Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)

Historische Fassung

I.

Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat auf seiner Sitzung vom 22. bis 24. April 2008 weitere Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der “Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) - Stand: 1. Januar 2009“ herausgegeben. Den Gerichten wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt.

II.

Die Anordnung wird in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2009) zum 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung der Ministerin der Justiz vom 13. November 2007 (JMBl. S. 179) in Kraft gesetzte Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) außer Kraft.

Potsdam, den 23. August 2008

Ministerin der Justiz

Beate Blechinger

Anlage

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(VwG-Statistik)

Stand: 1. Januar 2009

Amtlicher Sonderdruck der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Landesverwaltungen der Bundesländer

§ 1 Art und Umfang der Erhebung
§ 2 Erhebungseinheiten
§ 3 Änderung der Geschäftsverteilung
§ 4 Abgabe innerhalb des Gerichts
§ 5 Erfassung für die Verfahrenserhebung
§ 6 Abschluss der Verfahrenserhebung
§ 7 Monatserhebung
§ 8 Übersendung an das Statistische Landesamt
§ 9 Aufbereitung der statistischen Erhebungen
§ 10 Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Vorsitzenden der Spruchkörper
§ 11 In-Kraft-Treten

Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht - Klagen, Disziplinarverfahren, Personalvertretungssachen, berufsgerichtliche Verfahren - (Anlage 1)

Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht (Anlage 2)

Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (Anlage 3)

Verfahrenserhebung für Berufungenmit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen vor dem Oberverwaltungsgericht (Anlage 4)

Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen mit Anträgen auf Zulassung/Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht (Anlage 5)

Erläuterungen zur Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht - Klagen, Disziplinarverfahren,Personalvertretungssachen, berufsgerichtliche Verfahren - (Anlage 6)

Erläuterungen zur Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht (Anlage 7)

Erläuterungen zur Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (Anlage 8)

Erläuterungen zur Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerdengegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen, vor dem Oberverwaltungsgericht (Anlage 9)

Erläuterungen zur Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen mit Anträgen auf Zulassung / Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht (Anlage 10)

Monatserhebung des Verwaltungsgerichts (Anlage 11)

Monatserhebung des Oberverwaltungsgerichts(Anlage 12)

Erläuterungen zur Monatserhebung des Verwaltungsgerichts (Anlage 13)

Erläuterungen zur Monatserhebung des Oberverwaltungsgerichts (Anlage 14)

Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 15)

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte (Anlage 16)

§ 1
Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren und Anträge bei den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten mit einem DV-Geschäftsstellenautomationssystem (DV-System) erhoben.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die im Abschnitt “I. Art des Verfahrens“ in den Anlagen 1 bis 5 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung). Ausgenommen sind die berufsgerichtlichen Verfahren, für die kein Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist.

(3) Daneben wird nach Maßgabe dieser Anordnung der Geschäftsanfall der unter Abschnitt E der Anlagen 11 und 12 genannten Verfahren und Anträge aus den Listen der Aktenordnung erfasst (Monatserhebung).

§ 2
Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 16 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) Erhebungseinheiten sind

  1. beim Oberverwaltungsgericht die Senate,
  2. beim verwaltungsgericht die Kammern.

(3) Die Behördenleitung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu, die sich von links nach rechts wie folgt zusammensetzt:

  1. aus einer einstelligen Zahl zur Kennzeichnung der Art des Spruchkörpers,
  2. aus einer vierstelligen Zahl für die einzelnen Erhebungseinheiten, die der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen ist.

Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(4) Die Zahl für die Art des Spruchkörpers (Absatz 3 Buchstabe a) lautet:

soweit keine andere Zahl festgelegt ist1
bei der Bearbeitung von Asylsachen2
bei der Bearbeitung von Verfahren über technische Großvorhaben nach § 48 Abs. 1 VwGO3

Weitere Zusatzzahlen legt die Landesjustizverwaltung durch besondere Anordnung fest.

(5) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Sachliche Änderungen der Geschäftsverteilung, die anhängige Verfahren nicht einbeziehen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Behördenleitung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Abs. 3) erforderlich ist.

(3) Auf anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine Erhebungseinheit mit einer anderen Schlüsselzahl übergehen, sind die Bestimmungen des § 4 entsprechend anzuwenden.

§ 4
Abgabe innerhalb des Gerichts

Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 5), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, so ist die statistische Erhebung abzuschließen (§ 6) und Abschnitt " K. Abgabe innerhalb des Gerichts " auszufüllen; die folgenden Abschnitte bleiben in diesem Falle unausgefüllt. Die Geschäftsstelle der übernehmenden Stelle erfasst das Verfahren neu. Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht an andere Erhebungseinheiten übergehen, es sei denn, dass insoweit (z. B. Umbildung von Gerichten) eine besondere Anordnung getroffen wird. Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

§ 5
Erfassung für die Verfahrenserhebung

(1) Jedes Verfahren, das eine in § 1 Abs. 2 bezeichnete Angelegenheit zum Gegenstand hat, ist unverzüglich nach dem Eingang der Sache statistisch zu erfassen. In Rechtsmittelverfahren sind mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung nur als eine Sache zu zählen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. ein Verfahren, das durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
  2. ein Verfahren nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 173 VwGO i. V. m. § 302 ZPO) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,
  3. ein Verfahren, das durch Beschluss über die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz, Beschluss über die Prozesskostenhilfe oder wegen Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Untätigkeit der Beteiligten beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Abs. 3 genannten Frist als erledigt gilt, nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung (z. B. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aufnahme des Verfahrens) fortgesetzt wird,
  4. durch die Einreichung einer Rügeschrift von der durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Prozesses nach § 152a VwGO begehrt wird,
  5. ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
  6. in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
  7. ein Verfahren innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird oder sich das Sachgebiet während des Verfahrens ändert,
  8. ein Verfahren über einen Antrag nach § 124a Abs. 4 VwGO oder § 78 Abs. 4 AsylVfG als Berufungsverfahren weitergeführt wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung erfolgt

  1. beim Eingang eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, sofern das zugrunde liegende Verfahren oder der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das zugrunde liegende Verfahren oder der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gezählt,
  2. beim Eingang eines Antrags, einer Klage oder einer Berufung, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe läuft oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die statistische Erfassung des Prozesskostenhilfeverfahrens für die Hauptsache weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird die Klage auch dann nicht statistisch erfasst, wenn sie vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
  3. beim Eingang einer Berufung, einer Beschwerde oder eines Antrags auf Zulassung der Beschwerde, sofern gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, eine Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die verschiedenen Rechtsmittel als ein Verfahren gezählt (Absatz 1).

(4) Statistisch zu erfassen sind die Angaben zu den Abschnitten A bis J, W und X in den Anlagen 1 bis 5. Die Erläuterungen in den Anlagen 6 bis 10 sind zu beachten.

(5) Jeder Datensatz erhält eine fortlaufende Nummer, jeweils getrennt nach Erhebungseinheit und Satzart. Beim Erreichen der Nummer 99999 wird wieder bei 00001 begonnen.

(6) Nachträgliche Änderungen des Sachgebiets oder irrtümlich statistisch erfasste Verfahren sind nicht als Erledigungen zu zählen, sondern wie Abgaben innerhalb des Gerichts zu behandeln (§ 4).

§ 6
Abschluss der verfahrenserhebung

(1) Sobald ein Verfahren bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche in der Instanz erledigt ist, ist es statistisch abzuschließen. Dazu sind die in den Anlagen 1 bis 5 vorgesehenen, noch fehlenden Angaben nach Maßgabe der entsprechenden Erläuterungen in den Anlagen 6 bis 10 zu erfassen. Die Erfassung der Daten ist auf dem Aktenumschlag oder an der von der Behördenleitung bestimmten Stelle unter Angabe des Tages mit Namen zu vermerken.

(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, ansonsten die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das sonstige Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt (z. B. die letzte Zustimmung nach § 106 Satz 2 VwGO), nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht. Bei nicht verkündeten Urteilen oder Beschlüssen ist deren Eingang in der Geschäftsstelle maßgebend.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:

  1. bei Beschlüssen über Anträge auf Prozesskostenhilfe, die eingereicht worden sind, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist, mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Beschluss, wenn innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Klage oder Berufung nicht eingereicht und gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts auch keine Beschwerde eingelegt worden ist; ist innerhalb dieser Frist Beschwerde eingelegt worden, so tritt die Erledigung erst ein, wenn auch bis zum Ablauf von einem Monat nach Erledigung der Beschwerde die Klage nicht eingegangen ist; geht die Klage vor Ablauf dieser Fristen oder die Berufung vor Ablauf der erstgenannten Frist ein, so tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit der Erledigung der Hauptsache ein,
  2. bei bedingten Vergleichen mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist,
  3. bei Ruhen des Verfahrens (z. B. § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO) oder Aussetzung des Verfahrens (z. B. § 94 VwGO) mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht aufgenommen worden ist,
  4. bei Unterbrechung des Verfahrens (z. B. § 173 VwGO i. V. m. §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder Untätigkeit der Beteiligten mit dem Ablauf von sechs Monaten - im Falle des § 81 AsylVfG von 1 Monat, im Falle des § 92 Abs. 2 VwGO von 2 Monaten - nach dem Eintritt der Unterbrechung oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht fortgesetzt worden ist,
  5. bei Gerichtsbescheiden oder Beschlüssen, mit denen berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt werden, mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt wurde.

In diesen Fällen ist die rechtzeitige Durchführung der Arbeiten nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung (= Ablauf der Frist) durch Fristverfügung in den Akten sicherzustellen.

(4) Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich nach Eintritt der Erledigung (Absätze 2 und 3) durchzuführen.

