Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2008 gemäß § 5 LHO (Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2008 - HWR 2008)

Historische Fassung

Einleitung

Für das Jahr 2008 ist von der Fortsetzung der insbesondere auf der Einnahmeseite positiven Entwicklung des Haushaltsjahres 2007 auszugehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die auf der Grundlage der Ergebnisse der Steuerschätzung vom November 2007 veranschlagten Steuereinnahmen im Haushaltsvollzug 2008 in der veranschlagten Höhe realisiert werden. Die Notwendigkeit und Verpflichtung, bei der Bewirtschaftung der Ausgaben in jedem Einzelfall den strengen Maßstab von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anzulegen, besteht dennoch fort.

Sollte sich im Verlauf des Haushaltsjahres 2008 herausstellen, dass Einnahmeausfälle oder nicht veranschlagte Mehrausgaben nicht im Haushaltsvollzug auszugleichen sind, behalte ich mir besondere Bewirtschaftungsmaßnahmen vor.

Formelles

1. Rechtsgrundlagen

Die Haushaltswirtschaft 2008 richtet sich nach dem Haushaltsgesetz 2008/2009 (HG 2008/2009)1 und dem damit verbundenen Haushaltsplan für die Jahre 2008 und 2009. Daneben sind die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Landeshaushaltsordnung (LHO)2, die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO)3 und die Erlasse der jeweiligen obersten Landesbehörde zu beachten. Darüber hinaus zu beachten sind das Gesetz über finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben (GVBl. I 2003 S. 194) und das Gesetz über Ziele und Vorgaben zur Modernisierung der Landesverwaltung (a. a. O. S. 194, 195), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Landesorganisationsrechts und zur Umsetzung des Haushaltssicherungsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I 2004 S. 186, 193).

2. Verteilung der Haushaltsmittel

Die Verteilung der Haushaltsmittel auf die nachgeordneten Dienststellen richtet sich nach VV Nr. 1 zu § 34 LHO. Der Landesrechnungshof ist von der Verteilung der Haushaltsmittel in Kenntnis zu setzen, sofern er nicht allgemein oder im Einzelfall auf diese Unterrichtung verzichtet hat. Soweit die Zuweisungen von Haushaltsmitteln auch Bestimmungen über die Mittelbewirtschaftung oder Verfahrensvorschriften enthalten, sind dem Landesrechnungshof davon Durchschriften zu übersenden. Ändern sich die zugeteilten Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres oder werden die bewirtschaftenden Stellen ermächtigt, Verpflichtungen über ein Haushaltsjahr hinaus einzugehen, so ist dem Landesrechnungshof von diesen Verfügungen ebenfalls eine Durchschrift zu übersenden.

3. Übertragung der Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit

Abweichend von VV Nr. 13.1.3 zu § 70 LHO kann allen Beamten ab Besoldungsgruppe A 9 g. D. und allen Beschäftigten mit vergleichbarer Entgeltgruppe4 die Befugnis zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit für ihren Verantwortungsbereich generell übertragen werden, soweit diese die in VV Nr. 13.2 zu § 70 LHO genannten Voraussetzungen erfüllen. Andere Bedienstete sind zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur befugt, wenn sie im Einzelfall hierzu schriftlich ermächtigt worden sind.

4. Annahme von Spenden

Die Annahme von Geld- und Sachspenden kann Verpflichtungen für das Land zur Folge haben. Über die Annahme ist nach Maßgabe wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Sinne des § 7 LHO zu entscheiden. Die Annahme scheidet grundsätzlich aus, wenn kein Bedarf für eine Verwendung oder keine Möglichkeit der Verwertung besteht oder durch die Erfüllung des vom Spender festgelegten Verwendungszwecks unverhältnismäßig hohe Folgekosten oder Mitfinanzierungsverpflichtungen aus Landesmitteln entstehen würden.

Beteiligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtags

5. Berichte an den Ausschuss

5.1 Berichte auf besondere Anforderung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen sind dem MdF nach dem Muster der Anlage 1 zu übersenden.

Die von den zuständigen Ressorts zur Erfüllung der Berichtspflichten gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1, S. 2 HG 2008/2009 beizubringenden Zuarbeiten hinsichtlich der Umsetzung der EU-Fondsprogramme sind dem MdF bis zum 21.07.2008 bzw. 19.01.2009 zu übersenden. Die Berichtserfüllung gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen wird zentral vom MdF auf der Grundlage der von den jeweiligen Ressorts entsprechend der in der Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung der EU-Strukturfonds Ziel-1 (EFRE/ESF) sowie der Förderung des ländlichen Raumes (ELER) in der Förderperiode 2007 - 2013 zugeleiteten Berichte wahrgenommen.

