Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Härtefallregelung für den Beihilfeausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Historische Fassung

Das Bundesministerium des Innern machte mit seinem Schreiben - D 6 - 213 106 - 2/40 - vom 6. Oktober 2008 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - 2 C 2.07 - vom 26. Juni 2008 aufmerksam. Mit diesem Urteil hat das Gericht die Rechtsmäßigkeit von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Beihilfevorschriften im Grundsatz bestätigt. Nach Maßgabe dieser Vorschrift sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit grundsätzlich ausgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch aus Fürsorgegründen die Notwendigkeit einer Härtefallregelung abgeleitet. Durch sie soll gewährleistet werden, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie auch bei besonderen Fallgestaltungen nicht gefährdet wird. Es wird daher ab sofort wie folgt verfahren:

Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind auf Antrag rückwirkend seit dem 1. Januar 2007 beihilfefähig, soweit sie in einem Kalenderjahr 2 % (bei chronisch Kranken im Sinne von § 12 Abs. 2 Buchstabe b der Beihilfevorschriften 1 %) des Brutto-Jahreseinkommens übersteigen. Angerechnet werden nur ärztlich verordnete, medizinisch notwendige und angemessene Arzneimittel, zu denen es keine oder nur eine dem Patienten unverträgliche verschreibungspflichtige Alternativmedikation gibt. Die Belastungsgrenze des § 12 Abs. 2 BhV für Abzugsbeträge und Praxisgebühr bleibt unberührt.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 9. Oktober 2008

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