Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über die Beteiligung der Schulen an den schulpraktischen Studien der Lehramtsstudiengänge (VV-schulpraktische Studien - VV-schupSt)
Historische Fassung
Auf Grund des § 22 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242) in Verbindung mit den §§ 3, 4 und 5 der Bachelor-Master-Abschlussverordnung vom 21. September 2005 (GVBl. II S. 502), von denen § 5 Abs. 3 durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung lehrerbildungsrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 11.05.2007 (GVBl. I S. 92) geändert worden ist, bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschriften gelten für Schulen in öffentlicher Trägerschaft und anerkannte Ersatzschulen im Land Brandenburg, die sich als Ausbildungsschulen an den schulpraktischen Studien gemäß § 3 Abs. 1 der Bachelor-Master-Abschlussverordnung beteiligen.
2 - Ziele
(1) Die schulpraktischen Studien sind integrativer Bestandteil der Bachelor- und Masterstudiengänge für ein Lehramt. Durch sie werden neben den fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Studien langfristig und zielgerichtet die Voraussetzungen für ein professionelles Lehrerhandeln geschaffen. Die schulpraktischen Studien gewährleisten, dass von den Studierenden pädagogische Praxis erfahren und wissenschaftlich reflektiert werden kann und ermöglichen ihnen die Begegnung mit Schule, Unterricht und anderen pädagogisch-psychologischen Handlungsfeldern.
(2) Die Studierenden sollen einen möglichst umfassenden Einblick in die Aufgaben von Schule und Schulverwaltung, in die Arbeit der schulischen Mitwirkungsgremien, in die Elternarbeit und die Zusammenarbeit der Schule mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen erhalten.
3 - Ausbildungsschulen
(1) Die schulischen Teile der schulpraktischen Studien in den Bachelor- und Masterstudiengängen (schulpraktische Ausbildung) werden in der Regel an Schulen in öffentlicher Trägerschaft durchgeführt (Ausbildungsschulen). Anerkannte Ersatzschulen können Ausbildungsschulen sein, wenn der Schulträger und das Landesinstitut für Lehrerbildung ihre Zustimmung erteilen.
4 - Zuweisung an die Ausbildungsschulen, Rechtsstellung der Studierenden
(1) Die Zuweisung der Studierenden zu den Ausbildungsschulen erfolgt
- für die schulpraktische Ausbildung im Rahmen des Bachelorstudiengangs und für das psychodiagnostische Praktikum im Rahmen des Masterstudiengangs durch die Hochschule im Einvernehmen mit der Schule und im Benehmen mit dem staatlichen Schulamt und
- für das Schulpraktikum im Rahmen des Masterstudiengangs durch die Hochschule im Einvernehmen mit dem Landesinstitut für Lehrerbildung und im Benehmen mit dem staatlichen Schulamt.
(2) Mit der Zuweisung der oder des Studierenden an eine Schule wird kein Ausbildungsverhältnis begründet.
(3) Die oder der Studierende unterliegt während der schulpraktischen Ausbildung dem Weisungsrecht der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der Ausbildungslehrkräfte, soweit schulische Belange berührt sind.
(4) Der oder die Studierende hat über die im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit diese ihrer Bedeutung nach der vertraulichen Behandlung bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse einzelner oder mehrerer Schülerinnen oder Schüler, Eltern, Lehrkräfte oder anderen Personen verletzen könnte, sind vertraulich zu behandeln.
(5) Der oder dem Studierenden ist im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung die Teilnahme an allen schulischen Veranstaltungen sowie an den Sitzungen der schulischen Gremien nach dem Brandenburgischen Schulgesetz zu ermöglichen.