(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als 12 Monate anhängigen Klage- und Berufungsverfahren und die länger als 3 Monate anhängigen Eilverfahren darauf zu prüfen, ob sie nicht bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind. Sollte das der Fall sein, sind sie abschließend zu behandeln. Die Überprüfung ist mit Namen und Datum zu dokumentieren.

§ 7
Monatserhebung

(1) Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1 bis 5 erfassten Verfahren nach Erhebungseinheiten und nach Geschäftsnummern des Sachgebietskatalogs vorzunehmen. Hierzu sind beim Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums (soweit erforderlich mit Korrekturen), den Eingängen und den darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, den erledigten Verfahren und dem Bestand am Ende des Berichts-zeitraums neben den jeweiligen Gesamtzahlen auch die Zahlen für die Geschäftsnummern des Sachgebietskatalogs anzugeben. Außerdem sind die im Abschnitt “E. Geschäftsanfall an sonstigen Verfahren“ der den Anlagen 11 und 12 genannten Geschäfte zusammen zu stellen. Dabei sind die Erläuterungen in den Anlagen 13 und 14 zu beachten. Den einzelnen Monatserhebungen sind die im entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.

(2) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.

(3) Die Behördenleitung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8
Übersendung an das Statistische Landesamt

Die Behördenleitung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Unterlagen aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die statistischen Unterlagen nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf, fasst die Ergebnisse in elektronischen Tabellen zusammen und stellt diese den Behörden der Justizverwaltung zur Verfügung.

§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Vorsitzenden der Spruchkörper

(1) Der Behördenleitung sowie der oder dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats sind die Zusammenstellungen der Monatserhebung zur Verfügung zu stellen.

(2) Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. Aus den im DV-System gespeicherten Daten ergibt sich ferner jederzeit, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

§ 11
In-Kraft-Treten

(1) Diese statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 1983 durchgeführt. Diese Fassung der Anordnung gilt ab 01. Januar 2009.

(2) Die in dieser Anordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

Anlage 1

Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht
- Klagen, Disziplinarverfahren, Personalvertretungssachen, berufsgerichtliche Verfahren -

Gliederung, TextPflichtfeld,FeldlängeFeldinhaltCodeNr.
Satzartja2619-10
A. Schlüsselzahl des Gerichtsja4s. Kennzahlenverzeichnis11-14
B.Schlüsselzahl der Erhebungseinheitja5Lt. Kennzahlenverzeichnis15-19
1. Stelleja11 - 915
2. bis 5. Stelleja40001-999916-19
C.Lfd. Nr. des Datensatzesja500001-9999920-24
D.Geschäftsnummerja20Az001
E.Tag des Eingangs der Sacheja8TTMMJJJJ002
F.Sachgebietja4lt. Sachgebietskatalog003
I.Art des Verfahrens1 von allen1006
1. Klage1
2. Sonstiger Antrag2
J.Rügeverfahren nach § 152a VwGO1 von allen1007
Eine Rügeschrift ist eingegangen
1. ja1
2. nein2
X.Abgetrenntes Verfahren1 von allen1037
1. ja1
2. nein2
K.Abgabe innerhalb des Gerichts nein1besetzt/frei008
Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt
N.Vertretunggetrennt nachKläger, Antragsteller
Beklagter, Antragsgegner
1. Es waren vertreten durchje 1 oder 2 von 3
a) Rechtsanwalt1a, 1b oder 2je 1besetzt/frei020, 023
b) sonstigen Bevollmächtigten1a, 1b oder 2je 1besetzt/frei021,024
2. Es waren nicht durch Bevollmächtigten vertreten1a, 1b oder 2je 1besetzt/frei022, 025
O.Das Verfahren wurde erledigt durch1 von allen2026
1. Urteil (ohne Nr. 2)
1.1 Berufung zulässig01
1.2 Berufung ausgeschlossen nach § 78 Abs. 1 AsylVfG02
1.3 Berufung ausgeschlossen nach § 78 Abs. 2 AsylVfG oder anderen Vorschriften03
2. Urteil nach § 124 Abs. 1 VwGO (Berufung nicht zugelassen)04
3. Gerichtsbescheid05
4. Beschluss (ohne Nr. 6)06
5. Prozessvergleich07
6. Ruhen des Verfahrens08
7. sonstige Erledigungsart09
P.Ausgang des Verfahrens
- Einzelangabe zu O. 1 bis 4 -
wenn O. 1 bis 4
1 von allen
2027
1. Verfahren ohne Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren
1.1 Stattgabe01
1.2 teilweise Stattgabe/teilweise Abweisung/teilweise Ablehnung02
1.3 Abweisung/Ablehnung03
1.4 Zurücknahme04
1.5 Verweisung an ein anderes Gericht05
1.6 Hauptsacheerledigung06
1.7 Verbindung mit einer anderen Sache07
2. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren
2.1 Disziplinarmaßnahme/berufsgerichtliche Maßnahme08
2.2 Freispruch09
2.3 Einstellung/Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens10
Q.Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde
- Einzelangabe zu P. 1.1 bis P. 1.3 -
wenn P 1.1 bis 1.3
1 von allen
1028
1. Obsiegen der Behörde1
2. Teilweises Obsiegen/teilweises Unterliegen der Behörde2
3. Unterliegen der Behörde3
4. Keine Behörde beteiligt4
R.Der Erledigung ging voraus1 oder 2 von 3
1. eine Beweiserhebung
a) durch den beauftragten Richter1a,1b oder 21besetzt/frei029
b) durch die Kammer/den Einzelrichter1a,1b oder 21besetzt/frei030
2. keine Beweiserhebung1a,1b oder 21besetzt/frei031
S.Tag der Erledigung der Sacheja8TTMMJJJJ032
T.Die abschließende Entscheidung hat getroffen:1 von allen1033
1. Der Einzelrichter
1.1 nach Übertragung durch die Kammer (gemäß § 6 VwGO oder § 76 AsylVfG) oder im Einverständnis der Beteiligten (nach § 87a Abs. 2 VwGO)1
1.2 in sonstigen Fällen (§ 87a Abs. 1, 3 VwGO)2
2. Die Kammer, wenn für das Verfahren der Einzelrichter zu keinem Zeitpunkt zuständig war3
3. Die Kammer, wenn für das Verfahren zuvor der Einzelrichter zuständig war4
U.ProzesskostenhilfeGetrennt nachKläger, Antragstelle034
Beklagter, Antragsgegner035
1. bewilligtje 1 von allenje 1
1.1 mit Ratenzahlung1
1.2 ohne Ratenzahlung2
2. abgelehnt3
3. nicht beantragt/keine Entscheidung ergangen4
V.Nicht wirksam gewordener Gerichtsbescheid1 von allen1036
Vor der im Abschnitt O ausgewählten Erledigung wurde durch einen Gerichtsbescheid entschieden, der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt
1. ja1
2. nein2

Anlage 2

Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht

Gliederung, TextPflichtfeldFeldlängeFeldinhaltCodeNr.
Satzartja2629-10
A. Schlüsselzahl des Gerichtsja4s. KennzahlenVerzeichnis11-14
B.Schlüsselzahl der Erhebungseinheitja5lt. Kennzahlenverzeichnis15-19
1. Stelleja11 - 915
2. bis 5. Stelleja40001-999916-19
C.Lfd. Nr. des Datensatzesja500001-9999920-24
D.Geschäftsnummerja20Az001
E.Tag des Eingangs der Sacheja8TTMMJJJJ002
F.Sachgebietja4lt. Sachgebietskatalog003
I.Art des Verfahrens1 von allen1006
Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz
1. nach §§ 80, 80a VwGO1
2. nach § 123 VwGO2
3. in Personalvertretungssachen3
J.Rügeverfahren nach § 152a VwGO1 von allen1007
Eine Rügeschrift ist eingegangen
1. ja1
2. nein2
X.Abgetrenntes Verfahren1 von allen1037
1. ja1
2. nein2
K.Abgabe innerhalb des Gerichtsnein1besetzt/frei008
Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt
N.Vertretunggetrennt nachAntragsteller
Antragsgegner
1. Es waren vertreten durchje 1 oder 2 von 3
a) Rechtsanwalt1a,1b oder 2je 1besetzt/frei020, 023
b) sonstigen Bevollmächtigten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei021, 024
2. Es waren nicht durch Bevollmächtigten vertreten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei022, 025
O.Das Verfahren wurde erledigt durch1 von allen2026
1. Beschluss (ohne Nr. 3)01
2. Prozessvergleich02
3. Ruhen des Verfahrens03
4. sonstige Erledigungsart04
P.Ausgang des Verfahrens
- Einzelangabe zu O. 1 -
wenn O. 1
1 von allen
2027
1. Stattgabe01
2. teilweise Stattgabe/teilweise Ablehnung02
3. Ablehnung03
4. Zurücknahme04
5. Verweisung an ein anderes Gericht05
6. Hauptsacheerledigung06
7. Verbindung mit einer anderen Sache07
Q.Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde
- Einzelangabe zu P. 1 bis P. 3 -
wenn P.1 bis 3
1 von allen
1028
1. Obsiegen der Behörde1
2. Teilweises Obsiegen/teilweises Unterliegen der Behörde2
3. Unterliegen der Behörde3
4. Keine Behörde beteiligt4
R.Der Erledigung ging voraus1 oder 2 von 3
1. eine Beweiserhebung
a) durch den beauftragten Richter1a,1b oder 21besetzt/frei029
b) durch die Kammer1a,1b oder 21besetzt/frei030
2. keine Beweiserhebung1a,1b oder 21besetzt/frei031
S.Tag der Erledigung der Sacheja8TTMMJJJJ032
T.Die abschließende Entscheidung hat getroffen:1 von allen1033
1. Der Einzelrichter
1.1 nach Übertragung durch die Kammer (gemäß § 6 VwGO oder § 76 AsylVfG), kraft Gesetzes (z. B. gemäß
§ 76 Abs. 4 AsylVfG) oder im Einverständnis der Beteiligten (gemäß § 87a Abs. 2 VwGO)
1
1.2 in sonstigen Fällen (§ 87a Abs. 1, 3 VwGO)2
2. Die Kammer, wenn für das Verfahren der Einzelrichter zu keinem Zeitpunkt zuständig war3
3. Die Kammer, wenn für das Verfahren zuvor der Einzelrichter zuständig war4
U.ProzesskostenhilfeGetrennt nachAntragsteller034
Antragsgegner035
1. bewilligtje 1 von allen
1.1 mit Ratenzahlung1
1.2 ohne Ratenzahlung2
2. Abgelehnt3
3. Nicht beantragt/keine Entscheidung ergangen4

