Historische Fassung Rundschreiben 8/08 (RS 8/08)
Historische Fassung
Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg (1. ÄTV Soz-TV-BB Lehrkräfte)
I. Mehrarbeit und Freizeitausgleich
§ 3 Abs. 4 des 1. ÄTV Soz-TV-BB Lehrkräfte regelt die Grundsätze der Bezahlung von geleisteter Mehrarbeit durch Lehrkräfte, die einer (bedarfsbedingten) besonderen regelmäßigen Arbeitszeit unterliegen.
Grundsätzlich werden die geleisteten Mehrarbeitsstunden nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Mehrarbeit behandelt. Das ergibt sich aus dem Verweis auf § 44 Nummer 2 TV-L.
Bis zur Höhe der Vollbeschäftigung wird ab der ersten Unterrichtsstunde das anteilige Entgelt gewährt. Jedoch gilt vor der Vergütung der Vorrang des Freizeitausgleiches. Über § 44 Nummer 2 TV-L i. V. m. § 38 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Landesbeamtengesetz beträgt die Frist zum Freizeitausgleich grundsätzlich ein Jahr.
Die Durchführungshinweise des Ministeriums der Finanzen zum 1. ÄTV Soz-TV-BB Lehrkräfte greifen in Nummer 3.6 (vgl. Mitteilung 20/08 vom 27.06.2008) die in den Tarifverhandlungen eingehend erörterten Möglichkeiten vom Absehen von der Jahresfrist auf und eröffnen nähere Regelungen durch das MBJS.
Ausnahmen vom Grundsatz der Jahresfrist wurden bereits in der Mitteilung 44/04 beschrieben und zugelassen.
Für die einer besonderen regelmäßigen Arbeitszeit unterliegenden Lehrkräfte wird die folgende Festlegung getroffen:
Mehrarbeitsstunden, die nach Ablauf von drei Kalendermonaten nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können, sind der ZBB Cottbus zur Bezahlung zu melden. Die Möglichkeit der Bezahlung von geleisteten Mehrarbeitsstunden vor Ablauf der Jahresfrist gilt bis zum Erreichen der Vollbeschäftigung i. S. d. Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitverordnung.
Der vorgenannte abweichende Drei-Monats-Zeitraum schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen dem im Einzelfall möglichen Freizeitausgleich (Hitzefrei, Klassenfahrten, Prüfungen) und dem bloßen Abwarten der Jahresfrist, auch um der Besonderheit der tarifvertraglich festgeschriebenen besonderen regelmäßigen Arbeitszeit und dem arbeitsrechtlichen Grundsatz des “equal pay“ bei Teilzeitbeschäftigten hinreichend Rechnung zu tragen.
II. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben ist ab dem 01.08.2008 bis zum 31.07.2011 anzuwenden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. Juli 2011 durch Zeitablauf vom 7. Juli 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S. 271 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 7. Juli 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S. 271 | |
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