Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Beitragszahlung für Pflegeversicherung durch die Beihilfefestsetzungsstellen
Historische Fassung
Unter Bezugnahme auf Nummer 38.2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung teilte das Bundesministerium des Innern mit seinem Schreiben - D6 - 213 100 - 82/4 - vom 21. Dezember 2010 nachstehende Änderungen mit Wirkung vom 1. Januar 2011 mit:
1. Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
Zum 1. Januar 2011 steigt die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI ist, an. Die Bezugsgröße West beträgt unverändert 2.555,00 Euro monatlich und die Bezugsgröße Ost steigt auf 2.240,00 Euro monatlich an.
Der Beitragssatz für das Jahr 2011 in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt unverändert 19,9 %. Die sich daraus ergebenden Beiträge für Pflegepersonen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2011 lauten wie folgt:
| Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen | tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich | Bemessungsgrundlage | Beitrag bei einem Beitragssatz von 19,9 % in Euro | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Prozent derBezugsgröße | monatlicher Euro-Betrag 2011 | |||||
| alte Länder | neue Länder | alte Länder | neue Länder | |||
| schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) | 28 Std. | 80 | 2 044,00 | 1 792,00 | 406,76 | 356,61 |
| 21 Std. | 60 | 1 533,00 | 1 344,00 | 305,07 | 267,46 | |
| 14 Std. | 40 | 1 022,00 | 896,00 | 203,38 | 178,30 | |
schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe II) | 21 Std. | 53,3333 | 1 362,67 | 1 194,67 | 271,17 | 237,74 |
| 14 Std. | 35,5555 | 908,44 | 796,44 | 180,78 | 158,49 | |
| erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) | 14 Std. | 26,6667 | 681,33 | 597,33 | 135,58 | 118,87 |
Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2010 zuletzt ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit im Geltungsbereich der Bezugsgröße West mit dem Faktor 1,00 und im Geltungsbereich der Bezugsgröße Ost mit dem Faktor 1,032257306 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Erhöhung des Rentenversicherungsbeitrages im Verhältnis zum Vorjahr wider. Um diese Faktoren sind folglich die bisherigen Zahlungen an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhöhen.
2. Verteilung der Beiträge im Jahr 2011
Die Deutsche Rentenversicherung Bund bittet die Verteilung der Beitragszahlungen für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen im Jahr 2011 wie folgt zu leisten:
- 44,314 % an den für den Sitz der Festsetzungsstelle zuständigen Regionalträger und
- 55,686 % an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 22. Dezember 2010 | ||
| Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2012 | ABl./12, [Nr. 22], S. 827 | |
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