Anlage 3

Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

Gliederung, TextPflichtfeldFeldlängeFeldinhaltCodeNr.
Satzartja2639-10
A. Schlüsselzahl des Gerichtsja4s. Kennzahlenverzeichnis11-14
B.Schlüsselzahl der Erhebungseinheitja5lt. Kennzahlenverzeichnis15-19
1. Stelleja11 - 915
2. bis 5. Stelleja40001-999916-19
C.Lfd. Nr. des Datensatzesja500001-9999920-24
D.Geschäftsnummerja20Az001
E.Tag des Eingangs der Sacheja8TTMMJJJJ002
F.Sachgebietja4lt. Sachgebietskatalog003
I.Art des Verfahrens1 von allen1006
1. Klage1
2. Normenkontrolle2
J.Rügeverfahren nach § 152a VwGO1 von allen1007
Eine Rügeschrift ist eingegangen
1. ja
2. nein
X.Abgetrenntes Verfahren1 von allen1037
1. ja1
2. nein2
K.Abgabe innerhalb des Gerichtsnein1besetzt/frei008
Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt
N.Vertretunggetrennt nachKläger, Antragsteller
Beklagter, Antragsgegner
1. Es waren vertreten durchje 1 oder 2 von 3
a) Rechtsanwalt1a,1b oder 2je 1besetzt/frei020, 023
b) sonstigen Bevollmächtigten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei021, 024
2. Es waren nicht durch Bevollmächtigten vertreten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei022, 025
O.Das Verfahren wurde erledigt durch1 von allen2026
1. Urteil
1.1 Revision zugelassen01
1.2 Revision nicht zugelassen02
1.3 Revision ausgeschlossen03
2. Gerichtsbescheid04
3. Beschluss (ohne Nr. 5)05
4. Prozessvergleich06
5. Ruhen des Verfahrens07
6. sonstige Erledigungsart08
P.Ausgang des Verfahrens
- Einzelangabe zu O. 1 bis 3 -
wenn O. 1 bis 3
1 von allen
2027
1. Stattgabe01
2. teilweise Stattgabe/teilweise Abweisung/teilweise Ablehnung02
3. Abweisung/Ablehnung03
4. Zurücknahme04
5. Verweisung an ein anderes Gericht05
6. Hauptsacheerledigung06
7. Verbindung mit einer anderen Sache07
Q.Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde
- Einzelangabe zu P.1 bis P.3 -
wenn P 1 bis 3
1 von allen
1028
1. Obsiegen der Behörde1
2. Teilweises Obsiegen/teilweises Unterliegen der Behörde&2
3. Unterliegen der Behörde3
4. Keine Behörde beteiligt4
R.Der Erledigung ging voraus1 oder 2 von 3
1. eine Beweiserhebung
a) durch den beauftragten Richter1a,1b oder 21besetzt/frei029
b) durch den Senat1a,1b oder 21besetzt/frei030
2. keine Beweiserhebung1a,1b oder 21besetzt/frei031
S.Tag der Erledigung der Sacheja8TTMMJJJJ032
T.Die abschließende Entscheidung hat getroffen:1 von allen1033
1. Der Einzelrichter
1.1 im Einverständnis der Beteiligten (nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO)1
1.2 in sonstigen Fällen (§ 87a Abs. 1, 3 VwGO)2
2. Der Senat3
V.Nicht wirksam gewordener Gerichtsbescheid1 von allen1036
Vor der im Abschnitt O ausgewählten Erledigung wurde durch einen Gerichtsbescheid entschieden, der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt
1. ja1
2. nein2

Anlage 4

Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen vor dem Oberverwaltungsgericht

Gliederung, TextPflichtfeldFeldlängeFeldinhaltCodeNr.
Satzartja2649-10
A. Schlüsselzahl des Gerichtsja4s. Kennzahlenverzeichnis11-14
B.Schlüsselzahl der Erhebungseinheitja5lt. Kennzahlenverzeichnis15-19
1. Stelleja11 - 915
2. bis 5. Stelleja40001-999916-19
C.Lfd. Nr. des Datensatzesja500001-9999920-24
D.Geschäftsnummerja20Az001
E.Tag des Eingangs der Sacheja8TTMMJJJJ002
F.Sachgebietja4lt. Sachgebietskatalog003
G.Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanzäja4Kennzahl lt. Verzeichnis004
H.Art der angefochtenen Entscheidung1 von allen1005
1. Urteil (ohne Nr. 2)1
2. Urteil nach § 124 Abs. 1 VwGO/§ 78 Abs. 2 AsylVfG2
3. Gerichtsbescheid3
4. Beschluss4
I.Art des Verfahrens1 von allen1006
1. Berufung in Disziplinarverfahren1
2. Sonstige Berufung2
3. Antrag auf Zulassung der Berufung in Disziplinarverfahren3
4. Sonstiger Antrag auf Zulassung der Berufung4
5. Beschwerde gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Disziplinarverfahren5
J.Rügeverfahren nach § 152a VwGO1 von allen1007
Eine Rügeschrift ist eingegangen
1. ja1
2. nein2
X.Abgetrenntes Verfahren1 von allen1037
1. ja1
2. nein2
K.Abgabe innerhalb des Gerichtsnein1besetzt/frei008
Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt
L.Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanzja8TTMMJJJ009
M.Rechtsmittelführer/-gegnergetrennt nachRechtsmittelführer
Rechtsmittelgegner
Es waren
a) Kläger der 1. Instanzvon 0 bis 10
aa) Privatperson (natürliche oder juristische Person)je 1besetzt/frei010, 016
bb) Behörde, Körperschaft oder andere Person des öffentlichen Rechtsje 1besetzt/frei011, 017
b) Beklagter der 1. Instanz
aa) Privatperson (natürliche oder juristische Person)je 1besetzt/frei012, 018
bb) Behörde, Körperschaft oder andere Person des öffentlichen Rechtsje 1besetzt/frei013, 019
c) Beigeladener1besetzt/frei014
d) VÖI/Bundesbeauftragter1besetzt/frei015
N.Vertretunggetrennt nachRechtsmittelführer
Rechtsmittelgegner
1. Es waren vertreten durchje 1 oder 2 von 3
a) Rechtsanwalt1a,1b oder 2je 1besetzt/frei020, 023
b) sonstigen Bevollmächtigten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei021, 024
2. Es waren nicht durch Bevollmächtigten vertreten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei022, 025
O.Das Verfahren wurde erledigt durch1 von allen2026
1. Urteil
1.1 Revision zugelassen01
1.2 Revision nicht zugelassen02
1.3 Kein Rechtsmittel möglich03
2. Beschluss nach § 130a VwGO04
3. Beschluss (ohne Nr. 5)05
4. Prozessvergleich06
5. Ruhen des Verfahrens07
6. sonstige Erledigungsart08
P.Ausgang des Verfahrens
- Einzelangabe zu O. 1 bis 3 -
wenn O. 1 bis 3
1 von allen
2027
1. Verfahren ohne Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren
1.1 Stattgabe01
1.2 teilweise Stattgabe/teilweise Zurückweisung02
1.3 Zurückweisung03
1.4 Verwerfung04
1.5 Zurücknahme des Rechtsmittels05
1.6 Zurücknahme der Klage/des Antrags06
1.7 Zurückverweisung/Verweisung an ein anderes Gericht07
1.8 Hauptsacheerledigung08
1.9 Verbindung mit einer anderen Sache09
2. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren
2.1 Disziplinarmaßnahme/berufsgerichtliche Maßnahme10
2.2 Freispruch11
2.3 Einstellung12
Q.Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde
- Einzelangabe zu P. 1.1 bis P. 1.3 -
wenn P 1.1 bis 1.3
1 von allen
1028
1. Obsiegen der Behörde1
2. Teilweises Obsiegen/teilweises Unterliegen der Behörde2
3. Unterliegen der Behörde3
4. Keine Behörde beteiligt4
R.Der Erledigung ging voraus1 oder 2 von 3
1. eine Beweiserhebung
a) durch den beauftragten Richter1a,1b oder 21besetzt/frei029
b) durch den Senat1a,1b oder 21besetzt/frei030
2. keine Beweiserhebung1a,1b oder 21besetzt/frei031
S.Tag der Erledigung der Sacheja8TTMMJJJJ032
T.Die abschließende Entscheidung hat getroffen:1 von allen1033
1. Der Einzelrichter
1.1 im Einverständnis der Beteiligten (nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO)1
1.2 in sonstigen Fällen (§ 87a Abs. 1, 3 VwGO)2
2. Der Senat3

Anlage 5

Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen mit Anträgen auf Zulassung/Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht

