanzierung von Investitionsausgaben des Investitionsplanes Teil B werden bei Kapitel 12 020 Titel 891 61 und Zuführungen auf der Grundlage von Geschäftsbesorgungsverträgen bei Kapitel 12 020 Titel 682 61 veranschlagt.
Die Anmeldungen für Hochbaumaßnahmen sind für den Investitionsplan Teil B des BLB vorzunehmen. Die vorgesehene Verwendung der Investitionsmittel wird unter Angabe der Maßnahmen und der vorgesehenen Nutzer im Investitionsplan Teil B dargestellt. Die Hochbaumaßnahmen für den Investitionsplan Teil A sind durch den BLB anzumelden. Von der Zuordnung einzelner Baumaßnahmen zum Investitionsplan Teil A oder B bleibt die Verpflichtung einer vollständigen Maßnahmeübersicht beider Teile in der Beilage zum Epl. 12 unberührt.
Neue Hochbaumaßnahmen können nur veranschlagt werden, sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 LHO erfüllt sind. Ausnahmen nach § 24 Abs. 3 LHO sind besonders zu begründen. Die Anmeldungen sind bis spätestens zum 17.03.2010 an das Ministerium der Finanzen - Abteilung 4 - zu richten. Den Anträgen ist je Ressort eine Prioritätenliste in Bezug auf die einzelnen Maßnahmen beizufügen.
5.3 EU-Fonds einschließlich ELER
Für die abgelaufene Förderperiode 2000 - 2006 sind die noch in 2011 zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben von EU-Fondsmitteln zu veranschlagen und in einer Übersicht darzustellen (Anlage 4.1), die dem MdF zusammen mit den Voranschlägen zu übermitteln ist.
Zur Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben von EU-Fondsmitteln (einschl. ELER) nach dem Operationellen Programm Brandenburg 2007 - 2013 ist eine nachvollziehbare Übersicht über die gesamte Förderperiode zu erstellen und dem MdF zusammen mit den Voranschlägen zu übermitteln (Anlage 4.2).
6. Sonstiges
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen (VE) sind in dem Maß zu veranschlagen, wie im Jahr 2011 Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre voraussichtlich eingegangen werden müssen. Hierbei sind die Fälle nach § 38 Abs. 4 LHO zu beachten, bei denen es keiner Verpflichtungsermächtigung bedarf (insbesondere “laufendes Geschäft“ und Verpflichtungen für das Folgejahr zu Lasten übertragbarer Ausgaben). Die Ausbringung von VE ist nur zulässig, wenn die Ausfinanzierung im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung unter Berücksichtigung der bestehenden bzw. noch einzugehenden Vorbelastungen und des übrigen kassenmäßigen Bedarfes gesichert erscheint.
Bezug nehmend auf das MdF-Schreiben - 21 - vom 02.05.2008 bedarf es auch dann keiner VE, wenn im Rahmen des VMM Mietverträge mit dem BLB abgeschlossen werden, deren Laufzeit und Miethöhe die in VV Nr. 5.1 zu § 38 LHO genannten Grenzen für Mieten und Pachten überschreiten.
Bei den von § 38 Abs. 4 LHO erfassten "laufenden Geschäften" wird auf die VV Nr. 5.4 zu § 38 LHO hingewiesen. Dort ist festgelegt: “Die Umsetzung von ÖPP-Projekten stellt kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar und erfordert die Ausbringung entsprechender Verpflichtungsermächtigungen“. Im Zusammenhang mit dieser speziellen Regelung für den Bereich von PPP/ÖPP-Projekten wurde auch die Anlage zum Haushaltsgesetz "Übersicht über Sonderfinanzierungsverfahren" angepasst. Zukünftig sind dem Teil A der Anlage auschließlich ÖPP-Maßnahmen und dem Teil B die bisher schon dargestellten Maßnahmen (Mietkauf von Gebäuden u. ä.) gem. den Hinweisen zum Haushaltsaufstellungsverfahren HAVWeb zuzuordnen.
6.2 Kategorisierungen
Die Haushaltsaufstellung erfolgt unter Berücksichtigung der Kategorisierung nach dem rechtlichen Bindungsgrad. Dazu ist eine vollständige Zuordnung der Ansätze jedes einzelnen Titels der Hauptgruppen 5 - 8 in Bezug auf den Bindungsgrad des Ansatzes erforderlich. Die Einzelheiten sind den Hinweisen zum Haushaltsaufstellungsverfahren HAVWeb zu entnehmen, die den HAVWeb-Verantwortlichen separat per E-Mail zur Verfügung gestellt werden. Die entsprechende Zuordnung erfolgt in Anlehnung an die bisherigen Vorgaben.
