Historische Fassung Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2009 gemäß § 5 LHO (Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2009 - HWR 2009)
Historische Fassung
0. Einleitung
Für das Jahr 2009 ist nicht mehr von einer Fortsetzung der durchaus positiven Entwicklung der Einnahmen aus Steuern und Länderfinanzausgleich auszugehen. Daher kann auch nicht angenommen werden, dass die auf der Grundlage der Ergebnisse der Steuerschätzung vom November 2007 veranschlagten Steuereinnahmen im Haushaltsvollzug 2009 in der veranschlagten Höhe in jedem Falle realisiert werden können. Die Notwendigkeit und Verpflichtung, bei der Bewirtschaftung der Ausgaben in jedem Einzelfall den strengen Maßstab von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anzulegen, ist daher in weit größerem Ausmaß als in den beiden vorangegangenen Jahren erforderlich.
Sollte sich im Verlauf des Haushaltsjahres 2009 tatsächlich herausstellen, dass Einnahmeausfälle oder nicht veranschlagte Mehrausgaben nicht im Haushaltsvollzug auszugleichen sind, behalte ich mir besondere Bewirtschaftungsmaßnahmen vor.
1. Rechtsgrundlagen
Die Haushaltswirtschaft 2009 richtet sich nach dem Haushaltsgesetz 2008/2009 (HG 2008/2009) und dem damit verbundenen Haushaltsplan für die Jahre 2008 und 2009. Daneben sind die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Landeshaushaltsordnung (LHO1), die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO), die Regelungen des MdF-Erlasses 01/08 zum NFM vom 18.09.2008 und die Erlasse der jeweiligen obersten Landesbehörde zu beachten. Darüber hinaus sind das Gesetz über finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben (GVBl. I 2003 S. 194) und das Gesetz über Ziele und Vorgaben zur Modernisierung der Landesverwaltung (a. a. O. S. 194, 195), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Landesorganisationsrechts und zur Umsetzung des Haushaltssicherungsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I 2004 S. 186, 193) zu beachten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 23. Dezember 2008 | ||
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