5.2 Die nach § 18 Abs. 2 HG 2008/2009 erforderliche Berichterstattung erfolgt zentral über das MdF an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen (AHF). Ich bitte hierzu um Beiträge der Ressorts, für die Berichterstattung zum 30.06.2008 bis zum 14.07.2008 und für die Berichterstattung zum Jahresabschluss bis zum 19.01.2009 unter Verwendung der Muster gemäß Anlagen 2, 3 und 4. Für die erforderlichen Berichte der Ressorts nach § 18 Absatz 2, S. 2 HG 2008/2009 (Besetzung der Planstellen und Stellen) zum 31.05.2008 bitte ich um die Ressortbeiträge bis zum 23.06.2008 gemäß Anlagen 5a und 5b. Hier wurde auf Wunsch des AHF bei der Angabe der besetzten Planstellen eine Differenzierung nach Beamten und Beschäftigten eingefügt. Auf die Angabe der beamteten Hilfskräfte kann künftig verzichtet werden.

Die Angaben für die Berichterstattung gem. § 18 Absatz 3 HG 2008/2009 (Stand der Entgeltzahlungen an die ILB im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung) bitte ich mir entsprechend der Anlage 6 zu den Terminen 21.07.2008 mit Stand 30. Juni 2008 und 19.01.2009 mit Stand 31. Dezember 2008 zuzuleiten.

5.3 Eine Berichtspflicht für die Einzelpläne 01, 13 und 14 besteht nicht. Zum Zweck einer vollständigen Übersicht bitte ich dennoch um entsprechende Zuarbeiten zu den genannten Terminen.

6. Anträge auf Freigabe von gesperrten Ausgaben

Anträge auf Freigabe von qualifiziert gesperrten Ausgaben sowie von Planstellen und Stellen durch den AHF, bitte ich mir rechtzeitig zu übersenden, spätestens aber 10 Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung des Ausschusses.

Allgemeine Ausgabenbewirtschaftung

7. Grundsatz

7.1 Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 LHO). Er enthält jedoch keine Verpflichtung, die veranschlagten Ausgaben zu leisten und die Verpflichtungsermächtigungen tatsächlich und in voller Höhe in Anspruch zu nehmen. Die Ausgaben sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller notwendigen Ausgaben im Laufe des Haushaltsjahres ausreichen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 LHO). Rechtliche Verpflichtungen des Landes sind pünktlich zu erfüllen; Zahlungen dürfen jedoch nicht vor Fälligkeit erfolgen. Skonti und Rabatte sind in Anspruch zu nehmen.

Der Fälligkeitsgrundsatz ist auch für Zahlungen z. B. an kaufmännisch wirtschaftende Landesbetriebe anzuwenden.

7.2 Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen (§ 7 Abs. 2 LHO). Handelt es sich um neue Maßnahmen oder Programme, ist das Ministerium der Finanzen rechtzeitig vor der Einleitung zu beteiligen (§ 40 LHO). Die durch § 7 Abs. 2 Satz 2 LHO eingeräumte Möglichkeit, in geeigneten Fällen Interessenbekundungsverfahren durchzuführen, ist verstärkt zu nutzen. Das Ergebnis von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Interessenbekundungsverfahren wird vom Ministerium der Finanzen als wesentliches Entscheidungskriterium bei der Prüfung von Anträgen auf über- und außerplanmäßige Bewilligungen herangezogen.

7.3 DerLandesrechungshof (LRH) hat in seinem Jahresbericht 2007 zum wiederholten Male Kritik an der Belegführung der mittelbewirtschaftenden Stellen geübt. Ich weise in diesem Zusammenhang nochmals nachdrücklich auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften insbesondere die Verpflichtung zur Entwertung zahlungsbegründender Unterlagen nach VV Nr. 10.3 zu § 70 LHO sowie die Regelungen zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach VV Nr. 11 zu § 70 LHO hin.

7.4 Zur Erreichung der Ziele der Personalbedarfsplanung ist es erforderlich, die Verwendung von Personal des sog. Überhangs in weit stärkerem Maße als bislang in die Aufgabenplanung bzw. -erledigung auch ressortübergreifend einzubeziehen. Das betrifft sowohl strukturelle, dauerhafte Nachbesetzungsbedarfe als auch befristete Aufgabenstellungen. Hierzu sind entsprechende Prüfungen erforderlich, die vor der Verfügung über veranschlagte Haushaltsmittel durchzuführen sind. Vor diesem Hintergrund behalte ich mir vor, im Einzelfall haushaltswirtschaftliche Sperren nach § 41 Abs. 2 LHO auszusprechen und deren Aufhebung von dem Nachweis abhängig zu machen, dass die betreffende Aufgabe nicht durch Überhangkräfte des Landes wahrgenommen werden kann.

8. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Über- und außerplanmäßige Ausgaben werden nur nach kritischer Prüfung der Unvorhergesehenheit und der Unabweisbarkeit zugelassen. Dabei wird grundsätzlich auf einen zeitgleichen Ausgleich im jeweiligen Einzelplan bestanden. In Höhe der Ausgleichsverpflichtung ist eine titelscharfe Ausgleichssperre (§ 41 Abs. 2 LHO) in die Haushaltsüberwachungslisten (HÜL) einzutragen.

Für die Notwendigkeit über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen siehe auch Tz. 23.