- Kategorie
- absoluter Betrag der Ausgaben, die dem Grunde und der Höhe nach durch Gesetz (EU-, Bundes - oder Landesgesetz), rechtskräftigen Vertrag, bestandskräftigen Zuwendungsbescheid, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen o. ä. rechtlich gebunden sind, jeweils auf der Basis des Rechtsstandes zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung
- 100 % durchlaufende Mittel (Einnahmen von Dritten = Ausgaben). Als durchlaufende Mittel gelten nur solche Drittmittel, die für den Landeshaushalt ohne Kofinanzierungsverpflichtung bereitgestellt werden.
- absoluter Betrag der sonstigen Drittmittel (insbesondere des Bundes und der EU) für das Haushaltsjahr 2011 sowie die Finanzplanungsjahre 2012 bis 2014
- Mittel zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.
- Kategorie
- absoluter Betrag der Ausgaben, die dem Grunde nach gebunden sind (im Einzelnen wie Kategorie 1 (ohne durchlaufende Mittel), jedoch der Höhe nach noch nicht feststehend oder ohne gesetzliche Änderung veränderbar)
- Kategorie
- Landesmittel zur Kofinanzierung, soweit sie nicht in Kategorie 1 oder 2 als rechtlich gebunden erfasst sind.
- Kategorie
- absoluter Betrag der reinen Landesmittel, soweit nicht rechtlich gebunden (Kategorie 1 oder 2) oder zur Finanzierung von Drittmitteln (Kategorie 3) benötigt.
Die Zuordnung einzelner Beträge kann auch im Rahmen der Haushaltsverhandlungen thematisiert werden.
6.3 Erläuterungen
Durch das HAVWeb-Verfahren werden zahlreiche Erläuterungsformate bereitgestellt. Erläuterungen sind in einem vertretbaren Umfang zur Höhe des Ansatzes beizufügen, insbesondere wenn es sich um jährlich wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben ohne wesentliche Betragsänderungen handelt.
Bei der Erläuterung von Ausgaben ist u. a. auch die Vorbelastung aus der Inanspruchnahme von VE der Vorjahre anzugeben. Der LRH hat in der Vergangenheit kritisiert, dass die Angaben im Rahmen der Aufstellung nicht auf ihre Aktualität überprüft, sondern statt dessen einfach die Vorjahreswerte übernommen wurden. Ich bitte darauf zu achten, dass die Vorbelastung nicht statisch ist sondern - z. B. durch den Widerruf von Förderbescheiden - Schwankungen unterworfen sein kann. Die Erläuterungen sind so zu gestalten, dass die Angaben den zum Zeitpunkt der Einreichung des Voranschlages aktuellen Stand der Vorbelastung widerspiegeln.
6.4 Dokumentation der Sonderabgaben
Mit dem Doppelhaushalt 2005/2006 wurde erstmalig der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2003 (BVerfG, 2 BvL 1/99) umgesetzt, eine Dokumentation über Bestand und Entwicklung aller Sonderabgaben dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Haushaltsplan 2005/2006 zur Anlage “Sonderabgaben des Landes“ (S. 175 ff.) Bezug genommen. Im Detail verweise ich auf das Schreiben des MdJE vom 18.08.2003 (Az. 1004 E - II.43/99).
Zur Erfüllung dieser Dokumentationspflicht bitte ich um Prüfung und um Mitteilung der in Ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Sonderabgaben entsprechend folgender Tabelle:
Sonderabgaben des Landes Brandenburg
| Epl. | Sonderabgabe | Abgabevolumen in Mio. EUR in | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 2009 | 2010 | 2011 | |||
| ist | Soll | Soll | |||
| Bezeichnung: | |||||
| Rechtsgrundlage: | |||||
| Abgabezweck: | |||||
| Verpflichtete: | |||||
| Begünstigte: | |||||
6.5 Deckungsvermerke
Auch bei der Verstärkung eines Titels im Wege der Deckungsfähigkeit gilt der Grundsatz, dass eine spezielle Regelung der allgemeinen Regelung vorgeht. Soweit ein Titel durch einen speziellen Haushaltsvermerk z. B. in den Deckungskreis einer Titelgruppe einbezogen wird, schließt dies die Anwendung weiterer Deckungsmöglichkeiten, z. B. im Rahmen des Verwaltungsbudgets oder auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes aus. Deckungsvermerke sind daher vorausschauend anzubringen und auf das unverzichtbare Maß zu reduzieren.
