Historische Fassung Richtlinie des Landes Brandenburg zur Besetzung von Stellen (StbRL)
Historische Fassung
1. Ziele
Die Stabsstelle für Verwaltungsmodernisierung und Personalmanagement (SVP) hat die Aufgabe, die Ressorts bei einer nach gleichen Prinzipien ausgerichteten Personalpolitik zu beraten und zu unterstützen. Dazu gehört, auf der Grundlage der zwischen der Landesregierung und den Gewerkschaften am 7. Juli 1999 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zum Prozess der Verwaltungsmodernisierung in der jeweils geltenden Fassung für die sozialverträgliche Umsetzung des Abbaus von Planstellen, Stellen und sonstigen Beschäftigungspositionen mit Sorge zu tragen.
Diesem Ziel, das nur erreicht werden kann, wenn den vom Prozess der Verwaltungsmodernisierung direkt betroffenen Beschäftigten neue Arbeitsaufgaben zugewiesen werden können, dient diese Richtlinie. Damit verbunden ist die Zielsetzung, freie und besetzbare Stellen in der Landesverwaltung in einem einheitlichen transparenten Verfahren schnellstmöglich mit qualifiziertem Personal zu besetzen.
2. Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
2.1 Die Regelungen dieser Richtlinie gelten gleichermaßen für weibliche und männliche Beschäftigte der Landesverwaltung.
2.2.1 Überhangpersonal im Sinne dieser Richtlinie sind Beschäftigte, die im Rahmen der Umsetzung der Personalbedarfsplanung künftig voraussichtlich mangels geeigneter Aufgabengebiete und/oder haushaltsrechtlicher Möglichkeiten nicht mehr in ihrem gegenwärtigen Ressort eingesetzt werden können (Tz. 4.).
2.2.2 Rotationswillige im Sinne dieser Richtlinie sind Beschäftigte, die sich beruflich verändern möchten und sich deshalb selbst zur Vermittlung im Rahmen der Personal- und Stellenbörse melden (Tz. 5.).
2.2.3 Der Begriff „Stelle“ wird im Sinne von „Dienstposten/Arbeitsplatz“ verwendet. Soweit der haushaltsrechtliche Stellenbegriff gemeint ist, wird stets der Begriff „Planstellen/Stellen“ verwendet.
2.3 Von dieser Richtlinie, die bei allen Stellenbesetzungsverfahren der Landesverwaltung (Tz. 6.) anzuwenden ist, sind allgemein ausgenommen:
- die Besetzung von Ausbildungsplätzen,
- die Ausbildung von Referendaren,
- die Einstellung von Anwärtern für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes,
- die Einstellung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal, von Drittmittelpersonal sowie die Bestellung der Präsidenten und Kanzler der Hochschulen,
- die Einstellung von Lehrern im Schuldienst,
- die Einstellung von Richtern und Staatsanwälten,
- die befristete Einstellung des Regierungssprechers, des stv. Regierungssprechers und der Pressesprecher der Ministerien sowie die befristete Einstellung von Büroleitern und Persönlichen Referenten des Ministerpräsidenten, der Minister und der Staatssekretäre,
- Beamte nach § 105 Landesbeamtengesetz sowie gleichgestellte Angestellte und Stellenbesetzungen nach § 148a Landesbeamtengesetz,
- die Einstellung von schwer behinderten Menschen.
2.4 Befristet besetzbare Stellen sind vorrangig durch befristete Umsetzung bzw. Abordnung von Überhangpersonal zu besetzen.
Abweichend von dem Stellenbesetzungsverfahren nach dieser Richtlinie dürfen Aushilfskräfte, Vertretungen etc. befristet für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten unmittelbar extern eingestellt werden. Eine Entfristung des jeweiligen Arbeitsvertrages ist nur mit Zustimmung der SVP zulässig.
2.5 Eine externe Besetzung liegt immer dann vor, wenn die freie Stelle mit einer Person besetzt wird, die sich nicht in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Brandenburg befindet. Stellenbesetzungen mit Beschäftigten, die sich am 1. Oktober 2001 in einem befristeten Arbeitsverhältnis befanden, gelten als interne Besetzungen.