9. Inanspruchnahme von Ausgaberesten

Ausgabereste dürfen gemäß § 45 Abs. 3 LHO im Allgemeinen nur in Anspruch genommen werden, wenn veranschlagte Ausgaben an anderer Stelle in gleicher Höhe bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht geleistet werden. Ich werde meine Einwilligung in die Inanspruchnahme eines Ausgaberestes grundsätzlich nur erteilen, wenn in Höhe des erforderlichen Ausgleichs titelscharfe Ausgleichssperren (§ 41 Abs. 2 LHO) in die Haushaltsüberwachungslisten eingetragen sind.

10. Globale Minderausgaben

Die Erwirtschaftung der im Einzelplan 03 Kap. 03 750 (LSTE) ausgebrachten Globalen Minderausgabe ist unter Berücksichtigung der Vorsorge im Kommunalen Finanzausgleich sicher zu stellen und im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss und der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2008 nachzuweisen.

11. Komplementärmittel

Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen (VE), die nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter für die im Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind entsprechend § 8 Abs. 3 HG 2008/2009 gesperrt und können somit auch grundsätzlich nicht als Ausgleich für Mehrausgaben an anderer Stelle oder zur Erwirtschaftung einer im Haushalt veranschlagten globalen Minderausgabe herangezogen werden.

Personalausgaben

12. Bewirtschaftung der Personalbudgets

12.1 Das Personalbudget der Einzelpläne 02 bis 12 umfasst je Einzelplan die Ausgaben der Hauptgruppe 4 zuzüglich der übertragenen Rücklagen aus dem Personalbudget 2007. Innerhalb der Globalsummen können die Ansätze im Rahmen der Stellenpläne und unter konsequenter Ausnutzung der kapitelübergreifenden Deckungsfähigkeit frei bewirtschaftet werden. Die ggf. durch Zuweisung von Verstärkungsmitteln und Verwendung von zweckgebundenen Mehreinnahmen fortgeschriebenen Globalsummen sind bis zum Jahresabschluss verbindlich einzuhalten. Die Möglichkeiten der Stellenpläne können nicht mehr ausgenutzt werden, wenn aufgrund ressortinterner Hochrechnungen und Prognosen zu erwarten ist, dass die Personalausgaben des Einzelplans bis zum Jahresabschluss 2008 überschritten oder die Globalsummen für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung nicht eingehalten würden. In diesem Fall müssen rechtzeitig Personalbewirtschaftungsmaßnahmen eingeleitet werden. Sofern trotz aller Bewirtschaftungsmaßnahmen und unter Anrechnung der Rücklage aus Vorjahren am Jahresende das Personalbudget eines Ressorts überzogen wird, wirkt sich dieser Vorgriff durch die Ist-Buchung im Folgejahr mindernd auf das Personalbudget aus. Eine zwingende Verpflichtung, diesen Vorgriff bereits im Folgejahr auszugleichen, besteht nicht.

Gemäß § 5 Abs. 2 und 3 HG 2008/2009 sind Ausgaben der Gruppen 432 und 453 nicht Bestandteil des Personalbudgets. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 sind, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 453 und des Kapitels 05 302 (Personalkostenausgleichfonds) innerhalb eines Einzelplanes deckungsfähig. Das Personalbudget ist einseitig deckungsfähig zu Gunsten der Ausgaben der Gruppe 453, innerhalb eines Einzelplanes sind diese gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.

Ausgabemittel, die zur Finanzierung von Überhangbetroffenen bestimmt sind (z. B. Forstverwaltung: Kapitel 10 080, Titel 682 56; Amt für Statistik Berlin-Brandenburg: Kapitel 03 020, Titel 428 25; Landeslabor: Kapitel 10 020, Titel 683 65) sind gesperrt. Eine Freigabe der veranschlagten Ausgabemittel erfolgt für jeden der SVP zur Liste der Stellengesuche gemeldeten Überhangbetroffenen (http://www.lvnbb.de/sixcms/jobgesuche_p) in Höhe von 40.000 €.

12.2 Personalwirtschaftliche Maßnahmen, insbesondere Neueinstellungen und die Entfristung bisher befristeter Beschäftigungsverhältnisse sind grundsätzlich nur unter strenger Beachtung des § 5 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben vom 10.07.2003 zulässig.

12.3 Für Maßnahmen zum Abbau von aktiv beschäftigten Lehrkräften im Schulbereich nach dem Schulressourcenkonzept 2007 stehen die in den Erläuterungen zu Kapitel 05 302 - Personalkostenausgleichsfonds - Titel 422 10 ausgewiesenen Jahresbeträge zur Verfügung. Für den Zeitraum ab 2008 bedarf eine Überschreitung einzelner Jahresbeträge der vorherigen Einwilligung durch das Ministerium der Finanzen

12.4 Sind bis zum Jahresabschluss 2008 Minderausgaben beim Personalbudget zu erwarten, können diese zur Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets gem. § 5 Abs. 5 HG 2008/2009 verwendet werden. Stellt sich später heraus, dass die Ausgaben doch für das Personalbudget benötigt werden, ist der Sollzugang beim Verwaltungsbudget gemäß VV Nr. 2 zu § 46 LHO rückgängig zu machen.

