Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung berufspädagogischer Maßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe (RL berufspädagogische Maßnahmen - RLberpäd)

Historische Fassung

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt unter Einsatz von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den ESF 2007 bis 2013 und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen auf Grund von § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - zur Finanzierung der Kostensätze für berufspädagogische Maßnahmen gemäß §§ 27 Abs. 3 und 41 i. V. m. § 13 Abs. 2 oder allein auf der Grundlage des §13 Abs. 2 des SGB VIII.

1.2 Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Ausbildungs- und Berufsfähigkeit junger Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen und Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf berufspädagogische und sozialpädagogische Unterstützung angewiesen sind. Durch intensive sozialpädagogische Betreuung soll insbesondere der Übergang in berufliche Ausbildung verbessert werden, um somit für junge Menschen perspektivisch höhere Arbeitsmarktchancen zu erzielen. Damit leistet die Förderung einen Beitrag zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit, insbesondere für junge Arbeitslose ohne Berufsabschluss in Brandenburg.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung,

Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

1.4 Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Entsprechend der Zielstellung in Nummer 1.2 ergeben sich zwei Förderungsbereiche:

2.1 Sozialpädagogisch begleitete berufsvorbereitende Maßnahmen (vorbereitende Maßnahmen) und

2.2 sozialpädagogische Betreuung zur beruflichen Integration (sozialpädagogische Betreuung).

3. Zuwendungsempfänger

Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Förderzweck aus anderen Landesmitteln bezuschusst wird.

4.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie schließt eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - ESF und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen sowie eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union für den unter Nummer 1.2 genannten Zuwendungszweck aus.

4.3 Nach dieser Richtlinie können Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 nur gefördert werden, wenn die Jugendlichen aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen keine Chance auf dem Ausbildungsstellenmarkt haben und Hilfen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - oder des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) - Arbeitsförderung - nicht den gewünschten Erfolg erwarten lassen und nicht in die Förderzuständigkeit Dritter fallen.

4.4 Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 können gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nur durch diese Hilfe

  • den jeweiligen Übergang in eine Berufsvorbereitung, Berufsausbildung oder Berufstätigkeit erreichen,
  • erfolgreich an einer Berufsvorbereitung oder Berufsausbildung teilnehmen oder
  • den Abschluss einer Berufsausbildung erwerben,

soweit entsprechende Maßnahmen nicht in die Förderzuständigkeit Dritter fallen.

4.5 Die Bewilligung der Zuwendung zur Finanzierung der Kostensätze für Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 setzt voraus, dass

4.5.1 mit der Zuwendung ausschließlich neu begonnene Maßnahmen finanziert werden und

4.5.2 gemäß § 77 SGB VIII ein Kostensatz auf der Basis detaillierter Kostenpläne zwischen Maßnahmeträger und örtlich zuständigem Jugendamt vereinbart wurde.

4.6 Eine Förderung erfolgt nur für Teilnehmer mit Hauptwohnsitz im Land Brandenburg.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4 Höhe der Zuwendung:

Die Förderung beträgt

  1. für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1:
    max. 25 Euro, jedoch nicht mehr als 75 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtausgaben je besetztem Platz und Kalendertag
  2. für Maßnahmen gemäß Nummer 2.2:
    max. 10,50 Euro, jedoch nicht mehr als 75 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtausgaben bei durchschnittlichem Förderbedarf,
    max. 5 Euro, jedoch nicht mehr als 75 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtausgaben bei halbem Förderbedarf oder
    max. 21 Euro, jedoch nicht mehr als 75 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtausgaben bei doppeltem Förderbedarf,

jeweils pro besetztem Platz und Kalendertag.

5.5 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, soweit sie der Prioritätsachse C des Operationellen Programms des Landes Brandenburg ESF in der Förderperiode 2007 - 2013 zugeordnet werden können (u. a. Ausgaben für Lehrpersonal, für sozialpädagogische Begleitung, für Lehr- und Lernmittel sowie teilnehmerbezogene Aufwendungen).

Bei den Gesamtausgaben werden die ESF-zuschussfähigen Ausgaben berücksichtigt, die der öffentliche Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Kostensatzvereinbarung nach Nummer 4.5.2 und der Vereinbarung über die entsprechenden Nebenkosten festlegt.

Investitionen (Beschaffungswert über 150 Euro netto), erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Pauschalen, Sollzinsen, Provisionen, sonstige Finanzierungskosten, freiwillige Versicherungen und Abschreibungen für Gebäude und Geräte sind von der Förderung ausgeschlossen.

5.6 Die Förderung nach dieser Richtlinie beträgt maximal 75 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 25 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtausgaben der betreffenden Maßnahme sind als Kofinanzierung zu erbringen. Diese Kofinanzierung kann durch ergänzende kommunale Mittel, durch Mittel des SGB II (außer Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II und einmalige Leistungen im Sinne § 23 SGB II), durch Mittel aus dem SGB III und auch durch private Mittel erfolgen.

