Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Öffnungsangebot der privaten Krankenversicherung für berücksichtigungsfähige Angehörige und Versorgungsempfänger, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) der Versicherungspflicht unterliegen

Historische Fassung

Das Bundesministerium des Innern machte mit seinem Schreiben - D 6 - 213 100 - 69/2 - vom 23. April 2010 auf die Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung (PKV) zum nachstehenden Öffnungsangebot der PKV aufmerksam. Danach haben sich die Unternehmen der PKV bereit erklärt, die Öffnungsaktion für Beamte auf den Kreis der bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie der beihilfeberechtigten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V unterliegen, zu erweitern.

Der erleichterte Zugang ist fristgebunden:

Nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V können versicherungspflichtige berücksichtigungsfähige Angehörige bzw. beihilfeberechtigte Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die derzeit bereits versicherungspflichtig sind bzw. deren Versicherungspflicht bis zum 30. April 2010 eintritt, den erleichterten Zugang bis zum 31. Oktober 2010 beantragen. Tritt die Versicherungspflicht nach dem 30. April 2010 ein, ist der Antrag binnen einer Frist von sechs Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen.

Sollte auf Grund eines erhöhten Versichertenrisikos ein Beitragszuschlag erforderlich sein, wird dieser auf 30 Prozent begrenzt.

Nähere Informationen zu dieser Öffnungsaktion, insbesondere zu den teilnehmenden Versicherungsunternehmen, erteilt der Verband der privaten Krankenversicherung

Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
PF 51 10 40
50946 Köln
Telefon: 0221 9987-0.

Es wird gebeten, alle Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger über diese Öffnungsaktion in geeigneter Form zu unterrichten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 3. Mai 2010
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Mai 2012 ABl./12, [Nr. 22], S. 827

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