5 - Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters
(1) Die Durchführung der schulpraktischen Ausbildung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Benehmen mit der Hochschule.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt geeignete Lehrkräfte zu Ausbildungslehrkräften in der Regel für die Dauer der schulpraktischen Ausbildung und weist ihnen die Studierende oder den Studierenden zu. Bei der Bestellung sind insbesondere Lehrkräfte zu berücksichtigen, die an Fortbildungsmaßnahmen für Ausbildungslehrkräfte teilgenommen haben oder teilnehmen werden. Die Hochschule kann Vorschläge für die Bestellung von Ausbildungslehrkräften unterbreiten.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll die Tätigkeit als Ausbildungslehrkraft bei der Übertragung weiterer dienstlicher Aufgaben, insbesondere bei Aufsichten und Unterrichtsvertretungen, sowie bei Entscheidungen über die Gewährung von Anrechnungsstunden angemessen berücksichtigen. Sie oder er gewährleistet, dass die Ausbildungslehrkraft den selbstständigen Unterricht der oder des Studierenden entsprechend ihres oder seines Ausbildungsstandes besuchen kann.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung gegenüber den Ausbildungslehrkräften hinsichtlich der Ausbildungsaufgaben weisungsberechtigt. Sofern der Einsatz der oder des Studiereden an der Schule über die Aufgabenstellung der schulpraktischen Ausbildung hinaus geht, ist das Einvernehmen mit der betreuenden Hochschullehrkraft herzustellen.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert sich regelmäßig über den Ausbildungsstand der oder des Studierenden und wertet mit ihr oder ihm und der Ausbildungslehrkraft gemeinsam die im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung durchgeführten Tätigkeiten und Beobachtungen aus.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestätigt der oder dem Studierenden die ordnungsgemäße Durchführung der schulpraktischen Ausbildung entsprechend den Vorgaben der Hochschule.
6 - Ausbildungslehrkräfte
(1) Die Ausbildungslehrkraft nimmt ihre Aufgabe gegenüber der ihr zugewiesenen Studierenden eigenverantwortlich wahr und legt auf der Grundlage der Aufgabenstellung der schulpraktischen Ausbildung gemeinsam mit der oder dem Studierenden und der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Termin- und Stundenplan für Unterrichtsbesuche und Hospitationen, angeleiteten und selbstständigen Unterricht sowie die Teilnahmeverpflichtung an schulischen Veranstaltungen und Sitzungen der schulischen Gremien unter Beachtung der Vorgaben der Hochschule fest. Darüber hinaus
- informiert sie die oder den Studierenden über die Situation in den Klassen oder Kursen, in denen Hospitationen durchgeführt und Unterricht erteilt werden soll,
- erläutert sie in der Auswertung der Hospitationen durch die oder den Studierenden den eigenen Unterricht,
- leitet sie zum Unterrichten an und wertet den Unterricht gemeinsam mit der oder dem Studierenden aus und
- berät sie die Studierende oder den Studierenden beim selbstständigen Unterricht und überprüft und dokumentiert regelmäßig ihren oder seinen Ausbildungsstand.
(2) Sofern die oder der Studierende selbstständig Unterricht gemäß Nummer 9 Abs. 4 erteilt, soll die Ausbildungslehrkraft zur Feststellung und Dokumentation des Ausbildungsstandes sowie zur Beratung der oder des Studierenden regelmäßig den Unterricht besuchen.
(3) Im Schulpraktikum gemäß Nummer 9 Abs. 2 Satz 1 arbeitet die Ausbildungslehrkraft im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 und 2 mit den Bediensteten der Hochschule in fachbezogenen Ausbildungsteam zusammen.
7 - Zusammenarbeit mit den Hochschulbediensteten
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Ausbildungslehrkräfte arbeiten mit den die Studierenden betreuenden Hochschulbediensteten bei der Vorbereitung und Durchführung der schulpraktischen Ausbildung eng zusammen. Soweit von den Hochschulbediensteten Aufgaben an die Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Studien übertragen werden sollen, die schulische Belange berühren, ist darüber zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der oder dem betreuenden Hochschulbediensteten Einvernehmen herbeizuführen.
(2) Den Hochschulbediensteten soll unter Berücksichtigung der Situation in der Klasse oder in dem Kurs und nach vorheriger Anmeldung die Möglichkeit gegeben werden, die oder den Studierenden bei Hospitationen zu begleiten. Die Hochschulbediensteten können den Unterricht der oder des Studierenden besuchen und anschließend diesen gemeinsam mit ihr oder ihm und der Ausbildungslehrkraft reflektieren. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob und zu welchem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der schulischen Belange Unterrichtsbesuche oder Hospitationen möglich sind.