12.5 Die mit kw-Vermerken versehenen Planstellen und Stellen sind grundsätzlich in der Titelgruppe 79 des jeweiligen Kapitels mit Leertiteln veranschlagt. Die Ausgaben sind entsprechend den Erläuterungen im Haushaltsplan innerhalb des jeweiligen Personalbudgets zu erwirtschaften und das Ist in der Titelgruppe 79 nachzuweisen.

12.6 Bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten in Funktionen, deren Wertigkeit der ehem. Verg.Gr. I BAT-O zuzuordnen ist bzw. mit Beschäftigten, mit denen ein Entgelt analog der Besoldung eines Beamten der Bes.Gr. B 2 vereinbart werden soll, sind die im Rundschreiben des MdF vom 21. November 2007 (Az. 42-2- B4165-02 ) vorgegebenen Kriterien einzuhalten. Sofern von den dort genannten Festbeträgen oder von den Textvorgaben für den Vertrag aus den besonderen Gründen eines Einzelfalles abgewichen werden soll, sind diese Änderungen dem MdF zur Zustimmung nach § 40 LHO vorzulegen. Dies gilt ebenso für die noch zugehenden Arbeitsvertragsmuster für Tätigkeiten, für die ein außertarifliches Entgelt oberhalb der Bes.Gr. B 2 vorgesehen ist.

12.7 Der Abschluss von Dienstvereinbarungen zur Ausgestaltung des Leistungsentgelts für Waldarbeiter in der Landesforstverwaltung bedarf der Zustimmung des MdF.

12.8 Die vorstehenden Regelungen sind sinngemäß auch auf den in § 5 Abs. 8 und 9 HG 2008/2009 bestimmten Bereich der Landesbetriebe sowie der nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagten Einrichtungen anzuwenden.

13. Verantwortlicher für das Personalbudget

Die Aufgaben des Verantwortlichen für das Personalbudget umfassen die Steuerung des gesamten Personalbudgets und damit zusammenhängend die Befugnis, personalwirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören insbesondere der Verzicht auf die Besetzung freier Stellen sowie auf Neueinstellungen und Beförderungen.

14. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

14.1 Die Entgelte im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind bei Titel 427 49 - Vergütungen und Löhne für Beschäftigte im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung - nachzuweisen.

14.2 Bei einer Beschäftigung dürfen vor Beginn des 3. Förderjahres Übernahmezusagen gegenüber der Arbeitsverwaltung nur abgegeben werden, wenn nach Ablauf dieses Jahres eine freie besetzbare Stelle zur Verfügung steht. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den Ausgaben zu (§ 12 Abs. 4 HG 2008/2009). Unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen werden hiermit für den nicht gedeckten Eigenanteil des Landes zugelassen. Die Deckung ist im jeweiligen Einzelplan zu erbringen. Wird die Endabrechnung der Maßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit erst im folgenden Haushaltsjahr vorgenommen, kann von Einsparungen für den von der Bundesagentur für Arbeit zu finanzierenden Anteil abgesehen werden.

15. Personalausgaben institutionell geförderter Zuwendungsempfänger

15.1 Personalausgaben von Zuwendungsempfängern sind keine Personalausgaben des Landes. Mehrausgaben sind zunächst im Rahmen des Ressorts zu erwirtschaften. Ggf. müssen bei Bedarf Verstärkungen im Wege der Deckungsfähigkeit vorgenommen oder die Einwilligung in überplanmäßige Ausgaben gemäß § 37 Abs. 1 LHO unter Darlegung der hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen beantragt werden.

15.2 Bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängern können im Wirtschaftsplan gesperrte Personalausgaben nur bis zur Höhe des Betrages entsperrt werden, der für Tarif- und ggf. Besoldungserhöhungen aus der aktuellen Tarif- und Besoldungsrunde benötigt wird. Die danach verbleibenden gesperrten Ausgaben stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Erfordert ein unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrbedarf im Wirtschaftsplan die teilweise oder vollständige Aufhebung der Sperre, so ist der entsperrte Betrag innerhalb des Verfügungsrahmens des Einzelplans haushaltsmäßig einzusparen.

Verwaltungsbudgets

16. Einnahmen und Ausgaben der Verwaltungsbudgets

16.1 Die Einnahmen der Verwaltungsbudgets umfassen die Obergruppen 11 bis 13. Sollen Einnahmetitel gem. § 5 Abs. 4 HG 2008/2009 von der Budgetierung ausgenommen werden, bitte ich dies bis zum 21.01.2008 bei der Abteilung 2 des MdF zu beantragen. Sofern der Titel 119 15 - Rückflüsse aus Zuwendungen - nicht eingerichtet ist, ist er - soweit erforderlich - außerplanmäßig einzurichten. Ich bitte mir in diesen Fällen bis spätestens 21.01.2008 mitzuteilen, welche Teilansätze Sie beabsichtigen umzugliedern, um sie bei der Rücklagenberechnung zum Jahresabschluss 2008 aus dem Verwaltungsbudget herauszurechnen.

