Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Erlass Nr. 02/08 im Ausländerrecht
Förderung der freiwilligen Rückkehr von Ausländern in ihre Herkunftsstaaten nach dem Programm REAG und GARP im Jahr 2009

Historische Fassung

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden auch im Jahr 2009 von Bund und Land (jeweils zu gleichen Anteilen) nachfolgend aufgeführte Hilfen nach den Programmen REAG und GARP gewährt. Landes- und Bundesanteil können nur gemeinsam in Anspruch genommen werden, d. h. der Verzicht auf die Förderung durch Bund oder Land schließt die Restförderung aus.

1. Programmausgestaltung:

1.1 REAG-Rückkehrhilfen

1.1.1 Reisekosten

Gefördert wird die freiwillige Ausreise eines Rückkehrers durch die Übernahme der Kosten der Beförderung. Dabei wird unterschieden zwischen öffentlichen und privaten Beförderungsmitteln:

Öffentliche Beförderungsmittel sind Bahn, Bus oder Flugzeug. Für diese gilt:

  • Übernahme der Beförderungskosten vom Flughafen oder Bahnhof auf dem grundsätzlich kürzesten Weg bis zum Bestimmungsort.

Private Beförderungsmittel sind private Kraftfahrzeuge. Für diese gilt:

  • Übernahme der Benzinkostenpauschale von insgesamt 250 € pro Fahrzeug unabhängig von der Zahl der Mitreisenden.

1.1.2 Reisebeihilfe

Es erfolgt weiterhin eine Bündelung der früheren sogenannten Reisebeihilfe, des sogenannten Gepäckkostenzuschusses und des sogenannten Taschengeldes in einem einheitlichen Betrag. Dieser wird neben den Reisekosten im Sinne von Nr. 1.1.1 pro Rückkehrer gewährt. Der vorgesehene Fördersatz gilt pro Erwachsenen bzw. jugendlichem Rückkehrer. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr erhalten den halben Betrag.

Eine Betragsobergrenze pro Familie ist nicht vorgesehen.

Der Pauschalbetrag pro Rückkehrer beträgt:

Erwachsene 200 €
Kinder 100 €

1.2 GARP-Starthilfe

Für Personen aus migrationspolitisch bedeutsamen Herkunftsstaaten wird eine Starthilfe gezahlt.

Eine besondere Förderung erfolgt auch im Jahr 2009 weiterhin für Staatsangehörige aus dem Irak und Afghanistan, indem eine GARP-Starthilfe in Höhe von 750 € pro Erwachsenen und 375 € pro Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gewährt wird.

Daneben erhalten diese besondere Förderung Staatsangehörige aus dem Kosovo, hier allerdings nur Angehörige der Minderheiten der Serben und Roma.

Eine weitere Besonderheit im Jahr 2009 ist, dass die bisherige Beschränkung auf einen Höchstbetrag für Familien für die GARP-Starthilfe entfällt. Die Beträge werden pro Person gewährt.

Nach den obigen Kriterien ergibt sich für das Jahr 2009 folgende GARP-Staatenliste:

1.2.1 Gruppe 1

Die Starthilfe beträgt insgesamt 750 € pro Erwachsener und Jugendlicher bzw. 375 € pro Kind bis 12 Jahren bei Angehörigen folgender Staaten:

Staaten
AfghanistanKosovo; nur hinsichtlich Angehörigen der Minderheiten der Serben und Roma
Irak

1.2.2 Gruppe 2

Die Starthilfe beträgt 400 € pro Erwachsener und Jugendlicher bzw. 200 € pro Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bei Staatsangehörigkeit aus:

Staaten
ArmenienMontenegro
AserbaidschanRussische Föderation
GeorgienSerbien
IranTürkei
Kosovo (außer Angehörigen der Minderheiten der Serben und Roma)Ukraine
Mazedonien

1.2.3 Gruppe 3

Die Starthilfe beträgt insgesamt 300 € pro Erwachsener und Jugendlicher bzw. 150 € pro Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bei Staatsangehörigkeit aus:

Staaten
ÄthiopienLibanon
AlgerienMarokko
AngolaNigeria
ChinaPakistan
DR KongoSri Lanka
GhanaSyrien
IndienVietnam

Die Ausreise muss innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung für alle Personen nachgewiesen sein, um den zu dem Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Förderbetrag zu erhalten. Bei Nachweis einer späteren Ausreise erfolgt die Förderung in Höhe des zu dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Ausreise gültigen Förderbetrages.

