Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer sozialen Staffelung der Kostenbeteiligung an den Schülerfahrtkosten (RL-Schülerbeförderung - RLSchBef)

Historische Fassung

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

(1) Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und unter Beachtung des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Förderung einer sozialen Staffelung der Kostenbeteiligung der Schülerinnen und Schüler oder der Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler an den Schülerfahrtkosten gemäß § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 - Zuwendungsempfänger

Die Zuwendung wird den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger der Schülerbeförderung gemäß § 112 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes gewährt.

3 - Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Landkreise und kreisfreie Städte erhalten eine Zuwendung, wenn sie die Kostenbeteiligung der Schülerinnen und Schüler oder der Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler an den Schülerfahrtkosten nach sozialen Kriterien staffeln. Diese Kriterien können sich auf die Einkommenssituation oder die Anzahl der Kinder oder Geschwister beziehen. Von einer zulässigen sozialen Staffelung mit Bezug auf die Einkommenssituation ist insbesondere auszugehen, wenn die Kostenbeteiligung für Schülerinnen und Schüler, die selbst oder deren Eltern

  1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
  2. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
  3. Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  4. Wohngeld oder
  5. Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKKG)

beziehen oder sich in einer vergleichbaren Einkommenssituation befinden, ermäßigt wird. Die Zuwendungsvoraussetzungen gelten ebenfalls als erfüllt, wenn die Kostenbeteiligung der Schülerinnen und Schüler oder der Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler an den Schülerfahrtkosten ganz entfällt.

(2) Der Nachweis ist durch die Vorlage der Satzung über die Schülerbeförderung zu erbringen.

4 - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

(1) Zuwendungsart: Projektförderung

(2) Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

(3) Form der Zuwendung: Zuschuss

(4) Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

Bemessungsgrundlage ist der im Haushaltsplan des Landes Brandenburg für diesen Zweck veranschlagte Gesamtansatz, der nach den Zahlen der Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung nach der amtlichen Schulstatistik, der Bevölkerungsdichte und dem Anteil der Empfänger von Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an der Gesamtschülerzahl an allgemeinbildenden Schulen und auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt wird. Für die Verteilung werden die Zahlen der Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung wie folgt angesetzt:

a. Landkreise und kreisfreie Städte mit einer Bevölkerungsdichte von

bis zu 70 Einwohner pro km2 mit 120 vomHundert,
über 70 Einwohner pro km2 mit 100 vom Hundert und
kreisfreie Städtemit 70 vom Hundert.

b. Landkreise oder kreisfreie Städte mit einem Anteil von Sozialgeldempfängern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an der Gesamtschülerzahl an allgemeinbildenden Schulen von

unter 20 Prozentmit 80 vom Hundert,
20 Prozent bis unter 25 Prozentmit 100 vom Hundert,
25 Prozent bis unter 30 Prozentmit 110 vom Hundert und
über 30 Prozentmit 120 vom Hundert.

5 - Verfahren

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte legen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Bewilligungsbehörde) mit der Antragstellung ihre Satzungen über die Schülerbeförderung jeweils bis zum 1. März eines Jahres (Ausschlussfrist) vor.

(2) Die Auszahlung der Zuwendung an die Landkreise und kreisfreie Städte erfolgt jeweils bis zum 1. Juni eines Jahres.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist für das Jahr 2008 die Satzung bis zum 1. Oktober vorzulegen, die Auszahlung erfolgt bis zum 31. Oktober.

(4) Die Schülerzahlen für die Berechnung der Zuwendungen gemäß Nummer 4 Abs. 4 bestimmen sich nach der amtlichen Schulstatistik des im Zuschusszeitraum auslaufenden Schuljahres. Davon abweichend gelten für das Jahr 2008 die Schülerzahlen des Schuljahres 2007/08. Die Bevölkerungsdichte bestimmt sich nach der jeweils aktuellen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg. Der Anteil der Sozialgeldempfänger bestimmt sich nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit vom Januar des Jahres, für das die Zuwendung gewährt wird.

(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte teilen der Bewilligungsbehörde bis zum 1. Dezember eines Jahres mit, dass sie die Zuwendung zweckentsprechend verwendet haben. Ein detaillierter Nachweis ist nicht erforderlich.

(6) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die Zuwendung ab dem Zeitpunkt zurückzufordern, ab dem aufgrund der Änderung der Satzung die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 3 nicht mehr erfüllt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Inkrafttreten der Satzungsänderung.

6 - Geltungsdauer

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

Potsdam, den 7. August 2008

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 1. August 2010 durch Zeitablauf vom 7. August 2008 Abl. MBJS/08, [Nr. 6], S. 218
Ursprüngliche Fassung vom 7. August 2008 Abl. MBJS/08, [Nr. 6], S. 218

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