Gliederung, TextPflichtfeldFeldlängeFeldinhaltCodeNr.
Satzartja2659-10
A. Schlüsselzahl des Gerichtsja4s. Kennzahlenverzeichnis11-14
B.Schlüsselzahl der Erhebungseinheitja5lt. Kennzahlenverzeichnis15-19
1. Stelleja11 -915
2. bis 5. Stelleja40001-999916-19
C.Lfd. Nr. des Datensatzesja500001-9999920-24
D.Geschäftsnummerja20Az001
E.Tag des Eingangs der Sacheja8TTMMJJJJ002
F.Sachgebietja4lt. Sachgebietskatalog003
G.Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanznein4Kennzahl lt. Verzeichnis004
I.Art des Verfahrens1 von allen1006
1. Beschwerde gegen eine Entscheidung über Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz
1.1 nach §§ 80, 80a VwGO1
1.2 nach § 123 VwGO2
1.3 in Personalvertretungssachen3
2.Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung über Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz4
3. Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz
3.1 nach §§ 80, 80a, 80b VwGO5
3.2 nach § 123 VwGO6
3.3 nach § 47 Abs. 6 VwGO7
3.4 in Personalvertretungssachen8
J.Rügeverfahren nach § 152a VwGO1 von allen1007
Eine Rügeschrift ist eingegangen
1. ja1
2. nein2
W.Art der Hauptsache1 von allen1038
Bei der Hauptsache handelt es sich um eine erstinstanzliche Klage oder Normenkontrolle beim Oberverwaltungsgericht
1. ja1
2. nein2
X.Abgetrenntes Verfahren1 von allen1037
1. ja1
2. nein2
Abgabe innerhalb des Gerichtsnein1besetzt/frei008
Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt
L.Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz (nur in Beschwerdeverfahren auszufüllen)Nein8TTMMJJJJ009
N.Vertretunggetrennt nachBeschwerdeführer, Antragsteller
Beschwerdegegner, Antragsgegner
1. Es waren vertreten durchje 1 oder 2 von 3
a) Rechtsanwalt1a,1b oder 2je 1besetzt/frei020, 023
b) sonstigen Bevollmächtigten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei021, 024
2. Es waren nicht durch Bevollmächtigten vertreten1a,1b oder 2je 1besetzt/frei022, 025
O.Das Verfahren wurde erledigt durch1 von allen2026
1. Beschluss (ohne Nr. 3)01
2. Prozessvergleich02
3. Ruhen des Verfahrens03
4. sonstige Erledigungsart04
P.Ausgang des Verfahrens
- Einzelangabe zu O. 1 -
wenn O. 1
1 von allen
2027
1. Stattgabe01
2. teilweise Stattgabe/teilweise Zurückweisung/teilweise Ablehnung02
3. Zurückweisung/Verwerfung/Ablehnung03
4. Zurücknahme der Beschwerde/des Antrags04
5. Zurückverweisung/Verweisung an ein anderes Gericht05
6. Hauptsacheerledigung06
7. Verbindung mit einer anderen Sache07
Q.Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde
- Einzelangabe zu P.1 bis P.3 -
wenn P 1 bis 3
1 von allen
1028
1. Obsiegen der Behörde1
2. Teilweises Obsiegen/teilweises Unterliegen der Behörde2
3. Unterliegen der Behörde3
4. Keine Behörde beteiligt4
R.Der Erledigung ging voraus1 oder 2 von 3
1. eine Beweiserhebung
a) durch den beauftragten Richter1a,1b oder 21besetzt/frei029
b) durch den Senat1a,1b oder 21besetzt/frei030
2. keine Beweiserhebung1a,1b oder 21besetzt/frei031
S.Tag der Erledigung der Sacheja8032
Tagja201-31
Monatja201-12
Jahrja42005-2100
T.Die abschließende Entscheidung hat getroffen:1 von allen1033
1. Der Einzelrichter
1.1 im Einverständnis der Beteiligten (nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO)1
1.2 in sonstigen Fällen (§ 87a Abs. 1, 3 VwGO)2
2. Der Senat3

Anlage 6

Erläuterungen zur Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht
- Klagen, Disziplinarverfahren, Personalvertretungssachen, berufsgerichtliche Verfahren -

I. Allgemeines

  1. Jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, ist statistisch zu erfassen. Zu erfassen sind die folgenden Erhebungsmerkmale:
    • beim Eingang der Sache die Abschnitte A bis J und X;
    • nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
    Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls die Verfahrenserhebung durchzuführen.

    Neben den Angaben A bis J und X müssen die Abschnitte N und O sowie R bis V in jeder Verfahrenserhebung ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt “K. Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
  2. Die Felder für die Erhebungsmerkmale sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Felder verursachen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
  3. Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (z. B. Vergleich über einen Teil - O. 5 - und Ruhen über den Rest der Klage - O. 6 -), so ist nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur O. 5). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitt N. 1), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (z. B. also N. 1 a und N 1 b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist).
  4. Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen (z. B. N. 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, so ist bei mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (z. B. von N. 1 a und N. 2 nur N. 1 a, wenn einer der Kläger durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Kläger nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist).

II. Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16 zur Anordnung. Falls sie in der Eingabemaske nicht vorgegeben ist, ist sie einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu C:

Die statistischen Verfahrensdatensätze sind für jede Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.

Zu D:

Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Geschäftsstelle, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.

Zu E:

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (vgl. die Erläuterungen zu O. 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, so ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.

Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.

Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu F:

In diesem Abschnitt ist der Schlüssel für ein Sachgebiet einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 15 zu entnehmen. Die dortigen Erläuterungen sind zu beachten.

Zu I:

Die Nummer 1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage auszuwählen.

Zu K:

  1. Dieser Abschnitt ist auszuwählen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.

    Der Abschnitt ist auch auszuwählen, wenn ein anderer Sachgebietsschlüssel einzutragen ist. Sonst ist die Bilanz für die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach nicht korrekt.

    In beiden Fällen sind keine der nachfolgenden Abschnitte auszufüllen.
  2. Abschnitt K ist auch auszuwählen, wenn
    • ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 6 der Anordnung);
    • eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung).
  3. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern die entsprechende Merkmalsausprägung im Abschnitt “P. Ausgang des Verfahrens“ auszuwählen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
  4. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, so sind der Abschluss der Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit (Auswahl des Abschnitts K) und die Erfassung für die Verfahrenserhebung für die neu zuständige Erhebungseinheit erst im neuen Monat vorzunehmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung).

    Beispiele:
    Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung schließt die statistische Verfahrenserhebung für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 übergehenden Sachen im Monat Mai unter Auswahl des Abschnitts K ab. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 neu zu erfassen.

    Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, so ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebung der alten Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.

Zu N:

Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von z. B. mehreren Klägern erfolgte.

Zu N 1 a:

Hierher gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu N 1 b:

Hierher gehören alle natürlichen Personen - außer den Personen, die unter Nr. N 1 a fallen - denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat (z. B. ein Rechtsbeistand) oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht hierher gehören die gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern, Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden.

Zu O:

Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bzw. hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (z. B. durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils), so ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur das Urteil). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also der Beschluss) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (z. B. wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), so ist gemäß Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur das Urteil).

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (z. B. Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 1.1:

Hier sind insbesondere die Urteile in Disziplinarverfahren zu erfassen.

Zu O 1.3:

Zu erfassen sind hier Urteile in Streitsachen nach z. B. dem Wehrpflichtgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz, da in diesen Fällen die Berufung ausgeschlossen ist (§ 34 Satz 1 WPflG, § 339 LAG).

Zu O 3:

Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mündliche Verhandlung beantragt wurde. In diesen Fällen ist im Abschnitt V die Nummer 1 auszuwählen.

Zu O 4:

Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Abs. 3 VwGO, nach § 81 AsylVfG (vgl. zu O 7) und in Personalvertretungssachen auszuwählen.

Zu O 5:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu O 6:

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens (z. B. § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO), Anordnung der Aussetzung (z. B. § 94 VwGO), Eintritt der Unterbrechung (z. B. § 173 VwGO i.V.m. §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.

Zu O 7:

Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG auszuwählen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt (vgl. zu O 4).

Zu P 1.4:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO, § 81 AsylVfG) auszuwählen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.

Zu P 1.5:

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu kennzeichnen.

Zu P 1.7:

Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, so gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.

Zu P 2.3:

Hierunter zählen auch die Fälle der Zurücknahme des Antrags und der Verweisung an ein anderes Gericht.

Zu Q:

Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt (den Antrag stellt) oder gegen den die Klage (der Antrag) gerichtet ist, nicht jedoch die Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R:

Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nr. 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden.

Zu S:

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für den Abschluss der Verfahrenserhebung nach § 6 der Anordnung von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheides, des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1:

Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) oder der Vorsitzende bzw. Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 7

Erläuterungen zur Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht

I. Allgemeines

  1. Jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, ist statistisch zu erfassen.

    Die statistische Erfassung für das Eilverfahren hat auch dann zu erfolgen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. Hauptverfahren und Eilverfahren werden dann beide statistisch erfasst. Die statistische Erhebung für das Eilverfahren wird abgeschlossen, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist. Die statistische Erfassung für das Hauptverfahren wird nach Erledigung des Hauptverfahrens abgeschlossen.

    Zu erfassen sind die folgenden Erhebungsmerkmale:
    • beim Eingang der Sache die Abschnitte A bis J und X;
    • nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
    Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages zur Hauptsache ist ebenfalls die Verfahrenserhebung durchzuführen.

    Neben den Angaben A bis I und X müssen die Abschnitte N und O sowie R bis U in jeder Verfahrenserhebung ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt “K. Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
  2. Die Felder für die Erhebungsmerkmale sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Felder verursachen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
  3. Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (z. B. Vergleich über einen Teil - O. 2 - und Ruhen über den Rest des Antrags - O. 3 -), so ist nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur O. 2). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitt N. 1), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (z. B. also N. 1 a und N 1 b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist).
  4. Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragstellern oder Antragsgegnern zutreffen (z. B. N. 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Antragstellern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, so ist bei mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (z. B. von N. 1 a und N. 2 nur N. 1 a, wenn einer der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Antragsteller nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist).

II. Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16 zur Anordnung. Falls sie in der Eingabemaske nicht vorgegeben ist, ist sie einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu C:

Die statistischen Verfahrensdatensätze sind für jede Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.

Zu D:

Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Geschäftsstelle, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.

Zu E:

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.

Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts und bei Sachgebietsänderung ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu F:

In diesem Abschnitt ist der Schlüssel für ein Sachgebiet einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 15 zu entnehmen. Die dortigen Erläuterungen sind zu beachten.

Zu I:

Sind mehrere Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gleichzeitig anhängig, so ist jeder statistisch zu erfassen.

Zu K:

  1. Dieser Abschnitt ist auszuwählen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.

    Der Abschnitt ist auch auszuwählen, wenn ein anderer Sachgebietsschlüssel einzutragen ist. Sonst ist die Bilanz für die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach nicht korrekt.

    In beiden Fällen sind keine der nachfolgenden Abschnitte auszufüllen.
  2. Abschnitt K ist auch auszuwählen, wenn
    • ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 6 der Anordnung);
    • eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung).
  3. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern die entsprechende Merkmalsausprägung im Abschnitt “P. Ausgang des Verfahrens“ auszuwählen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
  4. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, so sind der Abschluss der Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit (Auswahl des Abschnitts K) und die Erfassung für die Verfahrenserhebung für die neu zuständige Erhebungseinheit erst im neuen Monat vorzunehmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung).

    Beispiele:
    Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung schließt die statistische Verfahrenserhebung für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 übergehenden Sachen im Monat Mai unter Auswahl des Abschnitts K ab. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 neu zu erfassen.

    Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, so ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebung der alten Erhebungseinheit und die Erfassungfür die neue Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.

Zu N:

Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von z. B. mehreren Antragstellern erfolgte.

Zu N 1 a:

Hierher gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu N 1 b:

Hierher gehören alle natürlichen Personen - außer den Personen, die unter Nr. N 1 a fallen - denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat (z. B. ein Rechtsbeistand) oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht hierher gehören die gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern, Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden.

Zu O:

Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (z. B. durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils), so ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur der Vergleich). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also der Beschluss) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (z. B. wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), so ist gemäß Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur der Beschluss).

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Eilverfahrens (z. B. Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 1:

Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Abs. 3 VwGO und nach § 81 AsylVfG (vgl. zu O 4) auszuwählen.

Zu O 2:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu O 3:

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Eilverfahren nach Eintritt der Unterbrechung (z. B. § 173 VwGO i. V. m. §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist.

Zu O 4:

Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG auszuwählen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt (vgl. zu O 1).

Zu P 4:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO, § 81 AsylVfG) auszuwählen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.

Zu P 5:

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu kennzeichnen.

Zu P 7:

Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, so gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.

Zu Q:

Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt (den Antrag stellt) oder gegen den die Klage (der Antrag) gerichtet ist, nicht jedoch die Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R:

Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nr. 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden.

Zu S:

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für den Abschluss der Verfahrenserhebung nach § 6 der Anordnung von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1:

Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) oder der Vorsitzende bzw. Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 8

Erläuterungen zur Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

I. Allgemeines

  1. Jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, ist statistisch zu erfassen. Zu erfassen sind die folgenden Erhebungsmerkmale:
    • beim Eingang der Sache die Abschnitte A bis J und X;
    • nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
    Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls die Verfahrenserhebung durchzuführen.

    Neben den Angaben A bis J und X müssen die Abschnitte N und O sowie R bis V in jeder Verfahrenserhebung ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt “K. Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
  2. Die Felder für die Erhebungsmerkmale sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Felder verursachen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
  3. Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (z. B. Vergleich über einen Teil - O. 4 - und Ruhen über den Rest der Klage - O. 5 -), so ist nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur O. 4). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitt N. 1), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (z. B. also N. 1 a und N 1 b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist).
  4. Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen (z. B. N. 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, so ist bei mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (z. B. von N. 1 a und N. 2 nur N. 1 a, wenn einer der Kläger durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Kläger nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist).

II. Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16 zur Anordnung. Falls sie in der Eingabemaske nicht vorgegeben ist, ist sie einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu C:

Die statistischen Verfahrensdatensätze sind für jede Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.

Zu D:

Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Geschäftsstelle, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.

Zu E:

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (vgl. die Erläuterungen zu O. 5) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, so ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.

Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.

Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts und bei Sachgebietsänderung ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu F:

In diesem Abschnitt ist der Schlüssel für ein Sachgebiet einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 15 zu entnehmen. Die dortigen Erläuterungen sind zu beachten.

Zu I:

Der Abschnitt ist auch im Wiederaufnahmeverfahren auszuwählen.

Zu K:

  1. Dieser Abschnitt ist auszuwählen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.

    Der Abschnitt ist auch auszuwählen, wenn ein anderer Sachgebietsschlüssel einzutragen ist. Sonst ist die Bilanz für die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach nicht korrekt.

    In beiden Fällen sind keine der nachfolgenden Abschnitte auszufüllen.
  2. Abschnitt K ist auch auszuwählen, wenn
    • ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 6 der Anordnung);
    • eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung).
  3. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern die entsprechende Merkmalsausprägung im Abschnitt “P. Ausgang des Verfahrens“ auszuwählen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
  4. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, so sind der Abschluss der Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit (Auswahl des Abschnitts K) und die Erfassung für die Verfahrenserhebung für die neu zuständige Erhebungseinheit erst im neuen Monat vorzunehmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung).

    Beispiele:
    Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung schließt die statistische Verfahrenserhebung für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 übergehenden Sachen im Monat Mai unter Auswahl des Abschnitts K ab. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 neu zu erfassen.

    Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, so ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebung der alten Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.

Zu N:

Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von z. B. mehreren Klägern erfolgte.

Zu N 1 a:

Hierher gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu N 1 b:

Hierher gehören alle natürlichen Personen - außer den Personen, die unter Nr. N 1 a fallen - denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat (z. B. ein Rechtsbeistand) oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht hierher gehören die gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern, Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden.

Zu O:

Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (z. B. durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils), so ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur das Urteil). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also der Beschluss) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (z. B. wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), so ist gemäß Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur das Urteil).

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (z. B. Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 2:

Hier ist auch der Bescheid des Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts nach § 145 FlurbG zu erfassen, wenn er rechtskräftig geworden ist. Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mündliche Verhandlung beantragt wurde. In diesen Fällen ist im Abschnitt V die Nr. 1 auszuwählen.

Zu O 3:

Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Abs. 3 VwGO auszuwählen.

Zu O 4:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu O 5:

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens (z. B. § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO), Anordnung der Aussetzung (z. B. § 94 VwGO), Eintritt der Unterbrechung (z. B. § 173 VwGO i. V. m. §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.

Zu P 4:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO) auszuwählen.

Zu P 5:

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu kennzeichnen.

Zu P 7:

Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, so gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.

Zu Q:

Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt (den Antrag stellt) oder gegen den die Klage (der Antrag) gerichtet ist, nicht jedoch die Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R:

Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nr. 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden.

Zu S:

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für den Abschluss der Verfahrenserhebung nach § 6 der Anordnung von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheides, des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1:

Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Vorsitzende bzw. Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 9

Erläuterungen zur Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen, vor dem Oberverwaltungsgericht

I. Allgemeines

  1. Jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, ist statistisch zu erfassen. Zu erfassen sind die folgenden Erhebungsmerkmale:
    • beim Eingang der Sache die Abschnitte A bis J und X;
    • nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
    Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls die Verfahrenserhebung durchzuführen.

    Neben den Angaben A bis J und X müssen die Abschnitte L bis O sowie R bis T in jeder Verfahrenserhebung ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt “K. Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
  2. Die Felder für die Erhebungsmerkmale sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Felder verursachen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
  3. Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (z. B. Vergleich über einen Teil - O. 4 - und Ruhen über den Rest der Klage - O. 5 -), so ist nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur O. 4). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitt N. 1), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (z. B. also N. 1 a und N 1 b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist).
  4. Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten zutreffen (z. B. N. 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Berufungsklägern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, so ist bei mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (z. B. von N. 1 a und N. 2 nur N. 1 a, wenn einer der Berufungskläger durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Berufungskläger nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist).

II. Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16 zur Anordnung. Falls sie in der Eingabemaske nicht vorgegeben ist, ist sie einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu C:

Die statistischen Verfahrensdatensätze sind für jede Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.

Zu D:

Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Geschäftsstelle, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.

Zu E:

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Berufung beim Berufungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (vgl. die Erläuterungen zu O. 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, so ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.

Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.

Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts und bei Sachgebietsänderung ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Wird im Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung diese zugelassen, ist als Eingangsdatum der Berufung der Tag des Beschlusses einzutragen.

Zu F:

In diesem Abschnitt ist der Schlüssel für ein Sachgebiet einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 15 zu entnehmen. Die dortigen Erläuterungen sind zu beachten.

Zu G:

Die Schlüsselzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus der Anlage 16 zur Anordnung.

Zu H:

Bei einem selbstständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist als angefochtene Entscheidung diejenige auszuwählen, die mit der späteren Berufung oder Beschwerde zur Hauptsache angefochten werden soll.

Zu I 5:

Hier sind auch Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die über eine Disziplinarklage entschieden wurde (z. B. § 67 Abs. 2 BDG), zu erfassen.

Zu K:

  1. Dieser Abschnitt ist auszuwählen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.

    Der Abschnitt ist auch auszuwählen, wenn ein anderer Sachgebietsschlüssel einzutragen ist. Sonst ist die Bilanz für die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach nicht korrekt.

