Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Änderung und Aufteilung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2008

Historische Fassung

Das Bundesministerium des Innern teilte mit seinem Schreiben - D I 5 - 213 100-82/4 - vom 21. Dezember 2007 folgende Änderungen ab 1. Januar 2008 mit:

Die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI ist, steigt für die alten Bundesländer von 2.450,00 Euro auf 2.485,00 Euro an.

Die ab 1. Januar gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen lauten wie folgt:

Stufe der
Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen
tatsächlicher zeitlicher
Pflegeaufwand
mindestens wöchentlich
BemessungsgrundlageBeitrag bei einem Beitragssatz von 19,9 % in Euro
Prozent der
Bezugsgröße
monatlicher Euro-Betrag 2008
alte Länderneue Länderalte Länderneue Länder
schwerstpflegebedürftig
(Pflegestufe III)
28 Std.801 988,001 680,00395,61334,32
21 Std.601 491,001 260,00296,71250,74
14 Std.40994,00840,00197,81167,16
schwerstpflegebedürftig
(Pflegestufe II)
21 Std.53,33331 325,331 120,00263,74222,88
14 Std.35,5555883,55746,67175,83148,59
erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I)14 Std.26,6667662,67560,00131,87111,44

Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2007 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern der Bundesrepublik mit dem Faktor 1,014288887 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,000000000 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln in etwa die Erhöhung der Bezugsgrößen und des Rentenversicherungsbeitrages wider.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bittet die Verteilung der Beitragszahlungen für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen im Jahr 2008 wie folgt zu leisten:

  • 40,644 % an den für den Sitz der Festsetzungsstelle zuständigen Regionalträger und
  • 59,356 % an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 1. Januar 2008
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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