Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Kriterien für die Wahl und Bewertung unterschiedlicher Bauweisen für den Oberbau von Bundesfernstraßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen

Historische Fassung

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 5/2005 vom 16. Juni 2005 (VBI. S. 483) hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) Regelungen zum Umgang mit unterschiedlichen Bauwei-sen für den Oberbau von Bundesfernstraßen bekannt gegeben.

Diese Regelungen sind mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 5, Nummer 17/2005 - Straßenbau vom 19. September 2005 (ABI. S. 1046)) für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Straßen eingeführt. Die Geltungsdauer des Erlasses wurde mit Runder-lass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4, Nummer 15/2010 - Straßenbau vom 30. August 2010 (ABI. S 1571) bis zum 19. September 2015 verlängert.

Die Regelungen gelten unverändert fort. Dabei ist zu beachten, dass die im ARS Nummer 5/2005 vom 16. Juni 2005 (VBI. S. 483) in Bezug genommenen Regel-werke des Straßenbaus zwischenzeitlich fortgeschrieben wurden und neuere Ausgaben vorliegen. Somit gelten die Regelungen für den Neubau sowie für Er-neuerungsmaßnahmen auf Bundesfern- und Landesstraßen der Belastungsklas-sen Bk100 und Bk32 unter Beachtung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbe-dingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013 (ZTV Asphalt-StB 09/13)" und der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (ZTV Beton-StB 07)".

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBI. I S.186), zu-letzt geändert durch den Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBI. I S. 367, 368), wird die Geltung dieses Runderlasses bis zum 19. September 2020 befristet.

Der Runderlass wird im Brandenburgischen Vorschriftensystem (BRAVORS) veröffentlicht.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. September 2005 ABl./05, [Nr. 43], S. 1046
Geltungsdauer geändert durch Runderlass des MIL vom 30. August 2010 ABl./10, [Nr. 37], S. 1571
Geltungsdauer geändert durch Runderlass des MIL vom 1. September 2015
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Runderlass des MIL vom 9. Dezember 2021 ABl./21, [Nr. 51], S. 1122

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