5.7 Förderdauer:

Die berufspädagogischen Angebote der Maßnahmeträger gemäß Nummern 2.1 und 2.2 können bis zu drei Jahren gefördert werden. Der Zu- und Abgang der Teilnehmerinnen und Teilnehmer können zeitlich flexibel erfolgen. Die Verbleibsdauer orientiert sich am individuellen Bedarf der jungen Menschen, soll jedoch in der Regel zwölf Monate nicht überschreiten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Für die Wirkungskontrolle erfasst die Bewilligungsstelle zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung und zur Erstellung einer Förderstatistik statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen/Projekten, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib nach der Förderung in der notwendigen Differenzierung.

6.2 Der Zuwendungsempfänger erhält im Zuwendungsbescheid einen entsprechenden Hinweis über diese und gegebenenfalls weitere Datenerhebungen auf Grund noch zu erlassender EU-Vorschriften.

6.3 Alle Begünstigten der geförderten Maßnahmen (Teilnehmer und Maßnahmebeteiligte) sind auf die Förderung des MBJS aus Mitteln des ESF sowie aus Mitteln des Landes Brandenburg so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle der Europäischen Gemeinschaft und des Landes Brandenburg bei der Verbesserung der Ausbildungs- und Berufsfähigkeit junger Menschen zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen zum Ausdruck zu bringen. Im Projektantrag ist die Planung und Kalkulation für die projektbezogenen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen darzustellen.

6.4 Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erklären sich die Begünstigten der ESF-Förderung bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge sind über das Internet-Portal der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).
Die LASA Brandenburg GmbH übermittelt den Antrag an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zur Abgabe einer fachlichen Bewertung.

7.1.2 Dem Antrag sind in elektronischer Form beizufügen:

  1. eine ausführliche Konzeption des Trägers der Maßnahme,
  2. eine Vereinbarung zwischen dem Träger der Maßnahme und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Höhe des Kostensatzes gemäß § 77 SGB VIII einschließlich Kostenblatt,
  3. ein Prüfvermerk des Jugendamtes, der die Auswahl des Maßnahmeträgers und der Konzeption begründet und aus dem die Finanzierungsstruktur (nur bei Beteiligung Dritter an der Kofinanzierung) hervorgeht,
  4. die Planung des Jugendamtes für diesen Bereich.

7.2 Die Bewilligung erfolgt durch die LASA Brandenburg GmbH unter Verwendung des fachlichen Votums des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport.

7.3 Der Nachweis der Verwendung richtet nach Nr. 6 der ANBest-P der VV zu § 44 LHO und besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht.

Bestandteil des zahlenmäßigen Nachweises sind u. a. die von den jeweiligen Maßnahmeträgern eingereichten Rechnungen über die erbrachte Leistung entsprechend den Vereinbarungen nach Nummer 4.5.2 sowie die Bestätigung der Teilnahme der einzelnen Jugendlichen durch den Maßnahmeträger.

Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Es ist der Verlauf und Erfolg der Maßnahme zu beschreiben sowie der Verbleib der einzelnen Jugendlichen unmittelbar nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme anzugeben. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, so weit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind. Darüber hinaus sind die für den Strukturfonds-Förderzeitraum 2007 bis 2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

Es sind die Fördergrundsätze für das Operationelle Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2007 - 2013, Ziel Konvergenz Brandenburg Nordost und Brandenburg Südwest nebst Anlage in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Die ESF-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)1 in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung. Daher können die Konditionen für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren. Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die Regionen Brandenburg Nord-Ost und Brandenburg Süd-West ist einzuhalten.

7.5 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 können Zuwendungsbescheide unter Berücksichtigung von Nummer 7.1.2. Buchstabe d) erfolgen, bei denen die Auszahlung von dem Nachweis der Einzelmaßnahmen abhängig ist. Diese Bescheide sind unter den Vorbehalt einer Anpassung der Zuwendungssumme an das voraussichtliche Jahres-Ist jeweils zum 1. Oktober zu stellen.

7.6 Zur Überprüfung der erbrachten bzw. abgerechneten Leistung durch die Maßnahmeträger werden von dem jeweils zuständigen Jugendamt regelmäßig während der Durchführung der Maßnahmen Kontrollen durchgeführt. Diese sind zu dokumentieren und einmal jährlich - jeweils zum 30. Juni - als Zwischenbericht mit dem auf dem LASA-Portal hinterlegten Vordruck “Sachbericht“ zu dokumentieren.

7.7 Ein letzter Teilbetrag der Zuwendungssumme in Höhe von 5 v. H., höchstens jedoch 10.000 Euro werden bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Potsdam, den 7. Oktober 2009

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht

1 EU-Abl. 2003 Nr. L 154 S. 1; (Im Strukturfonds-Förderzeitraum 2007-2013 ist das Land Brandenburg in die Region Brandenburg - Nordost (Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)) und in die Region Brandenburg-Südwest (Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Havelland, Oberspreewald-Lausitz, Potsdam-Mittelmark, Spree-Neiße, Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Potsdam) geteilt. Z. Z. stehen 56,8 % des gesamten Förderansatzes der Region Brandenburg Nordost und 43,2 % der Region Brandenburg Südwest zur Verfügung. Zuordnungskriterium ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in der die Maßnahmeteilnehmerinnen ihren Wohnsitz haben).

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013 durch Zeitablauf vom 7. Oktober 2009 Abl. MBJS/09, [Nr. 9], S. 392
Ursprüngliche Fassung vom 7. Oktober 2009 Abl. MBJS/09, [Nr. 9], S. 392

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