Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Erlass Nr. 05/2009
Ausländerrecht; Verlassen des Bereichs der räumlichen Beschränkung

Historische Fassung

Teilnahme von Asylbewerbern an mutter- bzw. fremdsprachlichen Gottesdiensten in Berlin;
Neufestsetzung des Anwendungsbereichs unter Aufhebung der Erlasse 21/2000 vom 06.12.2000 - III/5.32-55.251 (alt: 153/2000) und 9/2002 (alt: 195/2002) vom 28.10.2002 - III/5.30.332

Einer Bitte des Katholischen Büros Berlin-Brandenburg und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz nachkommend, erweitere ich die bisherigen Regelungen zur Teilnahme von Asylbewerbern an mutter- bzw. fremdsprachlichen Gottesdiensten in Berlin. Die Erlasse 21/2000 und 9/2002 werden aufgehoben und durch den vorliegenden Erlass ersetzt.

Gem. § 58 Abs. 1 AsylVfG kann die Ausländerbehörde einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen. Die Erlaubnis ist nach Abs. 1 Satz 2 zu erteilen, wenn - unter anderem - die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Sofern in Ihrem Zuständigkeitsbereich Anträge zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereiches gestellt werden, um an einem der in der Anlage zu diesem Erlass aufgeführten fremdsprachlichen Gottesdienste teilnehmen zu können, so bestehen hier keine grundsätzlichen Bedenken, wenn diesen Anträgen im Allgemeinen stattgegeben wird. Gleiches gilt für die aktive regelmäßige Teilnahme am Gemeindeleben, Kirchenchor, Gemeindeveranstaltungen sowie an den Feierlichkeiten zu den hohen kirchlichen Feiertagen wie Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Fronleichnam.

Die Erlaubnis sollte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes für die Gottesdienstzeiten einschließlich einer ausreichend bemessenen Hin- und Rückreisezeit sowie für eine Dauer von 6 Monaten erteilt werden. Nach Auskunft der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz können sich die angegebenen Gottesdienstanfangszeiten häufig ändern. Wenn Antragsteller andere Zeiten geltend machen, kann deshalb unter der angegebenen Telefonnummer nachgefragt werden.

Darüber hinaus besteht in Berlin eine Vielzahl weiterer fremdsprachlicher Gottesdienstangebote christlicher und nichtchristlicher Religionsgemeinschaften. Sollte für eine Teilnahme an deren Angebot ein von dem Ausländer hinreichend dargelegter Bedarf bestehen, so bestehen gegen eine den oben genannten Grundsätzen entsprechende positive Einzelfallentscheidung keine Bedenken.

Es bestehen weiterhin keine Bedenken, die Grundsätze dieses Erlasses auch auf Duldungsinhaber anzuwenden.

Im Einzelfall sind die Anträge jeweils daraufhin zu prüfen, ob Hinderungsgründe der Erteilung der Erlaubnis entgegen stehen, weil z. B. in der Vergangenheit Verlassenserlaubnisse für die Begehung von Straftaten missbraucht wurden.

Im Auftrag

Keinath

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. Dezember 2009

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