2.6 Die SVP kann auf Grund eines begründeten Antrages im Einzelfall oder für eine Gruppe gleichartiger Fälle weitere Ausnahmen vom Verfahren nach dieser Richtlinie zulassen. Soweit derartige Anträge im Rahmen eines ressortbezogenen Einstellungskorridors zur Übernahme von Anwärtern bzw. Auszubildenden gestellt werden, wird die SVP sich bei der Entscheidung über den Antrag auf die Prüfung beschränken, ob die beabsichtigten Einstellungen mit den einzelplanbezogen zu erreichenden Zielen der Personalbedarfsplanung vereinbar sind.
3. Allgemeine Regelungen zur Personal- und Stellenbörse
3.1 Die Ressorts unterrichten die SVP so frühzeitig wie möglich über künftig entstehenden Personalbedarf und die erforderliche Qualifikation des benötigten Personals. Dieses dient der rechtzeitigen Veranlassung der Vorbereitung bedarfsorientierter Qualifizierungs- und Umschulungsangebote für Überhangpersonal.
3.2 Im Vorfeld von Vorhaben der Verwaltungsmodernisierung, die zu Personalüberhang führen, informieren die Ressorts die SVP über die voraussichtliche Anzahl des Überhangpersonals, dessen bisherige Aufgaben und Grundqualifikationen.
4. Verfahren hinsichtlich des Überhangpersonals
4.1 Die Ressorts/Dienststellen identifizieren ihre Personalüberhang-be-reiche und wählen die Beschäftigten aus, die der SVP zur Vermittlung gemeldet werden. Die Meldung erfolgt kapitelweise in anonymisierter Form und enthält die erforderlichen Angaben um beurteilen zu können, ob die betreffende Person für eine zu besetzende Stelle geeignet sein könnte (Geburtsjahr, Qualifikation, bisherige Tätigkeitsgebiete, Lohn-/Vergütungs-/Besoldungsgruppe, möglicher räumlicher Einsatzbereich). Eine darüber hinaus gehende namentliche Meldung des Überhangpersonals ist möglich.
4.2 Ressorts, bei denen sich einzelplanbezogen rechnerisch zum Ende des jeweils gültigen Planungszeitraums der Personalbedarfsplanung ein Personalüberhang ergibt, sind verpflichtet, der SVP Überhangpersonal in entsprechendem Umfang zu melden und diese Meldung mindestens jährlich einmal zum 1. Juli zu aktualisieren.
4.3 Folgende Beschäftigtengruppen werden von der Auswahl des Überhangpersonals ausgenommen:
- Beschäftigte, die ihre regelmäßige Arbeitszeit längerfristig (mindestens für die Dauer von fünf Jahren ab Beginn der Auswahl des Überhangpersonals) mindestens um ein Viertel verkürzen, für die Dauer der Verkürzung der Arbeitszeit,
- Beschäftigte, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden (bei Blockmodell) und Beschäftigte, die innerhalb der nächsten zwölf Monate nach der Zuordnung zum Personalüberhang wegen Erreichens der Altersgrenze oder auf Grund einer abgeschlossenen Vorruhestandsvereinbarung aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten oder in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintreten würden,
- Mitglieder von Personal-, Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
- Mitglieder von Wahlvorständen,
- Wahlbewerber,
- Schwerbehindertenvertreter und Stellvertreter,
- Grundwehr- bzw. Zivildienstleistende,
- Schwangere, Mütter bis zum Ende des Beschäftigungsverbots nach der Niederkunft, Beschäftigte während des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit oder einer Beurlaubung aus familiären Gründen und
- Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertreter
Für die Dauer der Ausnahmeregelungen der Buchst. c) bis g) gelten die jeweiligen Fristen der gesetzlichen Kündigungsverbote entsprechend.
4.4 Die SVP schlägt Ressorts, die Überhangpersonal gemeldet haben, Qualifizierungsmaßnahmen für das Überhangpersonal auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse über zukünftig zu besetzende Stellen vor.