16.2 Das Verwaltungsbudget umfasst je Einzelplan die sächlichen Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen davon sind die Titel 514 25, 518 25, die Gruppe 529 und die investiven Beschaffungen der Obergruppe 81. Hinzu treten die Entnahmen aus der Rücklage des Verwaltungsbudgets. Die Ausgaben des Verwaltungsbudgets sind unbegrenzt gegenseitig deckungsfähig; spezielle Deckungsvermerke im Haushaltsplan haben jedoch Vorrang. Die Nutzung der Deckungsfähigkeit setzt im Einzelfall voraus, dass diese Sollveränderung wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Die Entscheidung darüber trifft das Fachressort eigenverantwortlich. Soweit Ausgabetitel von der Budgetierung ausgenommen werden sollen, bitte ich um einen entsprechenden Antrag bis zum 21.01.2008.

16.3 Nach § 5 Abs. 5 HG 2008/2009 können Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 zur Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Ein solcher Zusammenhang kann ohne weiteres unterstellt werden, wenn bei Einnahmen des Verwaltungsbudgets Zweckbindungen gem. § 8 LHO bestehen. Das gleiche gilt, wenn Einnahmen und Ausgaben im selben Kapitel veranschlagt sind. Auch in diesem Fall ist jedoch § 34 Abs. 2 LHO zu beachten, wonach Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden dürfen, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung erforderlich sind. Sind Einnahmen und Ausgaben nicht im selben Kapitel veranschlagt, muss der verwaltungsmäßige oder sachliche Zusammenhang im Einzelfall begründbar sein. Dies soll aktenkundig festgehalten werden.

16.4 Die Entscheidungen über die Verwendung von Mehreinnahmen für Mehrausgaben treffen die Ressorts, wie bei der Deckungsfähigkeit, eigenverantwortlich. Bei der Abwägung muss die voraussichtliche Gesamtentwicklung des jeweiligen Budgets beachtet werden. Stehen einzelnen Mehreinnahmen im Verwaltungsbudget auch Mindereinnahmen oder sonstige Mehrausgaben gegenüber, so dass sich insgesamt ein Fehlbetrag des Verwaltungsbudgets (negative Rücklage = Vorgriff) zum Jahresabschluss abzeichnet, ist die Verstärkung von Ausgabeansätzen durch Mehreinnahmen nicht mehr mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung zu vereinbaren.

17. Haushaltswirtschaftliche Regelungen zum BLB

17.1 Die am Vermieter-Mieter-Modell (VMM) mit dem Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) teilnehmenden Kapitel des Haushalts buchen die Ausgaben für Mieten (einschließlich Betriebs- und Nebenkosten) an den BLB, in Titel 518 25 - Mietzahlungen an den BLB.

Die im Titel 518 25 enthaltenen Ansätze für Mietzahlungen an den BLB sind nur auf der Grundlage entsprechender Mietverträge (Einzelnutzungsvereinbarungen) zu zahlen und bleiben, soweit diese noch nicht vorliegen, gesperrt (§ 7 Abs. 2 HG 2008/2009). Mit Abschluss der jeweiligen Einzelnutzungsvereinbarung gilt die Sperre in dem erforderlichen Umfang ohne weitere gesonderte Einwilligung als aufgehoben. Die Haushaltsabteilung des MdF ist davon in Kenntnis zu setzen. Von der Sperre sind Ausgaben ausgenommen, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung dieser Liegenschaften stehen (z. B. Betriebskosten, Mietzahlungen an Dritte). Tritt der BLB bei Bewirtschaftungskosten trotz noch nicht abgeschlossener Einzelnutzungsvereinbarungen für den Nutzer in Vorleistung, so sind ihm die entsprechenden Auslagen auf seine Anforderung durch den Nutzer unverzüglich zu erstatten. Soweit für die Bewirtschaftung erforderlich, ist im Fall noch ausstehender Einzelnutzungsvereinbarungen das Benehmen bilateral zwischen BLB und Nutzer herzustellen. Die Ansätze des Titels 518 25 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplanes gegenseitig deckungsfähig.

17.2 Für die dem Fahrzeugpool des Brandenburgischen Landesbetriebs für Liegenschaften und Bauen (BLB) angeschlossenen Einzelpläne und Kapitel nimmt der BLB alle Aufgaben im Zusammenhang mit Dienstkraftfahrzeugen wahr. Einzelpläne und Kapitel die einem Fahrzeugpool des BLB angeschlossen sind, buchen die Ausgaben für die Inanspruchnahme von Fahrdiensten bei Titel 514 25 - Ausgaben für die Inanspruchnahme von Fahrdiensten beim BLB. Die Ansätze des Titels 514 25 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplanes gegenseitig und zu Lasten des Verwaltungsbudgets darüber hinaus einseitig deckungsfähig (vgl. § 5 Abs 4 HG 2008/2009). Da die Ansätze der Titel 514 25 auf der Grundlage des gemeldeten Bedarfs an Fahrdienstleistungen veranschlagt worden sind, kann die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen wie bisher - auf der Grundlage einer angemessenen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung - erfolgen. Ressortbezogene Vereinbarungen zum Einsatz und zur Abrechnung personengebundener Fahrzeuge und Fahrer bleiben vorbehalten.