    In beiden Fällen sind keine der nachfolgenden Abschnitte auszufüllen.
  2. Abschnitt K ist auch auszuwählen, wenn
    • ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 6 der Anordnung);
    • eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung).
  3. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern die entsprechende Merkmalsausprägung im Abschnitt “P. Ausgang des Verfahrens“ auszuwählen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
  4. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, so sind der Abschluss der Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit (Auswahl des Abschnitts K) und die Erfassung für die Verfahrenserhebung für die neu zuständige Erhebungseinheit erst im neuen Monat vorzunehmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung).

    Beispiele:
    Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung schließt die statistische Verfahrenserhebung für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 übergehenden Sachen im Monat Mai unter Auswahl des Abschnitts K ab. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 neu zu erfassen.

    Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, so ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebung der alten Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.

Zu L:

Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Zu M:

Bei mehreren Rechtsmittelführern/-gegnern, die verschiedenen Gruppen angehören (Buchstaben a bis d), sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen auszuwählen.
Beteiligte in Personalvertretungssachen gelten als Rechtsmittelgegner.
Gehören mehrere Rechtsmittelführer/-gegner zur gleichen Gruppe, so ist nur die zutreffende Position auszuwählen, jedoch keine Zahl einzusetzen.

Maßgebend sind die Beteiligtenangaben zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses in der Instanz. Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses können nur Rechtsmittel einlegen; gegen beide, als z. B. Berufungsbeklagter, kann jedoch kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Zu N:

Beteiligte in Personalvertretungssachen gelten als Rechtsmittelgegner.

Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von z. B. mehreren Rechtsmittelführern erfolgte.

Zu N 1 a:

Hierher gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu N 1 b:

Hierher gehören alle natürlichen Personen - außer den Personen, die unter Nr. N 1 a fallen - denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat (z. B. ein Rechtsbeistand) oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht hierher gehören die gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern, Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden.

Zu O:

Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bzw. hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (z. B. durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils), so ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur das Urteil). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also der Beschluss) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (z. B. wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), so ist gemäß Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur das Urteil).

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (z. B. Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 1.3:

Diese Position kommt in Disziplinarsachen in Betracht.

Zu O 3:

Hier ist auch die Beschlüsse nach § 126 Abs. 2 VwGO, § 92 Abs. 3 VwGO oder § 81 AsylVfG (vgl. zu O 6) auszuwählen.

Zu O 4:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu O 5:

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens (z. B. § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO), Anordnung der Aussetzung (z. B. § 94 VwGO), Eintritt der Unterbrechung (z. B. § 173 VwGO i.V.m. §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.

Zu O 6:

Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG auszuwählen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt (vgl. zu O 3).

Zu P 1.5:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 126 Abs. 2 VwGO) auszuwählen.

Zu P 1.6:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO, § 81 AsylVfG) auszuwählen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.

Zu P 1.7:

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu kennzeichnen.

Zu P 1.9:

Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, so gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.

Zu P 2.3:

Hierunter zählen auch die Fälle der Zurücknahme des Antrags oder der Beschwerde, Verwerfung der Beschwerde, Zurückweisung oder Verweisung an ein anderes Gericht. Auch die Entscheidungen über Anträge auf Zulassung der Beschwerde sind hier zu zählen.

Zu Q:

Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt (den Antrag stellt) oder gegen den die Klage (der Antrag) gerichtet ist, nicht jedoch die Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R:

Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nr. 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden.

Zu S:

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für den Abschluss der Verfahrenserhebung nach § 6 der Anordnung von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1:

Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) oder der Vorsitzende bzw. Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 10

Erläuterungen zur Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen mit Anträgen auf Zulassung/Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht

I. Allgemeines

  1. Jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, ist statistisch zu erfassen. Zu erfassen sind die folgenden Erhebungsmerkmale:
    • beim Eingang der Sache die Abschnitte A bis J, W und X;
    • nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
    Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls die Verfahrenserhebung durchzuführen.

    Eine Zählkarte für das Eilverfahren ist auch dann anzulegen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. Die Zählkarten (für Hauptverfahren und für Eilverfahren ) sind dann nebeneinander angelegt. Die Zählkarte für das Eilverfahren wird ausgefüllt, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist. Die Zählkarte für das Hauptverfahren wird bis zur Erledigung des Hauptverfahrens weitergeführt.

    Neben den Angaben A bis J, W und X müssen die Abschnitte L bis O sowie R bis T in jeder Verfahrenserhebung ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt “K. Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
  2. Die Felder für die Erhebungsmerkmale sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Felder verursachen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
  3. Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (z. B. Vergleich über einen Teil - O. 5 - und Ruhen über den Rest des Antrags - O. 6 -), so ist nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur O. 5). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitt N. 1), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (z. B. also N. 1 a und N 1 b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist).
  4. Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragstellern bzw. Beschwerdeführern oder Antragsgegnern bzw. Beschwerdegegnern zutreffen (z. B. N 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Antragstellern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, so ist bei mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (z. B. von N 1 a und N 2 nur N 1 a, wenn einer der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Antragsteller nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist).

II. Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16 zur Anordnung. Falls sie in der Eingabemaske nicht vorgegeben ist, ist sie einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu C:

Die statistischen Verfahrensdatensätze sind für jede Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.

Zu D:

Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Geschäftsstelle, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.

Zu E:

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Beschwerde oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.

Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts und bei Sachgebietsänderung ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu F:

In diesem Abschnitt ist der Schlüssel für ein Sachgebiet einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 15 zu entnehmen. Die dortigen Erläuterungen sind zu beachten.

Zu G:

Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eilverfahren handelt. Die Schlüsselzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus der Anlage 16 zur Anordnung.

Zu I:

Sind mehrere Beschwerden gegen Entscheidungen nach §§ 80, 80 a, 123 VwGO und Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz gleichzeitig anhängig, so sind alle statistisch gesondert zu erfassen.

Zu W:

Hier sind die Fälle anzugeben, in denen sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf eine erstinstanzliche Klage oder Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht bezieht.

Zu K:

  1. Dieser Abschnitt ist auszuwählen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.

    Der Abschnitt ist auch auszuwählen, wenn ein anderer Sachgebietsschlüssel einzutragen ist. Sonst ist die Bilanz für die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach nicht korrekt.

    In beiden Fällen sind keine der nachfolgenden Abschnitte auszufüllen.
  2. Abschnitt K ist auch auszuwählen, wenn
    • ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 6 der Anordnung);
    • eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung).
  3. Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern die entsprechende Merkmalsausprägung im Abschnitt “P. Ausgang des Verfahrens“ auszuwählen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
  4. Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, so sind der Abschluss der Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit (Auswahl des Abschnitts K) und die Erfassung für die Verfahrenserhebung für die neu zuständige Erhebungseinheit erst im neuen Monat vorzunehmen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung).

    Beispiele:
    Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung schließt die statistische Verfahrenserhebung für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 übergehenden Sachen im Monat Mai unter Auswahl des Abschnitts K ab. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 neu zu erfassen.

    Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, so ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebung der alten Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.

Zu L:

Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eilverfahren handelt. Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Zu N:

Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von z. B. mehreren Antragstellern erfolgte.

Zu N 1 a:

Hierher gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu N 1 b:

Hierher gehören alle natürlichen Personen - außer den Personen, die unter N 1 a fallen - denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat (z. B. ein Rechtsbeistand) oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht hierher gehören die gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern, Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden.

Zu O:

Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Beschwerdeverfahren bzw. Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (z. B. durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils), so ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur der Vergleich). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also der Beschluss) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (z. B. wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), so ist gemäß Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur der Beschluss).

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Beschwerdeverfahrens bzw. Eilverfahrens (z. B. Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 1:

Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Abs. 3 VwGO auszuwählen.

Zu O 2:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu O 3:

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Beschwerdeverfahren bzw. Eilverfahren nach Eintritt der Unterbrechung (z. B. § 173 VwGO i. V. m. §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist.

Zu P 4:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO) auszuwählen.

Zu P 5:

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu kennzeichnen.

Zu P 7:

Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, so gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.

Zu Q:

Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt (den Antrag stellt) oder gegen den die Klage (der Antrag) gerichtet ist, nicht jedoch die Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R:

Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nr. 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden.

Zu S:

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Beschwerdeverfahren bzw. Eilverfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für den Abschluss der Verfahrenserhebung nach § 6 der Anordnung von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1:

Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) oder der Vorsitzende bzw. Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 11

Monatserhebung des Verwaltungsgerichts

Gliederung, TextPflichtfeldFeldlängeFeldinhaltCodeNr.
Berichtsmonatja6MMJJJJ3-8
Satzartja2679-10
A.Schlüsselzahl des Gerichtsja4s. Kennzahlenverzeichnis11-14
B.Schlüsselzahl der Erhebungseinheitja5lt. Kennzahlenverzeichnis15-19
C.Sachgebietnein21. und 2. Stelle des Sachgebietskatalogs20-21
D.Geschäftsentwicklung der über Verfahrensdatensätze erfassten Verfahren
I. Hauptverfahren
a) Bestand zu Beginn des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer110/B10
Nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen:
Als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats wurden gemeldet:
nein40 - 9999, leer111/B11
b) Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonatja40 - 9999, leer112/B12
bb) darunter Rügeverfahrenja40-9999, leer113/B13
cc) darunter abgetrennte Verfahrenja40-9999, leer116/B16
c) Zahl der erledigten Verfahren(= Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze)ja40 - 9999, leer114/B14
d) Unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer115/B15
II. Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz
a) Bestand zu Beginn des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer120/B20
Nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen:
Als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats wurden gemeldet:
nein40 - 9999, leer121/B21
b) Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonatja40 - 9999, leer122/B22
bb) darunter Rügeverfahrenja40 - 9999, leer123/B23
cc) darunter abgetrennte Verfahrenja40-9999, leer126/B26
c) Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze)ja40 - 9999, leer124/B24
d) Unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer125/B25
E.Geschäftsanfall an sonstigen Verfahren
a) Kostensachennein40 - 9999200
b) Sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrensnein40 - 9999210
c) Vollstreckungsverfahrennein40 - 9999220

