Historische Fassung Rundschreiben 4/08 (RS 4/08)
Historische Fassung
Zeiträume für die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 in den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges im Schuljahr 2007/2008
1. Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife im Zweiten Bildungsweg
1.1 Vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres erhalten die Studierenden der Jahrgangsstufe 10 eine schriftliche Mitteilung über die abschließende Bewertung der Leistungen. Innerhalb von zwei Unterrichtstagen können Studierende, die die Bedingungen für eine Befreiung von der Prüfung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 ZBW-Verordnung nicht erfüllt haben, schriftlich bei der Leitung der Einrichtung die Abhaltung einer Prüfung beantragen.
1.2 Innerhalb von drei Schultagen legt die Einrichtung dem staatlichen Schulamt den Zeitplan zur Genehmigung vor. Das staatliche Schulamt entscheidet über eine Genehmigung innerhalb einer Woche. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife finden in den letzten zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres statt.
2. Nachprüfungen
Nachprüfungen gemäß § 19 Abs. 6 ZBW-Verordnung finden in den ersten zehn Unterrichtstagen des folgenden Schuljahres statt.
3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft und am 31. August 2008 außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. August 2008 durch Zeitablauf vom 31. März 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 3], S. 112 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 31. März 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 3], S. 112 | |
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