17.3 Bei der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen ist die Dienstkraftfahrzeugrichtlinie (DkfzRL) vom 11. Mai 1998 (Amtsblatt Nr. 18) einzuhalten. Für die obersten Landesbehörden und ihre nachgeordneten Bereiche, die den Fahrzeugpool des BLB nutzen, nimmt der BLB die Aufgabe der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen wahr. Grundsätzlich sind nur Neufahrzeuge zu beschaffen und mögliche Rabatte z. B. für Mengen in Anspruch zu nehmen. Soweit es wirtschaftlicher ist, sind Dienstkraftfahrzeuge zu leasen.

Die Preisobergrenzen für Kauf und Leasing von Dienstkraftfahrzeugen sind der beigefügten Anlage 7 des HWR 2008 zu entnehmen. Für das Leasen von Dienstkraftfahrzeugen gilt die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen als erteilt, wenn die ausgewiesene maximale monatliche Leasingrate nicht überschritten wird. Das Einzelantragsverfahren entfällt. Ist eine Überschreitung der entsprechenden maximalen monatlichen Leasingrate unumgänglich, ist die vorherige Einwilligung des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Der § 7 LHO ist zu beachten. Auf die Veröffentlichung der Anlage 7 in BRAVORS wurde verzichtet.

Für die Dienstkraftfahrzeuge der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Brand- und Katastrophenschutzes sowie der Straßenbauverwaltung gelten Sonderregelungen.

18. Minderausgaben beim Verwaltungsbudget

Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können nach § 5 Abs. 6 HG 2008/2009 zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020, Titel 891 61 - Zuführungen für Investitionen - für die Durchführung kleiner Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (früher veranschlagt in der Gruppe 711) herangezogen werden. Entsprechend dem Haushaltsvermerk Nr. 3 bei Kapitel 12 020, TGr. 61 können aus Rücklagenentnahmen derartige Mehrausgaben geleistet werden, wenn die für die Bewirtschaftung der Rücklagen zuständigen Stellen entsprechende Haushaltsmittel bereitstellen. Da Rücklagenentnahmen das Verwaltungsbudget erhöhen, sind beide Vorschriften inhaltlich deckungsgleich. Will ein Ressort aus seinem Verwaltungsbudget den Titel 891 61 im Kapitel 12 020 verstärken, wird eine Sollveränderung vorgenommen, bei der das abgebende Ressort eine Sperre (Sollabgang) und das Kapitel 12 020 einen über- oder außerplanmäßigen Sollzugang bucht. Federführend ist das abgebende Ressort. Der Antrag ist an die Abteilung 4 des MdF zu richten; die Abteilung 2 erhält nachrichtlich eine Kopie.

19. Einrichtungen nach § 5 Abs. 8 und 9 HG 2008/2009

Vorstehende Regelungen sind sinngemäß auch auf den in § 5 Abs. 8 und 9 HG 2008/2009 bestimmten Bereich der Landesbetriebe sowie die nur mit Ihrem Zuschussbedarf veranschlagten Einrichtungen anzuwenden.

Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke

20. Aufhebung der Sperren gem. § 11 Abs. 1 HG 2008/2009

Für die Aufhebung der Sperren von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zur institutionellen Förderung sind mir die von den zuständigen Gremien beschlossenen und von dem zuständigen Ministerium gebilligten Haushalts- oder Wirtschaftspläne für das Haushaltsjahr 2008 vorzulegen. Die Prüfung und Billigung der Haushalts- oder Wirtschaftspläne durch das jeweilige Fachministerium ist ausdrücklich zu bestätigen.

21. Besserstellungsverbot gem. § 11 Abs. 2 HG 2008/2009

Bei der Bewilligung von Zuwendungen ist sicherzustellen, dass die Zuwendungsempfänger bei der Bewirtschaftung ihrer Haushaltsmittel die gleichen Grundsätze beachten wie die Landesverwaltung. Die Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes.

In diesem Zusammenhang ist auch anzustreben, dass bei z. B. mit dem Bund gemeinsam finanzierten Einrichtungen durch die Anwendung des TVöD keine Besserstellung gegenüber den nach TV-L Beschäftigten des Landes eintritt.

22. Haushaltsvorbehalt bei Zuwendungen

Bei Zuwendungen (§§ 23, 44 LHO) zur Projektförderung sind die Zuwendungsbescheide in geeigneter Weise (z. B. durch Widerrufsvorbehalt, aufschiebende oder auflösende Bedingungen, Befristung) so zu gestalten, dass im Falle zwingender Haushaltserfordernisse - soweit im Einzelfall zumutbar - auch bestandskräftige Bewilligungen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden können.

23. Verpflichtungsermächtigungen

23.1 Verpflichtungen bei Titeln der Verwaltungsbudgets sind abweichend von VV Nr. 5 zu § 38 LHO stets Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit die Maßnahmen im laufenden Finanzplanungszeitraum aus dem Verwaltungsbudget finanziert werden können. Anträge auf Zulassung über- oder außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen entfallen damit.

23.2 Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHO bedarf es keiner Verpflichtungsermächtigung, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. In diesen Fällen sind Anträge auf die Einwilligung in über- und/oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen entbehrlich. Dies betrifft grundsätzlich alle Titel der Hauptgruppen 7 und 8 sowie solche Ausgaben, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen. Voraussetzung zur Anwendung dieser Regelung ist jedoch, dass die Ausfinanzierung der Maßnahmen im Folgejahr gesichert ist.