2. Personenkreis

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) werden keine REAG-Rückkehrhilfen und GARP-Starthilfen gewährt. Dies gilt nicht für den Personenkreis unter Nr. 2.1.4.

Alle Rückkehrer/Weiterwanderer müssen zum Zeitpunkt der Ausreise mindestens im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung sowie gültiger Reisedokumente sein.

Für Rückkehrer nach Kosovo kann ein EU-Laissez-Passer ausgestellt werden. Für die Rückkehr auf dem Landweg nach Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien ist zusätzlich eine Rückkehrvignette erforderlich.

2.1 Definierter Personenkreis für REAG/GARP

Die REAG-Rückkehrhilfe und die GARP-Starthilfe werden

gewährt:

2.1.1 Leistungsberechtigten nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz,

2.1.2 anerkannten Flüchtlingen,

2.1.3 sonstigen Ausländern, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen gewährt worden ist,

2.1.4 Opfern von Zwangsprostitution oder Menschenhandel.

3. Bewilligungsvoraussetzungen

3.1 Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Hilfen besteht nicht.

3.2 Die Gewährung einer GARP-Starthilfe ist für Personen grundsätzlich ausgeschlossen, die nach §§ 53, 54 AufenthG ausgewiesen worden sind. Eine REAG-Rückkehrhilfe kann gewährt werden, wenn ansonsten die Ausreise verzögert würde.

3.3 Personen, bei denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie in das Bundesgebiet eingereist sind, um eine Rückkehrförderung zu erhalten, soll eine GARP-Starthilfe nicht gewährt werden (offensichtlicher Missbrauch). Eine REAG-Rückkehrhilfe kann in diesen Fällen gewährt werden.

3.4 Im Übrigen werden die REAG-Rückkehrhilfen und die GARP-Starthilfen auf Antrag gewährt, wenn die Antragsteller:

3.4.1 nicht über ausreichende Mittel verfügen, die Kosten für die Rückkehr bzw. Weiterwanderung zu übernehmen; davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn diese Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) beziehen oder nach deren Bestimmungen anspruchsberechtigt sind (dies gilt als Mittellosigkeit),

3.4.2 für sich und ihre minderjährigen Familienangehörigen erklären, innerhalb eines Zeitraums von in der Regel drei Monaten auf Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen und auf Dauer in ihr Heimatland zurückkehren oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat weiterwandern zu wollen,

3.4.3 noch keine Hilfen nach den Rückkehrförderprogrammen erhalten haben ,

3.4.4 sich verpflichten, die erhaltenen REAG- und GARP- Hilfen zu erstatten, wenn sie ihren Aufenthalt nicht nur vorübergehend nach Deutschland zurückverlegen sollten. Personen, die nach ihrer Wiedereinreise als Flüchtlinge anerkannt werden (Nr. 2.1.2) oder deren erneuter Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt wird (Nr. 2.1.3) und ihre minderjährigen, ledigen Kinder sowie ihre Ehegatten, soweit die Ehe zum Zeitpunkt der Anerkennung oder Aufenthaltsgewährung schon bestanden hat, sind nicht zur Rückerstattung verpflichtet,

3.4.5 erklären, bereits bei Behörden und Verwaltungsgerichten eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, die auf eine Sicherung des Verbleibs in der Bundesrepublik Deutschland oder einer Einreise hierher gerichtet sind, zurückzunehmen und gegebenenfalls auf ihre Rechte aus Aufenthaltstiteln zu verzichten,

3.4.6 ihr Einverständnis erklären, dass die zuständigen Behörden und die Organisation, welche die Rückkehrprogramme durchführt, sich die zur Prüfung der Bewilligungs- und Rückerstattungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben gegenseitig übermitteln und nutzen dürfen.