5. Verfahren hinsichtlich der Rotationswilligen
5.1 Alle in der Landesverwaltung unbefristet Beschäftigten, die sich beruflich verändern möchten, haben die Möglichkeit, ihre Personaldaten der SVP zur Aufnahme in die Personal- und Stellenbörse zu melden.
5.2 Rotationswillige sind nicht verpflichtet, ihre Vorgesetzten oder ihre personal-aktenführende Stelle über ihre Meldung bei der SVP zu unterrichten und können sich jederzeit ohne Einhaltung eines Dienstweges mit der SVP in Verbindung setzen. Die SVP erteilt den Dienststellen keine Auskünfte über ihre vorliegenden Meldungen von Rotationswilligen.
5.3 Von den Rotationswilligen werden die für die Erarbeitung von Stellenvorschlägen erforderlichen Personaldaten erhoben.
Bei den Rotationswilligen wird die SVP über die Einbeziehung in das Stellen-vermittlungsverfahren hinaus prüfen, ob die Möglichkeit eines Tausches der Dienstposten/Arbeitsplätze zwischen zwei oder mehreren Beschäftigten besteht. Die Prüfung und Erarbeitung derartiger Tauschvorschläge erfolgt zur Förderung der beruflichen Flexibilität und zur Realisierung persönlicher Vorstellungen von Beschäftigten hinsichtlich des Arbeitsortes.
6. Verfahrensablauf hinsichtlich zu besetzender Stellen
Freie, besetzbare Stellen sind sogleich landesweit intern auszuschreiben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der SVP.
Eine öffentliche Ausschreibung und externe Besetzung ist nur mit Einwilligung der SVP zulässig, die auch für eine Mehrzahl von Verfahren oder im Rahmen von Einstellungsvereinbarungen mit dem Ministerium der Finanzen erteilt werden kann.
Ist das ausschreibende Ressort mit einer Entscheidung der SVP nicht einverstanden, gilt das Verfahren der Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg.“
7. Anreize zur Förderung der Vermittlung von Überhangpersonal
Nimmt ein Ressort einen der SVP als Überhangpersonal gemeldeten Beschäftigten durch Versetzung auf, erhält das aufnehmende Ressort einen Bonus für Umschulungs-, Qualifizierungs- und Einarbeitungsmaßnahmen. Der Bonus wird zu Lasten des Personalbudgets des abgebenden Ressorts finanziert. Für die Gutschriften und Abzüge werden alle vor dem 2. Dezember eines Jahres wirksam gewordenen Versetzungen berücksichtigt.
Der Bonus beträgt bei Beschäftigten des
| höheren Dienstes und vergleichbaren Angestellten: | 32.000 € |
| gehobenen Dienstes und vergleichbaren Angestellten: | 23.000 € |
| mittleren Dienstes und vergleichbaren Angestellten: | 18.000 € |
| einfachen Dienstes, vergleichbaren Angestellten und bei Arbeitern: | 15.000 € |
Das aufnehmende und das abgebende Ressorts können sich - in Abhängigkeit vom Bestehen und vom Umfang des Qualifizierungsbedarfs - auf einen unterhalb der Obergrenzen liegenden Bonus-Betrag verständigen.
8. Datenschutz, Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
8.1 Die bei der SVP gespeicherten personenbezogenen Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn die betreffende Person erfolgreich vermittelt wurde oder das meldende Ressort bzw. - bei Rotationswilligen - die betreffende Person die der Datenspeicherung zu Grunde liegende Meldung für erledigt erklärt.
8.2 Die Rechte der Personalvertretungen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz, die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz und die Rechte der Schwerbehindertenvertretungen nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) werden von dieser Richtlinie nicht berührt.
8.3 Diese Richtlinie tritt am 01. Dezember 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Landes Brandenburg zur Besetzung von Stellen vom 25. September 2001 außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 29. November 2005 | ABl./05, [Nr. 49], S. 1082 | |
| Geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 1. Juli 2008 | ||
| Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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