Personalwirtschaftliche Regelungen

24. Wegfall- und Umwandlungsvermerke

Ist eine Planstelle oder andere Stelle gemäß § 47 LHO als künftig wegfallend (kw-Vermerk) oder als künftig umzuwandeln (ku-Vermerk) für 2008 bezeichnet und ist der Wegfall bzw. die Umwandlung in 2008 aus Altersgründen nicht sichergestellt, darf die nächste freiwerdende Planstelle oder andere Stelle

  • desselben Kapitels,
  • derselben Laufbahngruppe bzw. vergleichbaren Entgeltgruppe und
  • derselben Fachrichtung

nicht wieder besetzt werden bzw. die nächste freiwerdende Planstelle oder andere Stelle gilt unter den genannten Bedingungen im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt.

Als eine Fachrichtung in diesem Sinne gelten die in der Personalbedarfsplanung 2012 genannten Aufgabenblöcke. Gehören zu einem Kapitel mehrere Dienststellen (z. B. Finanzämter), gilt die Besetzungssperre bzw. die Umwandlungswirkung nur für die konkret betroffene Dienststelle. Als Dienststelle gelten die im Landesorganisationsgesetz genannten Behörden und Einrichtungen sowie Gerichte, nicht aber Außen- und Zweigstellen oder Niederlassungen der Behörden, Einrichtungen und Gerichte. Mit einem Globalbudget ausgestattete Behörden und Einrichtungen (z. B. Forstverwaltung) gelten als eine Dienststelle.

Eine Planstelle oder andere Stelle, die mit einem kw- oder ku-Vermerk für 2009 oder später versehen ist und bereits frei ist bzw. im Jahr 2008 frei wird, darf nur in der Weise nachbesetzt werden, dass die Realisierung des kw- bzw. ku-Vermerks zum vorgegeben Zeitpunkt nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für Stelleneinsparungen laut der Fortschreibung der Personalbedarfsplanung auf den 31.12.2012 und aufgrund anderer Entscheidungen des Kabinetts, die noch nicht durch kw-Vermerke im Haushaltsplan 2008/2009 untersetzt sind.

Die Gesamtzahl der Planstellen oder anderer Stellen, die als künftig wegfallend (kw-Vermerk) bezeichnet sind und zum vorgegeben Zeitpunkt (2008 und später) wegen eines altersbedingten Ausscheidens des Stelleninhabers nicht frei werden, ist der SVP mitzuteilen. Es ist der SVP mindestens eine entsprechende Zahl von Überhangbetroffenen gemäß StbRL für das Verzeichnis der Stellengesuche zu melden (http://www.lvnbb.de/sixcms/jobgesuche_p).

25. Stellenbesetzungen

Externe Neueinstellungen und der Abschluss von zeitlich befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder die Verlängerung von zeitlich befristeten Verträgen (z. B. Anschlussverträge von ursprünglich für 12 Monate oder weniger abgeschlossenen Verträge) ist nur zulässig, wenn

  • eine besetzbare Stelle (vgl. Ziff. 24) zur Verfügung steht (Ausnahme zeitlich befristete Verträge),
  • die Finanzierung der Personalausgabe langfristig bzw. während der Laufzeit des Arbeitsvertrages sichergestellt ist,
  • eine landesweit interne Ausschreibung parallel zur ressortinternen Ausschreibung stattgefunden hat,
  • keine geeigneten Bewerber vorhanden waren, die sich bereits in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Brandenburg befinden,
  • weitere Bemühungen zur internen Besetzung - auch im Hinblick auf die Herbeiführung weiterer interner Bewerbungen aus Überhangbereichen - erfolglos geblieben sind und
  • eine Zustimmung der SVP zur externen Besetzung gemäß Stellenbesetzungsrichtlinie (StbRL) erteilt wurde.

Anforderungsprofile sind in den Ausschreibungstexten möglichst weit zu fassen. Geeignete interne Bewerber sind auch dann bei einer Besetzung zu berücksichtigen, wenn zuvor eine Qualifizierung notwendig ist. Die Ausnahmen gemäß Ziff. 2.3 StbRL gelten fort. Auf eine landesweit interne Ausschreibung von drittmittelfinanzierten unbefristeten und zeitlich befristeten Positionen über 12 Monate außerhalb der wissenschaftlichen und künstlerischen Bereiche der Hochschulen darf nur verzichtet werden, wenn die SVP zuvor zugestimmt hat.

Die Zustimmung der SVP kann durch eine generelle Vereinbarung über Einstellungsmöglichkeiten zwischen dem Ministerium der Finanzen und dem betreffenden Ressort ersetzt werden. Eine solche Vereinbarung ersetzt nicht die Notwendigkeit, eine besetzbare Stelle im Sinne von Ziff. 24 zur Verfügung zu haben und die Finanzierung der Personalausgaben abzusichern.

