Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 7/08 (RS 7/08)

Historische Fassung

Zeiträume und Termine für die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2008/09

1. Für die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2008/2009 gelten die als Anlage beigefügten Zeiträume und Termine.

2. Für die Festlegung des schulischen Zeitplanes gemäß Nummer 8 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften zur Sekundarstufe I-Verordnung gilt:

Unterrichtsausfall soll vermieden werden. Gegebenenfalls sind für Prüfungen Sonnabende in Betracht zu ziehen.

An Tagen mit mündlichen Prüfungen wird in den betreffenden Klassen der Jahrgangsstufe 10 kein Unterricht durchgeführt.

Zwischen zwei Prüfungen liegt für eine Schülerin oder einen Schüler in der Regel mindestens ein freier Tag.

Die Beantragung von freiwilligen Zusatzprüfungen erfolgt frühestens einen Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß § 26 Abs. 4 Sekundarstufe I-Verordnung.

Die freiwilligen Zusatzprüfungen dürfen frühestens am zweiten Tag nach der Beantragung der Prüfungen stattfinden. Für die Durchführung von freiwilligen Zusatzprüfungen können einzelne freie Tage für die betreffenden Klassen der Jahrgangsstufe 10 vorgesehen werden.

3. Dieses Rundschreiben tritt am 01. August 2008 in Kraft und am 31. August 2009 außer Kraft.

Anlage

Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Schuljahr 2008/2009

Zeiträume und Termine

Termin/ZeitraumVorgangRechtsgrundlage
Bis 26. September 2008konstituierende Sitzung des Prüfungsausschusses§ 25 Abs. 1 Sek I-V
20. Mai 2009schriftliche Prüfung Deutsch§ 22 Abs. 1 Nr. 1 Sek I-V
27. Mai 2009schriftliche Prüfung Mathematik§ 22 Abs. 1 Nr. 2 Sek I-V
19. Juni 2009frühester Termin der Bekanntgabe der Jahresnoten und der Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfungen in Deutsch und Mathematik
frühester Termin der Bekanntgabe der Abschlussnoten, in Gesamtschulen der Abschlussnoten und der Abschlusspunktzahlen, in Deutsch und Mathematik
§ 26 Abs. 3 Sek I-V
22. Juni 2009frühester Termin für
mündliche Prüfungen,
einschließlich Gruppenprüfungen
Beantragung von freiwilligen Zusatzprüfungen in Deutsch und Mathematik und in anderen Fächern
freiwillige Zusatzprüfungen

§ 22 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Sek I-V
§ 22 Abs. 2 Sek I-V
§ 26 Abs. 4 Sek I-V

§ 22 Abs. 2 Sek I-V
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. August 2009 durch Zeitablauf vom 2. Juli 2008 Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S. 270
Ursprüngliche Fassung vom 2. Juli 2008 Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S. 270

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