(3) Bei einer nicht ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung oder einem rechtswidrigem Verhalten der oder des Studierenden ist der oder die betreuende Hochschulbedienstete unverzüglich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu informieren. Sie oder er entscheidet nach Anhörung der oder des Studierenden und im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ob und unter welchen Auflagen die schulpraktische Ausbildung fortgesetzt werden kann.
8 - Schulpraktische Studien im Bachelorstudiengang
(1) Die im Bachelorstudiengang durchzuführenden schulpraktischen Studien und ihr zeitlicher Umfang richten sich nach den Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 der Bachelor-Master-Abschluss-Verordnung. Die inhaltliche Gestaltung der schulpraktischen Studien richtet sich nach den jeweiligen Ordnungen der Hochschule.
(2) Die Organisation der schulpraktischen Studien obliegt der Hochschule. Für die Durchführung der schulpraktischen Ausbildung ist die Schule im Benehmen mit der Hochschule verantwortlich.
9 - Schulpraktische Studien im Masterstudiengang
(1) Die im Masterstudiengang zu absolvierenden schulpraktischen Studien und ihr zeitlicher Umfang richten sich nach Bestimmungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Bachelor-Master-Abschluss-Verordnung. Die inhaltliche Gestaltung der schulpraktischen Studien richtet sich nach den jeweiligen Ordnungen der Hochschule. Die Organisation und Durchführung der schulpraktischen Studien liegt in der Verantwortung der Hochschule.
(2) Die schulpraktischen Studien gemäß § 5 Abs. 2 der Bachelor-Master-Abschluss-Verordnung werden als ein viermonatiges Schulpraktikum mit wöchentlich zwölf Unterrichtsstunden gestaltet. Es umfasst Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und selbstständigen Unterricht sowie anderen, die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens betreffenden Tätigkeiten einer Lehrkraft gemäß den Vorgaben der Hochschule.
(3) Der selbstständige Unterricht der oder des Studierenden beginnt ab der dritten Woche des Schulpraktikums mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich und beträgt ab der 12. Woche mindestens acht Unterrichtsstunden wöchentlich. Über den konkreten Umfang des selbstständigen Unterrichts entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund des Ausbildungsstandes der oder des Studierenden auf Vorschlag der Ausbildungslehrkraft.
(4) Der Unterricht unter Anleitung und der selbstständige Unterricht finden in der Regel in den Klassen oder Kursen statt, in denen die Ausbildungslehrkraft planmäßig unterrichtet. Selbstständiger Unterricht in anderen Klassen oder Kursen sowie Vertretungsunterricht soll nur mit Zustimmung der oder des Studierenden übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5) Am Ende des Schulpraktikums führen die Schulleiterin oder der Schulleiter und die beteiligten Ausbildungslehrkräfte mit der oder dem Studierenden ein Abschlussgespräch, in dem Hinweise zu weiteren Entwicklungsschwerpunkten gegeben werden.
10 - Besondere Bestimmungen
Lehramtsstudierende aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder aus dem Ausland können auf Antrag und im Einvernehmen mit dem Landesinstituts für Lehrerbildung schulpraktische Ausbildung gemäß dieser Bestimmungen an den öffentlichen Schulen im Land Brandenburg durchführen, sofern die entsprechende Ausbildungskapazität zur Verfügung steht. Lehramtsstudierende aus dem Ausland müssen bei der Antragstellung die erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache nachweisen. Bei der Durchführung der schulpraktischen Ausbildung an einer anerkannten Ersatzschule bedarf es der Zustimmung des Schulträgers.
11 - Übergangsbestimmungen
Für die schulpraktischen Studien, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums gemäß der Lehramtsprüfungsordnung durchgeführt werden, gelten die Nummern 2 bis 7 dieser Verwaltungsvorschriften entsprechend.
12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft und am 31. Juli 2010 außer Kraft.
Potsdam, den 9. Mai 2008
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Holger Rupprecht
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. Juli 2010 durch Zeitablauf vom 9. Mai 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 4], S. 130 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 9. Mai 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 4], S. 130 | |
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