Anlage 12

Monatserhebung des Oberverwaltungsgerichts

Gliederung, TextPflichtfeldFeldlängeFeldinhaltCodeNr.
Berichtsmonatja6MMJJJJ3-8
Satzartja2689-10
A.Schlüsselzahl des Gerichtsja4s. Kennzahlenverzeichnis11-14
B.Schlüsselzahl der Erhebungseinheitja5lt. Kennzahlenverzeichnis15-19
C.Sachgebietnein21. und 2. Stelle des Sachgebietskatalogs20-21
D.Geschäftsentwicklung der über Verfahrensdatensätze erfassten Verfahren
I. Erstinstanzliche Hauptverfahren
a) Bestand zu Beginn des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer130/B30
Nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen:
Als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats wurden gemeldet:
nein40 - 9999, leer131/B31
b) Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonatja40 - 9999, leer132/B32
bb) darunter Rügeverfahrenja40 - 9999, leer133/B33
cc) darunter abgetrennte Verfahrenja40 - 9999, leer136/B36
c) Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze)ja40 - 9999, leer134/B34
d) Unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer135/B35
II. Berufungsverfahren mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerdeverfahren gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen, Beschwerdeverfahren in Disziplinarverfahren
a) Bestand zu Beginn des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer140/B40
Nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen:
Als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats wurden gemeldet:
nein40 - 9999, leer141/B41
b) Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonatja40 - 9999, leer142/B42
bb) darunter Rügeverfahrenja40 - 9999, leer143/B43
cc) darunter abgetrennte Verfahrenja40 - 9999, leer146/B46
c) Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze)ja40 - 9999, leer144/B44
d) Unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer145/B45
III. Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen mit Anträgen auf Zulassung/Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz
a) Bestand zu Beginn des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer150/B50
Nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen:
Als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats wurden gemeldet:
nein40 - 9999, leer151/B51
b) Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonatja40 - 9999, leer152/B52
bb) darunter Rügeverfahrenja40 - 9999, leer153/B53
cc) darunter abgetrennte Verfahrenja40 - 9999, leer156/B56
dd) darunter Neuzugänge, die sich auf eine erstinstanzliche Klage oder Normen-kontrolle beziehenja40 - 9999, leer157/B57
eee) darunter Rügeverfahrenja40 - 9999, leer158/B58
fff) darunter abgetrennte Verfahrenja40 - 9999, leer159/B59
c) Zahl der erledigten Verfahren (= Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze)ja40 - 9999, leer154/B54
d) Unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonatsja40 - 9999, leer155/B55
E.Geschäftsanfall an sonstigen Verfahren
a) Kostensachenja40 - 9999200
b) Sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrensja40 - 9999210
c) Beschwerden in PKH-Sachenja40 - 9999230
d) Beschwerden in sonstigen Verfahrenja40 - 9999240

Anlage 13

Erläuterungen zur Monatserhebung des Verwaltungsgerichts

1. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.

2. Zu den Abschnitten A und B:

Für diese Abschnitte gelten die Erläuterungen zu den Abschnitten A und B der Verfahrenserhebungen entsprechend.

3. Zu Abschnitt D:

Die Zahlen für die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem DV-System zu entnehmen.

Entfällt eine Erhebungseinheit, so werden die nach § 4 Abs. 1 S. 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.

4. Zu Abschnitt E:

Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht mitzuzählen.

Zu Buchstabe a)

Hier zu zählen sind Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.

Zu Buchstabe b)

Hier zu zählen sind z. B. Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren (also z. B. Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren). Nicht zu zählen ist die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter.

Zu Buchstabe c)

Hier zu zählen sind Vollstreckungssachen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist (also nicht z. B. die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage).

Anlage 14

Erläuterungen zur Monatserhebung des Oberverwaltungsgerichts

1. Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.

2. Zu den Abschnitten A und B:

Für diese Abschnitte gelten die Erläuterungen zu den Abschnitten A und B der Verfahrenserhebungen entsprechend.

3. Zu Abschnitt D:

Die Zahlen für die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem DV-System zu entnehmen.

Entfällt eine Erhebungseinheit, so werden die nach § 4 Abs. 1 S. 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.

4. Zu Abschnitt E:

Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht mitzuzählen.

Zu Buchstabe a)

Hier zu zählen sind Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.

Zu Buchstabe b)

Hier zu zählen sind z. B. Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren (also z. B. Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren), Entbindung ehrenamtlicher Richter von ihrem Amt, Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO oder Vollstreckungssachen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist (also nicht z. B. die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage).

Anlage 15

Katalog der Sachgebietsschlüssel

Erläuterung: Maßgebend für die Eintragung des Schlüssels ist der Schwerpunkt des Verfahrens. Für nachträgliche Änderungen des Sachgebiets gilt § 5 Abs. 6 der Anordnung.

Die Schlüssel für die Sachgebiete sind vierstellig. Die ersten beiden Stellen bilden die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach ab (z. B. 05 00 “Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht“), die 3. Stelle die Untergruppe (z. B. 05 20 “Ordnungsrecht“) und die letzte Stelle das Einzelsachgebiet (z. B. 05 21 “Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz“).

Treffen innerhalb einer Geschäftsnummer nach PEBB§Y-Fach mehrere Schlüssel zu, so hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Untergruppe, die Untergruppe Vorrang vor der Geschäftsnummer. Z. B. sind bei einem Verfahren über Kommunalaufsichtsrecht (Nr. 01 42) nicht die Schlüssel 01 40 (Kommunalrecht) oder 01 00 (Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht) für die Verfahrenserhebung einzutragen, sondern der Schlüssel 01 42.

Treffen mehrere Untergruppen bzw. Einzelsachgebiete innerhalb einer Geschäftsnummer zu, so ist diese bzw. die gemeinsame Untergruppe einzutragen.

Treffen Schlüssel aus verschiedenen Geschäftsnummern zu, so ist der Schlüssel aus der spezielleren Geschäftsnummer für die Verfahrenserhebung einzutragen. Z. B. sind in einem Verfahren wegen kommunaler Steuern (Nr. 11 11) weder die Schlüssel 11 10 (Steuern) oder 11 00 (Abgabenrecht) noch die Schlüssel 01 40 oder 01 00 (s. o.), sondern ist der Schlüssel 11 11 für die Verfahrenserhebung einzutragen.

Bei einem selbstständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist der Schlüssel desjenigen Sachgebiets einzutragen, dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zuzuordnen wäre.

Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, so kann der Richter befragt werden.