Gleichzeitig bedeutet dies, dass diejenigen Titel, die in Deckungsvermerke im Haushaltsplan einbezogen sind, zwar Bestandteil des Verwaltungs- oder Personalbudgets sind, jedoch nicht mehr in den entsprechenden Deckungskreis einbezogen werden können. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im letzten Satz der Tz. 7.5 HWR 2009 wird ausdrücklich hingewiesen. Danach ist die Veranschlagung ab dem Haushaltsplan 2011, so vorzunehmen, dass eine nach Deckungskreisen getrennte Bewirtschaftung gewährleistet wird.
6.6 Mittelfristige Finanzplanung 2010 bis 2014
Die Eingangs beschriebene haushaltspolitische Situation lässt auch mittelfristig keine grundlegend andere Einschätzung zu. Vielmehr wird sich der kontinuierliche Abbau der SoBEZ-Mittel ebenso weiter fortsetzen, wie der Aufwuchs der Versorgungsausgaben. Als Grundlage der Anmeldungen für die Planungsjahre 2012 bis 2014 sind die entsprechenden Werte des geltenden Finanzplans heranzuziehen. Für die Jahre 2013 und 2014 ist grundsätzlich von einer Überrollung des Jahres 2012 auszugehen. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen und Hinweise sinngemäß.
Anlage 2.1
Förderperiode 2000 - 2006
| Einzelplan: | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Kapitel | Titel | kumuliertes Ist 2000 bis 2009 | Soll 2010 | Soll 2011 | Zwischensumme Förderperiode | ab 2012 ff zu erwartende Erstattungen bzw. Ausgaben |
| in € | ||||||
| EFRE-Mittel *) | ||||||
| Einnahmen | ||||||
| 08 050 | 222 22 | 123.456.789 | ||||
| 08 050 | 333 33 | 123.456.789 | ||||
| Summe | 246.913.578 | |||||
| Ausgaben | ||||||
| 08 050 | 888 88 | 12.345.678 | ||||
| 09 060 | 777 77 | 12.345.678 | ||||
| 11 070 | 666 66 | 12.345.678 | ||||
| Summe | 37.037.034 | |||||
| Saldo (E-A) | 209.876.544 | |||||
| *) Beispiel | ||||||
| Hinweis: Bei den Ausgaben sind die erforderlichen Komplementärmittel des Landes oder Bundes nicht zu berücksichtigen. Die Darstellung bezieht sich ausschließlich auf die Verwendung der EU-Mittel. | ||||||
Anlage 2.2
Förderperiode 2007 - 2013
| Einzelplan: | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Kapitel | Titel | kumuliertes Ist 2007 bis 2009 | Soll 2010 | Soll 2011 | Soll ab 2012 | Summe Förderperiode |
| in € | ||||||
| EFRE-Mittel *) | ||||||
| Einnahmen | ||||||
| 08 050 | 222 22 | 123.456.789 | ||||
| 08 050 | 333 33 | 123.456.789 | ||||
| Summe | 246.913.578 | |||||
| Ausgaben | ||||||
| 08 050 | 888 88 | 12.345.678 | ||||
| 09 060 | 777 77 | 12.345.678 | ||||
| 11 070 | 666 66 | 12.345.678 | ||||
| Summe | 37.037.034 | |||||
| Saldo (E-A) | 209.876.544 | |||||
| *) Beispiel | ||||||
| Hinweis:Bei den Ausgaben sind die erforderlichen Komplementärmittel des Landes oder Bundes nicht zu berücksichtigen. Die Darstellung bezieht sich ausschließlich auf die Verwendung der EU-Mittel. | ||||||
Anlage 3
Stellenzugänge und -hebungen
| Einzelplan: | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kapitel | Titel | angemeldete Zugänge | stellenmäßige Kompensation | finanzielle Kompensation | angemeldete Hebungen | finanzielle Kompensation | ||||
| Kapitel | Titel | Kapitel | Titel | von | nach | Kapitel | Titel | |||
| Anzahl - Wertigkeit | Anzahl - Wertigkeit | Anzahl - Wertigkeit | ||||||||
1 Zudem sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften einschließlich der VV-LHO neben den bekannten Veröffentlichungspfaden in BRAVORS http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.23813.de auch über die Internetseite des MdF (www.mdf.brandenburg.de) unter Rubrik Landeshaushalt bei dem Schlagwort Haushaltsrecht zu finden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 5. März 2011 | ||
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