4. Verfahrensweise

Mit der Durchführung der Rückkehrförderung nach den Programmen REAG und GARP im Jahr 2009 ist die Organisation für Migration (IOM) betraut.

Anschrift:

Postfach 44 01 59 oder Frankenstraße 210
90206 Nürnberg 90461 Nürnberg

Tel.: 0911/4300 0
Fax: 0911/4300+ ext.no
E-Mail: IOM-Germany@iom.int
Internet: http://www.iom.int/Germany

4.1 Die Antragstellung erfolgt - entsprechend dem jeweils gültigen REAG/GARP-Merkblatt - und unter Benutzung der vorgesehenen Antragsformulare durch die Betroffenen bei den jeweils zuständigen Ausländerbehörden, welche die Anträge auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben überprüfen.

4.2 Alle Anträge, auch die von anderen antragsberechtigten Stellen (u. a. Beratungsstellen der Freien Wohlfahrtsverbände, Fachberatungsstellen) sind von den Ausländerbehörden unter Angabe der jeweiligen Einreisedaten (Monat/Jahr) der Antragsteller und mit der schriftlichen Bestätigung, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nach Nr. 3.4 vorliegen, an die Beratungsstelle des Ministeriums des Innern für Asylbewerber in Eisenhüttenstadt weiterzuleiten.

Fax.: 03364/427 141
Tel.: 03364/427 140

Die jeweiligen Anträge werden nach entsprechender Registrierung von der Beratungsstelle der Internationalen Organisation für Migration direkt zugeleitet.

4.3 Die entsprechenden Bewilligungsbescheide werden direkt von IOM an die Ausländerbehörden und zeitgleich an die Beratungsstelle des Ministeriums des Innern gesandt bzw. gefaxt. Die Ausländerbehörden informieren die Antragsteller in geeigneter Weise.

4.4 Bei Anfragen und Abstimmungen, die die Organisation der tatsächlichen Ausreise (u. a. Reisetermine, Reiseweg, Flugtickets) beinhalten, wenden die Ausländerbehörden sich direkt an IOM.

4.5 Abweichungen vom o. g. Verfahren sind in Ausnahmefällen grundsätzlich nur in Absprache mit der Beratungsstelle möglich.

4.6 Nach Ausreise des Begünstigten sind durch die Ausländerbehörden die unterschriebenen Empfangsbestätigungen der Förderungen innerhalb von 6 Wochen direkt an IOM zurückzusenden.

4.7 Die Ausreise der betroffenen Personen und die Nichtinanspruchnahme eines bereits bewilligten Antrages ist auch der Beratungsstelle mitzuteilen.

4.8 Rückzahlungsverpflichtung

Rückforderungen von REAG und GARP-Hilfen werden grundsätzlich bei allen Personen betrieben, die sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Soweit nicht andere Gründe (z. B. die Art des Aufenthaltstitels) für oder gegen einen solchen Aufenthalt sprechen, ist von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen bei Personen, die sich länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten. Ein nur vorübergehender Aufenthalt kann auch dann vorliegen, wenn sich eine Person zwar länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhält, aber der Zweck des Aufenthaltes seiner Natur nach nur vorübergehender Art ist. (z. B. Studienaufenthalt und zeitlich begrenztem Arbeitsaufenthalt)

Den Rückforderungsbescheid erlässt IOM.

Ausgenommen von der Rückzahlungsverpflichtung sind die in Nr. 3.4.4, Satz 2 genannten Personen. Dementsprechend sind die Beratungsstelle und IOM von der zuständigen Ausländerbehörde auf den anspruchsauslösenden Tatbestand hinzuweisen.

5. In-Kraft-Treten/Geltungsdauer:

Der Erlass tritt zum 01.01.2009 in Kraft und - sofern er nicht verlängert wird - zum 31.12.2009 außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009 durch Zeitablauf vom 18. Dezember 2008
Ursprüngliche Fassung vom 18. Dezember 2008

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