01 00Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht
01 10 Parlamentsrecht
01 20 Europa-, Bundestags- und Landtagswahlrecht
01 30 Parteienrecht
01 40 Kommunalrecht
01 41 Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände/ kommunalen Gebietskörperschaften
01 42 Kommunalaufsichtsrecht
01 43 Kommunalwahlrecht
01 44 Finanzausgleich
01 46 Bestattungs- und Friedhofsrecht
01 50 Sparkassenrecht
01 60 Staatsaufsicht über nichtkommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts
01 70 Verfassung und autonome Rechte der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschl. der Wasser- und Bodenverbände
02 00Bildungsrecht und Sport (ohne NC-Verfahren)
02 10 Schulrecht
02 11 Schulprüfungs- und Versetzungsrecht einschl. Nichtschülerprüfungen
02 12 Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel
02 20 Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben
02 21 Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer Prüfungen
02 22 Erlaubnis zum Führen eines ausländischen akademischen Grades
02 23 Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber nicht als erfüllt ansehen (ohne Streitigkeiten um die Kapazitätsgrenzen, vgl. Nr. 03 10)
02 30 Wissenschaft und Kunst
02 40 Film- und Presserecht
02 50 Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung
02 60 Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Ordensgesellschaften
02 70 Erwachsenenbildungsrecht (ohne Berufsbildungsrecht)
02 80 Sport
03 00Numerus-clausus-Verfahren
03 10 Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen, soweit die Kapazitätsgrenzen streitgegenständlich sind, und die damit zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren (NC-Verfahren) (ohne Verfahren, in denen die Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch die Bewerber nicht als erfüllt ansehen, vgl. Nr. 02 23)
03 20 Verteilung von Studienplätzen durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
04 00Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Landwirtschafts-, Jagd-, Forst- und Fischereirecht, Straßen- und Wegerecht, Recht der freien Berufe
04 10 Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschl. Preisrecht, Außenwirtschaftsrecht
04 11 Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien
04 12 Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen einschl. Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften
04 13 Beschränkungen aufgrund des § 1 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975
04 14Vergaberecht
04 15Finanzdienstleistungsaufsicht
04 20 Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht)
04 21 Gewerbeordnung
04 22 Handwerksrecht
04 23 Gaststättenrecht
04 30 Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft einschl. Milchquoten (ohne Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien, vgl. Schlüssel 04 11)
04 31 Agrarordnung, Flurbereinigung
04 32 Weinrecht
04 40 Jagd-, Forst- und Fischereirecht
04 50 Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht
04 60Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z. B. Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). - einschl. Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften - ohne Aufgaben der Berufsgerichte(vgl. Nr. 14 30)
04 70 Recht der Beliehenen, z. B. Schornsteinfegerrecht, Berufsrecht der Vermessungsingenieure
04 80 Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahnrecht, Wasserstraßenrecht (ohne Enteignungsrecht vgl. Untergruppe 09 60 ff.)
04 90 Sonstiges Wirtschaftsrecht
04 91 Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze
04 92 Feiertagsgesetz
05 00Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht
05 10 Polizeirecht
05 11 Waffenrecht
05 12 Versammlungsrecht
05 20 Ordnungsrecht
05 21 Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz
05 22 Obdachlosenrecht
05 23 Vereinsrecht
05 24 Sammlungsrecht
05 25 Brand- und Katastrophenschutz einschl. Rettungsdienstrecht
05 26 Tierschutz
05 30 Personenordnungsrecht
05 31 Namensrecht
05 32 Staatsangehörigkeitsrecht
05 33 Melderecht
05 34 Pass- und Ausweisrecht
05 35 Datenschutzrecht
05 40 Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
05 41 Lebensmittelrecht
05 42 Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung
05 50 Verkehrsrecht
05 51 Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung
05 52 Personenbeförderungsrecht
05 53 Güterkraftverkehrsrecht
05 54 Luftverkehrsrecht
05 55 Wasserverkehrsrecht
05 56 Eisenbahnverkehrsrecht
05 60 Wohnrecht (ohne Wohngeldrecht)
05 61 Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschl. Mietpreisbindung
05 62 Wohnungsaufsichtsrecht
05 70 Lotterierecht
05 80 Recht der Titel, Orden und Ehrenzeichen (ohne akademische Grade)
06 00Ausländerrecht
07 00Asylrecht - Hauptsacheverfahren
07 10 Asylrecht
07 20 Verteilung von Asylbewerbern
08 00Asylrecht - Eilverfahren
08 10 Asylrecht
08 20 Verteilung von Asylbewerbern
09 00Raumordnung, Landesplanung, Bau-, Boden- und Städtebauförderungsrecht einschl. Enteignung
09 10 Raumordnung, Landesplanung
09 20 Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
09 30 Siedlungsrecht
09 31 Streitigkeiten aus dem Reichssiedlungsgesetz
09 32 Kleingartenrecht
09 33 Kleinsiedlungsrecht
09 34 Heimstättenrecht
09 40 Denkmalschutz
09 50 Kataster- und Vermessungsrecht
09 60 Enteignungsrecht
09 61 Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz
09 62 Streitigkeiten nach dem Schutzbereichgesetz
09 63 Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz
09 64 Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen (z. B. Wassersicherstellungsgesetz, Verkehrssicherstellungsgesetz, Ernährungssicherstellungsgesetz)
09 70 Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an den aus einer Bauleitplanung folgenden Kosten einschl. Erschließungsvertragsrecht
09 80 Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes, z. B. Abgeschlossenheitsbescheid
09 90 Recht der Außenwerbung
10 00Umweltrecht
10 10 Berg- und Energierecht
10 11 Bergrecht, Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz
10 12 Energierecht
10 13 Atom- und Strahlenschutzrecht
10 20 Umweltschutz
10 21 Immissionsschutzrecht
10 22 Abfallbeseitigungsrecht
10 23 Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht
10 30 Wasserrecht
10 40 Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht) einschl. Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen
10 50 Recht der Gentechnik
10 60 Streitigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz
10 70 Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz
11 00Abgabenrecht
- ohne Kammerbeiträge für Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen
- ohne hochschulrechtliche Abgaben
- ohne Sondernutzungsgebühr
11 10 Steuern
11 11 Kommunale Steuern
11 12 Kirchensteuer
11 20 Gebühren
11 21 Benutzungsgebührenrecht
11 22 Verwaltungsgebührenrecht
11 30 Beiträge
11 31 Erschließungsbeiträge
11 32 Ausbaubeiträge
11 33 Kurbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag
11 40 Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten
11 50 Ausgleichsabgaben
11 60 Bescheinigungen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften
11 70 Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
12 00Vermögens- und SED-Rehabilitierungsrecht
12 10 Recht der offenen Vermögensfragen
12 11 Rückübertragungsrecht
12 12 Investitionsrecht
12 13 Vermögenszuordnungsrecht
12 14 Treuhandrecht
12 15 Entschädigungsrecht
12 16 Ausgleichsleistungsrecht
12 20 Bereinigung von SED-Unrecht
12 21 Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
12 22 Berufliche Rehabilitierung
13 00Recht des öffentlichen Dienstes
13 10 Recht der Bundesbeamten
13 11 Laufbahnprüfungen
13 12 Beförderungen
13 13 Versetzungen und Abordnungen
13 14 Besoldung und Versorgung
13 15 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
13 20 Soldatenrecht
13 21 Laufbahnprüfungen
13 22 Beförderungen
13 23 Versetzungen und Kommandierungen
13 24 Besoldung und Versorgung
13 25 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
13 30 Recht der Landesbeamten
13 31 Laufbahnprüfungen
13 32 Beförderungen
13 33 Versetzungen und Abordnungen
13 34 Besoldung und Versorgung
13 35 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
13 40 Recht der Richter
13 42 Beförderungen
13 43 Versetzungen und Abordnungen
13 44 Besoldung und Versorgung
13 45 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
13 50 Wehrpflichtrecht, Wehrrecht
13 51 Recht der Kriegsdienstverweigerung
13 52 Recht des Zivildienstes
13 53 Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes
13 60 Dienstrecht des Zivilschutzes
13 70 Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Artikel 131 Grundgesetz sowie über die Nachversicherung nach § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und nach Artikel 6 §§ 18 ff. FANG
13 71 Härtefonds für nichtjüdische Verfolgte des NS Regimes
13 80 Personalvertretungsrecht
13 81 Personalvertretungsrecht des Bundes
13 82 Personalvertretungsrecht der Länder
13 90 Recht der Richtervertretungen
14 00Disziplinarrecht/Berufsgerichtliche Verfahren
14 10 Disziplinarrecht der Bundesbeamten
14 20 Disziplinarrecht der Landesbeamten
14 30 Berufsgerichtliche Verfahren soweit diese am Verwaltungsgericht bearbeitet werden (s. a. Nr. 04 60)
15 00Sozialrecht (ohne Sozialhilfe), Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht, Kriegsfolgenrecht
15 10 Wohngeldrecht
15 20 Sozialrecht (ohne Sozialhilfe)
15 21 Schwerbehindertenrecht
15 22 Kriegsopferfürsorgerecht
15 23 Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
15 24 Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
15 25 Unterhaltsvorschussrecht
15 26 Heizkostenzuschussrecht
15 27 Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften
15 28 Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht
15 30 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
15 40 Jugendschutzrecht
15 50 Kindergartenrecht, Heimrecht
15 60 Kriegsfolgenrecht
15 61 Lastenausgleichsrecht
15 62 Häftlingshilferecht, Heimkehrrecht und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht
15 63 Flüchtlings- und Vertriebenenrecht
15 64 Requisitions- und Besatzungsschädenrecht
16 00Sozialhilfe (Altverfahren seit 1. Januar 05)
16 10 Sozialhilferecht (einschl. Grundsicherung und Verfahren zu pauschaliertem Wohngeld)
16 20 Sonstige am 1. Januar 2005 übergegangene Bereiche
17 00Sonstiges
17 10 Justizverwaltungsrecht
17 20 Archivrecht
17 30 Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Anlage 16

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:

Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim5000
Verwaltungsgericht Freiburg i. Br.5100
Verwaltungsgericht Karlsruhe5200
Verwaltungsgericht Sigmaringen5300
Verwaltungsgericht Stuttgart5400
Bayern
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof1000
Verwaltungsgericht Ansbach1100
Verwaltungsgericht Augsburg1200
Verwaltungsgericht Bayreuth1300
Verwaltungsgericht München1400
Verwaltungsgericht Regensburg1500
Verwaltungsgericht Würzburg1600
Berlin
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Verwaltungsgericht Berlin
Brandenburg3000
Oberverwaltungsgericht3100
Verwaltungsgericht Cottbus3200
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)3300
Verwaltungsgericht Potsdam3400
Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen8000
Hamburg8100
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht3000
Verwaltungsgericht Hamburg3100
Hessen
Hessischer Verwaltungsgerichtshof in Kassel6000
Verwaltungsgericht Darmstadt6100
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main6200
Verwaltungsgericht Gießen6400
Verwaltungsgericht Kassel6600
Verwaltungsgericht Wiesbaden6900
Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald6000
Verwaltungsgericht Greifswald6100
Verwaltungsgericht Schwerin6200
Niedersachsen
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg5000
Verwaltungsgericht Braunschweig5100
Verwaltungsgericht Hannover5200
Verwaltungsgericht Stade5400
Verwaltungsgericht Lüneburg5500
Verwaltungsgericht Oldenburg5600
Verwaltungsgericht Osnabrück5700
Verwaltungsgericht Göttingen5800
Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster4000
Verwaltungsgericht Aachen4100
Verwaltungsgericht Arnsberg4200
Verwaltungsgericht Düsseldorf4300
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen4400
Verwaltungsgericht Köln4500
Verwaltungsgericht Minden4600
Verwaltungsgericht Münster4700
Rheinland-Pfalz
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz5000
Verwaltungsgericht Koblenz5100
Verwaltungsgericht Mainz5300
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße5200
Verwaltungsgericht Trier5400
Saarland
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis3000
Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis3100
Sachsen
Sächsisches Oberverwaltungsgericht in Bautzen5000
Verwaltungsgericht Chemnitz5100
Verwaltungsgericht Dresden5200
Verwaltungsgericht Leipzig5300
Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg5000
Verwaltungsgericht Halle5100
Verwaltungsgericht Magdeburg5200
Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau5300
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht in Schleswig6000
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht in Schleswig6100
Thüringen
Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar2000
Verwaltungsgericht Weimar2100
Verwaltungsgericht Gera2200
Verwaltungsgericht Meinigen2300
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 23. August 2008 JMBl/08, [Nr. 9], S. 132
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2010 durch Allgemeine Verfügung vom 27. Oktober 2009 JMBl/09, [Nr. 11], S. 146

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