Die SVP ist über jede externe Neueinstellung, jeden Abschluss eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrages mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und jede Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrages (auch Anschlussverträge von ursprünglich für 12 Monate oder weniger abgeschlossenen Verträge) zeitnah in anonymisierter Weise zu unterrichten (Behörde, Organisationseinheit, Standort, Wertigkeit, Vertragslaufzeit, Datum der Erteilung der Zustimmung SVP), wenn kein Ausnahmetatbestand gemäß Ziff. 2.3 StbRL vorliegt. Dies gilt auch für den Abschluss von unbefristeten und zeitlich befristeten drittmittelfinanzierten Verträgen (über 12 Monaten) außerhalb der wissenschaftlichen und künstlerischen Bereiche der Hochschulen.

26. Beschäftigung von Schwerbehinderten

Bei der Besetzung freier und freiwerdender Planstellen und Stellen ist auf die Pflicht zu achten, Schwerbehinderte zu beschäftigen. Es ist aus sozialpolitischen Gründen dringend erforderlich, dass geeignete Schwerbehinderte - auch über die gesetzliche Pflichtquote hinaus - eingestellt werden. Auf § 13 Abs. 1 HG 2008/2009 weise ich hin.

27. Ausgleichsabgabe

Für die Erwirtschaftung der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX sind die Ressorts, wenn die Pflichtquote zur Beschäftigung von Schwerbehinderten nicht erfüllt wird, in eigener Zuständigkeit verantwortlich.

Überwachung der Haushaltswirtschaft; Jahresabschluss

28. Berichtswesen

Um die Entwicklung des Landeshaushalts beobachten und den Jahresabschluss 2008 rechtzeitig aussteuern zu können bitte ich, mir zum Monatsabschluss Juni sowie zu jedem Monatsabschluss August bis November 2008 jeweils bis zum 10. des Folgemonats ihre Einschätzung des voraussichtlichen kassenmäßigen Ergebnisses der Einnahmen und Ausgaben für das laufende Haushaltsjahr mitzuteilen. Dafür ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.

Das Formblatt (Anlage 4) zur Berichterstattung über die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 HG 2008/2009) wurde neu gestaltet. Ich bitte hierbei auch auf die korrekte und vollständige Formulierung der Zweckbestimmung zu achten.

29. Rücklagenbildung zum Jahresabschluss

Die Berechnung der Rücklagen bei den Personal- und Verwaltungsbudgets sowie das Verfahren zur Rücklagenbildung werden im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2008 gesondert geregelt.

30. Zusammenstellung der Berichtstermine

TerminBerichterstattung über
21.01.2008Mitteilung der Teilansätze zur Umgliederung (HWR 2008 - Ziffer 16.1)
Ausnahme von Titeln aus dem Verwaltungsbudget (HWR 2008 - Ziffer 16.1, 16.2)
25.06.2008Berichterstattung zum Stand der Besetzung der Planstellen und Stellen gemäß § 18 Abs. 2, S. 2 HG 2008/2009 (HWR 2008 - Ziffer 5.2)
10.07.2008Prognose für den Jahresabschluss (HWR 2008 - Ziffer 28)
14.07.2008Berichterstattung gemäß § 18 Abs. 2, S. 1 HG 2008/2009 (HWR 2008 - Ziffer 5.2)
21.07.2008Berichterstattung zur Umsetzung der EU-Fondsprogramme § 18 Abs. 1, Nr. 1, S. 2 HG 2008/2009 (HWR 2008 - Ziffer 5.1)
21.07.2008Berichterstattung zu Geschäftsbesorgungsverträgen gemäß § 18 Abs. 3 HG 2008/2009 (HWR 2008 - Ziffer 5.2)
10.09.2008Prognose für den Jahresabschluss (HWR 2008 - Ziffer 28)
10.10.2008Prognose für den Jahresabschluss (HWR 2008 - Ziffer 28)
10.11.2008Prognose für den Jahresabschluss (HWR 2008 - Ziffer 28)
10.12.2008Prognose für den Jahresabschluss (HWR 2008 - Ziffer 28)
19.01.2009Berichterstattung zur Umsetzung der EU-Fondsprogramme § 18 Abs. 1, Nr. 1, S. 2 HG 2008/2009 (HWR 2008 - Ziffer 5.1)
19.01.2009Berichterstattung zu Geschäftsbesorgungsverträgen gemäß § 18 Abs. 3 HG 2008/2009 (HWR 2008 - Ziffer 5.2)
31.03.2009Berichterstattung zur Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften (§ 18 Abs. 1 Ziffer 2, HG 2008/2009)

Außerdem bitte ich die sonstigen Termine in § 18 HG 2008/2009 zu beachten.

1 HG 2008/2009 wirdkurzfristig im Internet veröffentlicht, zu finden unter: www.landesrecht.brandenburg.de (Gesetze und Verordnungen - Suchbegriff HG 2008/2009)

2 LHO im Internet = www.landesrecht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.23596.de(Suchbegriff LHO)

3 VV-LHO im Internet = www.landesrecht.brandenburg.de/sixcms/media.php/5/e-VV-LHO%201.pdf (SuchbegriffVV-LHO)

4 Seit 01.11.2006 Entgeltgruppe nach (TVÜ-L)

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 21. Dezember 2007
Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2012 ABl./12, [Nr. 22], S. 827

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