Historische Fassung
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Historische Fassung
Das Bundesministerium des Innern teilte mit seinem Schreiben - D 6 - 213 100-69/2 - vom 24. April 2009 mit, wie vor dem 1. April 2007 abgeschlossene Teilversicherungen im Hinblick auf die Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG zu bewerten seien.
Seit dem 1. Januar 2009 müssen sich Beamte grundsätzlich für den Teil, der nicht von der Beihilfe abgedeckt ist, selbst versichern (§ 193 Abs. 3 VVG). Dementsprechend hat nur derjenige Anspruch auf Beihilfe, der seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 SGB V nachweist (§ 10 Abs. 2 BBhV).
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 BBhV stellt an die nachzuweisende Versicherung keine höheren Anforderungen als diejenigen, die aus der gesetzlichen Pflicht des § 193 Abs. 3 VVG folgen. Für vor Inkrafttreten dieser Vorschrift, also vor dem 1. April 2007 abgeschlossene Versicherungen gelten daher die Erleichterungen des § 193 Abs. 3 Satz 2 VVG. Danach genügt ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag der Pflicht zur Versicherung.
Nummer 10.2.1 Satz 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung ist daher rückwirkend seit Inkrafttreten der BBhV so anzuwenden, dass das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt wird. Das bedeutet, dass ein Vertrag über ambulante oder stationäre Leistungen, unabhängig vom Versicherungsumfang, ausreichend ist. Voraussetzung ist aber - wie oben erwähnt - dass der Vertrag vor dem 1. April 2007 abgeschlossen wurde. Ein nur zahnärztliche Leistungen abdeckender Tarif genügt nicht der Pflicht zur Versicherung. Zwischenzeitliche Änderungen des Versicherungsumfanges (z. B. auf Grund einer Veränderung des Bemessungssatzes nach dem 1. April 2007) sind unschädlich, sofern sie nicht zu einer Einschränkung des vor dem 1. April 2007 vereinbarten Versicherungsschutzes führen und der Versicherungsschutz ohne Unterbrechung fortbesteht.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 3. Juni 2009 | ||
| Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2012 | ABl./12, [Nr. 22], S. 827 | |
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