Gewährung einer Mehrarbeitszulage für Gefangene nach der Strafvollzugsvergütungsordnung
Aktuelle Fassung
1. Für die Mehrarbeitszulage nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 StVollzVergO wird Folgendes bestimmt:
1.1 Mehrarbeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit darf nur auf Anordnung erfolgen und nicht zu einer gesundheitlichen Überforderung führen. An Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen ist grundsätzlich keine Mehrarbeit anzuordnen. Sie ist möglichst durch eine entsprechende Freistellung während des jeweiligen Abrechnungszeitraumes auszugleichen. Die Ermittlung der Mehrarbeit erfolgt tageweise.
1.2 Der Prozentsatz der Mehrarbeitszulage beträgt 25 vom Hundert des Grundlohnes.
2. Diese Rundverfügung tritt mit Wirkung vom 1. März 2010 in Kraft.
Potsdam, den 19. Februar 2010
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 19. Februar 2010 | JMBl/10, [Nr. 3], S. 14 | |
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