Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2009 (vgl. Hinweis 7 zu § 9 Abs. 4 BhV)

Historische Fassung

Das Bundesministerium des Innern teilte mit seinem Schreiben - D 6 - 213 100-82/4 - vom 11. Dezember 2008 folgende Änderungen ab 1. Januar 2009 mit:

Zum 1. Januar 2009 steigt die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI ist, an. Die Bezugsgröße West steigt von 2.485,00 Euro auf 2.520,00 Euro monatlich und die Bezugsgröße Ost von 2.100,00 Euro auf 2.135,00 Euro monatlich an.

Der Beitragssatz für das Jahr 2009 in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 19,9 %. Die ab 1. Januar 2009 gültigen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen lauten wie folgt:

Stufe der
Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen
tatsächlicher zeitlicher
Pflegeaufwand
mindestens wöchentlich
BemessungsgrundlageBeitrag bei einem Beitragssatz von 19,9 % in Euro
Prozent der
Bezugsgröße
monatlicher Euro-Betrag 2009
alte Länderneue Länderalte Länderneue Länder
schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III)28 Std.802 016,001708,00401,18339,89
21 Std.601 512,001 281,00300,89254,92
14 Std.401 008,00854,00200,59169,95
schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe II)21 Std.53,33331 344,001 138,67267,46226,60
14 Std.35,5555896,00759,11178,30151,06
erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I)14 Std.26,6667672,00569,33133,73113,30

Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2008 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern der Bundesrepublik mit dem Faktor 1,014080749 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,016670310 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Erhöhung der Bezugsgrößen und des Rentenversicherungsbeitrages wider.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bittet die Verteilung der Beitragszahlungen für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen im Jahr 2009 wie folgt zu leisten:

  • 41,728 % an den für den Sitz der Festsetzungsstelle zuständigen Regionalträger und
  • 58,272 % an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. Dezember 2008
Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2012 ABl./12, [Nr. 22], S. 827

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