Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Runderlass Nr. 5/2008 in kommunalen Angelegenheiten
Verwaltungsvorschrift über einmalige Zuweisungen an Landkreise zum Ausgleich von Haushaltsdefiziten (Rderl. 5/2008)

Historische Fassung

1. Grundlagen

Gemäß § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes BbgFAG vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2006 (GVBl. I S. 166,167), gewährt das Land den Gemeinden und Landkreisen aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs Bedarfszuweisungen.

2. Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger, Zuweisungsvoraussetzungen

Landkreisen, die im Haushaltsjahr 2006 trotz Nachsteuerung kommunaler Finanzausgleichsmittel ein erhebliches Haushaltsdefizit im Ergebnis struktureller Defizite vorangegangener Jahre aufweisen, können auf Antrag Mittel aus dem Ausgleichsfonds zum anteiligen Ausgleich ihres Haushaltsdefizits gewährt werden.

Ein erhebliches Haushaltsdefizit wird angenommen, wenn der in der Jahresrechnung 2006 ausgewiesene Fehlbetrag des Verwaltungshaushaltes die durchschnittlichen Einnahmen der Verwaltungshaushalte der Haushaltsjahre 2004 - 2006 (ohne Einnahmen der Haushaltsstellen 483.192 und 483.193) um 12 vom Hundert oder um mehr als 12 vom Hundert überschreitet.

Der für den Ausgleich in Betracht zu ziehende Fehlbetrag mindert sich, soweit der Landkreis bis 2006 über ein noch nicht ausreichend erschlossenes Konsolidierungspotential verfügte und dieses innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zur maßgeblichen Behebung der haushaltswirtschaftlichen Probleme ausreichen würde. Der hiernach fortzuschreibende Fehlbetrag wird mit 70 v. H. ausgeglichen.

3. Art der Zuweisung

Die Zuweisung wird regelmäßig als verlorener Zuschuss gewährt.

4. Verfahren

Die Zuweisungen werden durch das Ministerium des Innern festgesetzt. Die Auszahlung erfolgt unverzüglich nach der Festsetzung.

5. Geltungsdauer

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit der Erledigung in der Sache am 31.12.2008 außer Kraft.

Im Auftrag

gez. Keseberg

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. März 2008
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2008 durch Zeitablauf vom 30. Juni 2008
Ziffer 5 geändert durch Runderlass Nr. 8/2008 vom 30. Juni 2008

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